Leitsatz (amtlich)

1. Liefert eine Kapitalgesellschaft einer Tochtergesellschaft einen Gegenstand zu einem überhöhten Preis, so bildet dieser grundsätzlich selbst dann das Entgelt im Sinn des § 10 Abs.1 UStG 1967, wenn ein Teil der Gegenleistung ertragsteuerrechtlich als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen ist.

2. Dieses Entgelt bildet die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuerkürzung gemäß § 1 BHG 1968.

 

Orientierungssatz

Nicht zum Entgelt i.S. des § 10 UStG 1967 gehören Beträge, die nur äußerlich als Teil der Gegenleistung in Erscheinung treten, die aber ihren Rechtsgrund ausschließlich außerhalb des Leistungsaustauschverhältnisses haben (Literatur).

 

Normenkette

UStG 1967 § 10 Abs. 1; BHG 1968 §§ 1, 7

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist alleinige Gesellschafterin und Organträgerin der A-GmbH. Diese lieferte im Streitjahr an zwei westdeutsche Gesellschaften, an denen sie beteiligt war, Waren verschiedener Art zu einem vereinbarten Entgelt, das nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten aus Gründen, die "in den Gesellschaftsverhältnissen liegen", um 800 000 DM überhöht war. Ertragsteuerlich hatte dies zu einer verdeckten Gewinnausschüttung in entsprechender Höhe geführt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) legte der Umsatzsteuerveranlagung der Klägerin den vollen Rechnungsbetrag als Entgelt i.S. des § 10 Abs.1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1967 zugrunde. Dagegen bezog er die 800 000 DM in die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuerkürzung gemäß § 1 des Berlinhilfegesetzes 1968 (BHG 1968) nicht ein. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) kann als "vereinbartes Entgelt" i.S. des § 1 BHG 1968 nur der Teil des Rechnungspreises zu verstehen sein, der objektiv auf die gelieferten Gegenstände entfällt.

Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung der §§ 1, 7 BHG 1968.

Sie beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Umsatzsteuerschuld für das Jahr 1969 um 33 600 DM zu mindern.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

1. Hat ein Berliner Unternehmer an einen westdeutschen Unternehmer Gegenstände geliefert, so ist er unter bestimmten weiteren Voraussetzungen berechtigt, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer um 4,2 v.H. des für diese Gegenstände vereinbarten Entgelts zu kürzen (§ 1 Abs.1 des im Streitfall anzuwendenden BHG 1968). Gemäß § 7 Abs.1 BHG 1968 bestimmt sich die Bemessungsgrundlage für den Kürzungsanspruch, d.h. die Höhe des der Kürzung zugrunde zu legenden Entgelts, gemäß § 10 UStG 1967.

2. Nach der für den Streitfall maßgeblichen Fassung dieser Vorschrift ist Entgelt alles, was der Empfänger einer Lieferung vereinbarungsgemäß aufzuwenden hat, um die Lieferung zu erhalten. Der sich im Entgelt ausdrückende Wert des Umsatzes (vgl. Urteil des Senats vom 27.Mai 1987 X R 2/81, BFHE 150, 375, BStBl II 1987, 739; Weiß, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1986, 83 ff., 87 f.) ergibt sich in der Regel aus der einvernehmlichen subjektiven Bewertung der am Leistungsaustausch Beteiligten, die sich in der Bemessung der Gegenleistung ausdrückt. Ist der objektive Wert der Leistung geringer als die Gegenleistung (das Entgelt), so bildet dennoch das vereinbarte Entgelt grundsätzlich die Bemessungsgrundlage für die steuerbaren Umsätze; denn für das Umsatzsteuerrecht ist es im allgemeinen unerheblich, ob das gewährte Entgelt höher ist als der Wert der Leistung (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25.März 1954 V 241/53 U, BFHE 58, 658, BStBl III 1954, 162; vom 26.Februar 1976 V R 167/70, BFHE 118, 261, 264, BStBl II 1976, 443 --mit dem Hinweis auf die Ausnahme im Hinblick auf Art.II des Kontrollratgesetzes Nr.15--, die insoweit durch die Regelung des § 10 Abs.5 UStG 1980 nicht überholt sind; vgl. ferner Urteil vom 7.Mai 1981 V R 47/76, BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495, und Weiß, a.a.O., 88 ff.). Auf die Motive, die für die Erhöhung der Gegenleistung ausschlaggebend waren, kommt es nicht an (vgl. BFH-Urteil vom 29.Mai 1969 V 14/65, BFHE 95, 477, BStBl II 1969, 475, ergangen zu § 3 BHG). Deshalb ist es grundsätzlich ohne Belang, ob die Höhe des Entgelts z.B. durch Fehlbewertungen oder durch ein zwischen den Vertragspartnern bestehendes Gesellschaftsverhältnis mitbestimmt ist; die innere Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung (vgl. dazu Urteil in BFHE 133, 135 f., BStBl II 1981, 495) wird dadurch allein nicht aufgehoben. Für die Bemessung des Entgelts gemäß § 10 UStG 1967 spielt es mithin in der Regel keine Rolle, ob ein Teil der Gegenleistung nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen ist.

