Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistungsaustausch zwischen privatem Flugplatzbetreiber und öffentlicher Hand im Rahmen der Flugaufsicht

 

Leitsatz (NV)

Ein privater Flugplatzbetreiber, der einer Luftfahrtbehörde für Zwecke der Luftaufsicht gegen Entgelt Personal und Räume zur Verfügung stellt, erbringt der Behörde gegenüber eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung.

 

Normenkette

UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 1, 2 Buchst. a; LuftVG §§ 29, 29a

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein eingetragener Verein, betrieb einen Verkehrslandeplatz (im folgenden: Flugplatz), der dem allgemeinen Luftverkehr diente und mit einer örtlichen Luftaufsichtsstelle ausgestattet war. Aufgrund eines Bewilligungsbescheides des ... Ministers für Wirtschaft und Verkehr vom 15. Juni 1982 erhielt der Kläger aus der Landeskasse im Streitjahr eine Pauschale von ... DM zur anteiligen Erstattung der Personalkosten und der Selbstkosten nach § 29a LuftVG. In dem Bewilligungsbescheid heißt es u.a. weiter, die Pauschale werde aufgrund der im Haushaltsjahr 1982 zur Verfügung stehenden Mittel und unter Berücksichtigung des Verkehrsaufkommens des Vorjahres gewährt. Damit seien sämtliche Ansprüche für 1982, einschließlich evtl. anfallender Mehrwertsteuer, abgegolten.

Der Kläger erfaßte diesen Betrag nicht in seiner Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr. Demgegenüber sah der Beklagte und Revisionsbekagte (das Finanzamt - FA -) nach einer Umsatzsteuersonderprüfung die Pauschale als Entgelt für von dem Kläger übernommene Flugsicherungsaufgaben an und unterwarf in einem Änderungsbescheid den Nettobetrag der Umsatzsteuer. Nach erfolglosem Einspruch machte der Kläger mit der Klage geltend, die Pauschale sei als Aufwandsentschädigung für auf ihn delegierte hoheitliche Aufgaben der Luftaufsicht nicht steuerbar; sie könne keinem Leistungsaustausch zugeordnet werden.

Das Finanzgericht (FG) erhob über die Frage, nach welchen Maßstäben dem Kläger die Pauschale gewährt worden ist, Beweis durch Vernehmung des Unterzeichners des Bewilligungsbescheides. Sodann wies es die Klage mit folgender Begründung ab: Das FA habe die ... DM zu Recht der Umsatzsteuer unterworfen. Nichtsteuerbare Zuschüsse (echte Zuschüsse) lägen vor, wenn die Zuwendungen nicht an bestimmte Umsätze anknüpften, sondern unabhängig von einer bestimmten Leistung gewährt würden, um dem Empfänger Mittel zu verschaffen, die er z.B. zur Erfüllung von ihm allgemeinen öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben benötige (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20. Januar 1955 V 145/53 S, BFHE 60, 366, BStBl III 1955, 139, und vom 24. August 1967 V 31/64, BFHE 89, 407, BStBl III 1967, 717). Im Streitfall sei der gezahlte Betrag nicht unabhängig von einer bestimmten Leistung des Klägers gewährt worden, sondern deshalb, um die durch die Übernahme der Luftaufsicht nach §§ 29, 29a des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) vom 14. Januar 1981 (BGBl I 1981, 61) entstandenen Kosten abzudecken. Der Kläger, dem nebenamtlich Aufgaben der Luftaufsicht zugewiesen worden seien, habe nach § 29a Satz 1 LuftVG einen Anspruch auf Vergütung seiner Selbstkosten gehabt. Dem Grunde nach sei ihm im Streitjahr nach dem Bewilligungsbescheid eine auch die Umsatzsteuer umfassende Vergütung für die Übernahme der Luftaufsicht gezahlt worden. Dem stehe nicht entgegen, daß diese Vergütung pauschal abgerechnet worden sei. Wie der Zeuge in der Beweisaufnahme überzeugend dargelegt habe, sollten den Flutplatzhaltern keine Subventionen gewährt, sondern die tatsächlichen Kosten erstattet werden. Die Kostenerstattung habe sich danach gerichtet, welche Leistungen entsprechend dem Verkehrsaufkommen des jeweiligen Flugplatzes die Flugplatzhalter dem Land gegenüber hätten erbringen müssen. Von dem Umfang dieser Leistungen sei also die Höhe der pauschalen Kostenerstattung, des unechten Zuschusses, abhängig gewesen. Die Zahlungen seien somit für bestimmte Leistungen erbracht worden und unterlägen daher der Umsatzsteuer.