Nicht zum Entgelt i.S. des § 10 UStG 1967 gehören allerdings Beträge, die nur äußerlich als Teil einer Gegenleistung in Erscheinung treten, die aber ihren Rechtsgrund ausschließlich außerhalb des Leistungsaustauschverhältnisses haben (vgl. auch Weiß, a.a.O., 89). Dafür, daß ein derartiger Sachverhalt vorliegt, ergeben sich im Streitfall indes keine Anhaltspunkte.

3. Entgegen der Auffassung des FG bildet das Entgelt i.S. des § 10 UStG die Bemessungsgrundlage für den Kürzungsanspruch gemäß § 1 BHG 1968.

Der Wortlaut des § 7 Abs.1 Satz 2 BHG 1968, der die Anwendung des § 10 Abs.1 UStG anordnet, ist eindeutig. Die Auslegung nach dem Wortlaut widerspricht nicht offensichtlich dem Willen des Gesetzgebers und führt nicht erkennbar zu einem sinnwidrigen Ergebnis (vgl. BFH-Urteil vom 19.Juni 1975 VIII R 225/72, BFHE 117, 195, BStBl II 1976, 97). Nach dem im Zeitpunkt der Entstehung des § 7 Abs.1 Satz 2 BHG 1968 geltenden Umsatzsteuerrecht war es unerheblich, ob das gewährte Entgelt dem Wert der Leistung entsprach (vgl. Urteile in BFHE 58, 658, BStBl III 1954, 162; in BFHE 95, 477, BStBl II 1969, 475; in BFHE 118, 264, BStBl II 1976, 443; vgl. ferner BFH-Urteil vom 3.Dezember 1953 V 119/53 U, BFHE 58, 404, BStBl III 1954, 65). Es sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß diese Rechtslage dem damaligen Gesetzgeber nicht bekannt gewesen wäre. Zudem war eine einheitliche Regelung beider Materien vor allem aus praktischen Gründen geboten, um Wirtschaft und Finanzverwaltung vor zusätzlichen Aufzeichnungs- und Überwachungspflichten zu bewahren (vgl. Sönksen/Söffing, Berlinförderungsgesetz, Kommentar, Rdn.1 a zu § 7). Soweit Aufwendungen ausschließlich aus Gründen gemacht werden, die außerhalb des Leistungsaustauschverhältnisses liegen, fehlt es bereits an einem Entgelt i.S. des § 10 UStG.

4. Das FG ist von einer anderen Auffassung ausgegangen. Die Vorentscheidung war daher aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Da der Betrag von 800 000 DM nicht ausschließlich aus Gründen gezahlt worden ist, die außerhalb des Leistungsaustauschverhältnisses stehen, war er sowohl in die Bemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs.1 UStG 1967 als auch in die gemäß § 7 Abs.1 BHG 1968 einzubeziehen. Dementsprechend erhöhte sich der Kürzungsanspruch der Klägerin gemäß § 1 BHG 1968 um 33 600 DM.

 

Fundstellen

Haufe-Index 61648

BStBl II 1988, 210

BFHE 151, 492

BFHE 1988, 492

BB 1988, 687

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