Mit der Revision rügt der Kläger Verletzung des § 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980. Er führt dazu aus, das Land habe die hoheitlichen Aufgaben der Luftaufsicht i.S. des § 29 Abs. 1 LuftVG u.a. auch auf ihn gemäß § 29 Abs. 2 LuftVG übertragen, wobei zur Erfüllung dieser Aufgaben bei ihm ein sog. Beauftragter für Luftaufsicht tätig sei. Das FG habe verkannt, daß zwischen ihm - dem Kläger - als einem mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben Beliehenen und dem Land als Träger hoheitlicher Belange, das den Beliehenen bestallt habe, ein entgeltlicher Leistungsaustausch im Sinne des Umsatzsteuerrechts bei der Wahrnehmung der hoheitlichen Tätigkeit für den Hoheitsträger nicht stattfinden könne, wenn die durch den Beliehenen erbrachte Leistung nicht gegenüber einem bestimmten Leistungsempfänger gegen Entgelt ausgeübt worden sei. Die Voraussetzungen für die Annahme eines Leistungsaustausches seien nicht erfüllt; es fehle das bestimmte Entgelt für eine bestimmte Leistung gegenüber einem bestimmten Leistungsempfänger. Er habe seine Leistungen, für die Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln gewährt worden seien, als Beliehener mit hoheitlichen Aufgaben für die Allgemeinheit erbracht.

Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und unter Änderung des (von ihm gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung - FGO - zum Gegenstand des Verfahrens erklärten) Umsatzsteuerbescheides vom 7. September 1992 die Umsatzsteuer 1982 um ... DM niedriger festzusetzen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Das FG hat die Zahlungen des Landes zutreffend als Entgelt für Leistungen des Klägers an das Land - und nicht als sog. Zuschuß - behandelt.

1. Der Umsatzsteuer unterliegen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 die Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Annahme einer Leistung gegen Entgelt im Sinne dieser Vorschrift erfordert - um die Steuerbarkeit zu begründen -, daß eine zum Zweck der Entgeltserzielung erbrachte Leistung gegeben ist, daß also eine Leistung vom leistenden Unternehmer erkennbar um der Gegenleistung willen erbracht wird (vgl. BFH-Urteil vom 7. Mai 1981 V R 47/76, BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495; speziell zu Zuwendungen: BFH-Urteil vom 23. Februar 1989 V R 141/84, BFHE 156, 530, BStBl II 1989, 638).

2. Diese Voraussetzungen hat das FG im Streitfall unter Würdigung des dem gezahlten Betrag zugrunde liegenden Bescheides des ... Ministers für Wirtschaft und Verkehr vom 15. Juni 1982 und der Zeugenaussage des für den Bescheid zuständigen Beamten der Bewilligungsbehörde X in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht.

a) Nach den Feststellungen des FG handelte es sich ausweislich des Bewilligungsbescheides um eine anteilige Erstattung der Personalkosten und der Selbstkosten nach § 29a LuftVG für das Haushaltsjahr 1982, die u.a. unter Berücksichtigung des Verkehrsaufkommens im Jahre 1981 gewährt wurde. Ergänzend ergibt sich aus der Zeugenaussage des X, daß die Leistung des Klägers (als Flugplatzhalter) darin bestand, dem Land ..., dem die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die Luftfahrt (Luftaufsicht) gemäß § 29 Abs. 1 LuftVG oblag, für diese Zwecke Personal und Räume zur Verfügung zu stellen. Die Würdigung des FG, daß ein Leistungsaustausch vorlag, weil nicht der Kläger subventioniert wurde, sondern seine - vom Umfang des Verkehrsaufkommens abhängigen - Leistungen abgegolten werden sollten, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden; sie ist insbesondere nicht in sich widersprüchlich oder mit Denkfehlern behaftet.

Daß - entgegen dem Revisionsvorbringen - offenbar nicht dem Kläger selbst als Flugplatzhalter gemäß § 29 Abs. 2 LuftVG vom Land Aufgaben der Luftaufsicht übertragen waren, sondern einzelne seiner Flugleiter als Landesbeauftragte für Luftaufsicht bestellt waren, ist unerheblich; denn Leistung des Klägers an das Land war - wie der Bescheid vom 15. Juni 1982 bestätigt - die Personalgestellung an das Land bzw. die Duldung, daß das eigene Personal nebenamtlich Luftaufsichtsaufgaben innerhalb des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger in dessen Räumen wahrnahm. Die Augleichszahlungen des Landes gingen an den Kläger selbst für dessen Leistungen, und nicht als durchlaufende Posten auf den Namen der einzelnen beauftragten Personen.

b) Selbst wenn damit - wie der Kläger mit der Revision meint - hoheitliche Aufgaben wahrgenommen worden wären, würde dadurch der gegebene Leistungsaustausch umsatzsteuerrechtlich nicht irrelevant. Die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch (beliehene) Unternehmer des privaten Rechts mit Hilfe entgeltlicher Leistungen ist steuerbar (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a UStG 1980) und keine Ausübung öffentlicher Gewalt (vgl. BFH-Urteil vom 10. November 1977 V R 115/74, BFHE 123, 534, BStBl II 1978, 80; Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 26. März 1987 Rs. 235/ 85, Slg.1987, 1471). Ob die Leistungen des Klägers gegenüber der Allgemeinheit gewirkt haben, ist im übrigen unerheblich; ausgeführt wurden sie an das Land als Leistungsempfänger (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 1992 V R 22/90, BFH/ NV 1993, 200).

 

Fundstellen

Haufe-Index 64576

BFH/NV 1994, 59

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