Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der Steuerpflicht von Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers bei Richtern, die keinen Arbeitsplatz an Gerichtsstelle haben. - EStG §§ 9 und 12 Ziffer 1, § 41; LStDB 1939 in der Fassung der Verordnung vom 16. Oktober 1948 zur änderung der LStDB (WiGBl. S. 125) § 20 Absatz 2 -.

 

Normenkette

EStG §§ 9, 12 Nr. 1, §§ 41, 40; LStDV § 20/2

 

Tatbestand

Streitig ist noch, ob die Aufwendungen des Steuerpflichtigen (Stpfl.), eines Landgerichtsrates, für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten (ß 9 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) anzuerkennen sind. Das Finanzgericht hat die Frage bejaht und für das II. Halbjahr 1948 dementsprechend monatlich 55 DM (25 DM Miete, 7 DM für Heizung, 16 DM für Reinigung, 3 DM für Beleuchtung und 4 DM für Abnutzung von Möbeln im Arbeitszimmer einschließlich einer Schreibmaschine) als abzugsfähig zugelassen. Die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs seit seiner grundlegenden Entscheidung VI A 924/34 vom 28. November 1934 (Slg. Bd. 37 S. 100, Reichssteuerblatt - RStBl. - 1935 S. 125, Steuer und Wirtschaft - StW - 1935 Nr. 209) dahingehend, daß die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer auch bei richterlichen Beamten, die kein eigenes Arbeitszimmer bei der Behörde haben, nicht als Werbungskosten anzuerkennen sind, bedeute eine Abkehr von seiner seit 1922 und noch 1932 vertretenen gegenteiligen Auffassung (Urteil des Reichsfinanzhofs III A 371/22 vom 19. Oktober 1922, Slg. Bd. 11 S. 238) und werde der Entwicklung der Verhältnisse nicht mehr gerecht. Das Halten besonderer "Herrenzimmer" sei bei keinem Berufsstand mehr als typisch anzusehen. Eine allzu strenge Befolgung der Typenlehre führe zu einer einseitigen Bevorzugung der Verwaltung und stelle die mit der Typisierung erstrebte Gleichmäßigkeit der Besteuerung in Frage. Die Auffassung der Verwaltung für Finanzen des Vereinigten Wirtschaftsgebietes (Der Betrieb 1949 S. 92, Der Betriebsberater 1949 S. 286, Monatsschrift für Deutsches Recht 1949 S. 445) folge der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (Urteil des Reichsfinanzhofs VI A 299/33 vom 10. Januar 1934, RStBl. S. 491) und verkenne den Begriff der Werbungskosten bei Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes, wenn sie die Aufwendungen für das Arbeitszimmer deswegen als Kosten der privaten Lebenshaltung behandeln zu müssen glaube, weil der öffentliche Arbeitgeber die im Zusammenhange mit dem Dienst entstehenden Unkosten durch Zahlung einer Aufwandsentschädigung zu ersetzen pflege. Es sei vielmehr davon auszugehen, daß alle Unkosten für ein Arbeitszimmer Werbungskosten sind, sofern der Arbeitsraum ausschließlich beruflichen Zwecken dient, insbesondere wenn er mit Bewilligung des Wohnungsamtes zusätzlich gemietet ist und sich durch Einrichtung und Ausstattung klar von der privaten Sphäre abhebt. Er dürfe nicht zugleich als sogenanntes Herrenzimmer oder zu sonstigen Wohnzwecken verwendet werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen müsse in jedem Einzelfalle geprüft werden. Hier seien diese Voraussetzungen gegeben, wie das Gericht durch Augenscheinseinnahme über Beschaffenheit und Ausstattung des Arbeitszimmers festgestellt habe. Zu den Unkosten gehörten der Mietanteil, die Ausgaben für Heizung, Beleuchtung und Reinigung und die Abnutzungsquote (ß 9 Ziffer 6 EStG) für die lediglich beruflich benutzten Möbel, wie Schreibtisch mit Stuhl, Bücherschrank, Aktenständer und Schreibmaschine, nicht aber für den Teppich und die Gardinen, die vorwiegend der Ausschmückung des Arbeitsraumes, aber nicht dienstlichen Zwecken des Stpfl. dienten (ß 12 EStG).

Der beschwerdeführende Finanzamts-Vorsteher rügt unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts. Das Urteil des Reichsfinanzhofs VI A 924/34 gelte in seinen grundsätzlichen Ausführungen auch heute noch. Der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung der gleichgelagerten Fälle müsse im Vordergrund bleiben.

Der Stpfl. hat sich der Rechtsbeschwerde (Rb.) nicht angeschlossen.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist begründet.

Grundsätzlich muß daran festgehalten werden, daß Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer auch bei Arbeitnehmern, die durch ihren Arbeitgeber keinen eigenen Arbeitsraum zur Verfügung gestellt bekommen, nicht als Werbungskosten anzuerkennen sind (vgl. Lohnsteuer-Richtlinien 1948 Abschnitt 38 bzw. 28, Amtliches Mitteilungsblatt der Verwaltung für Finanzen 1948 S. 64, Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen - Bayer.FMBl. - 1948 S. 88, 1949 S. 17). Werbungskosten, die von den Einnahmen abgezogen werden (ß 2 Absatz 4 Ziffer 2 EStG), sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (ß 9 EStG). Nach § 12 Ziffer 1 Satz 2 EStG gehören aber zu den nicht abzugsfähigen Ausgaben für den Haushalt des Stpfl. und den Unterhalt seiner Familienangehörigen auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Stpfl. mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Stpfl. erfolgen. Dieser Satz erscheint erstmals im Einkommensteuergesetz 1934 (vgl. § 18 Abs. 1 Ziffer 2 EStG 1925); er gilt noch heute. Er bedeutet eine schärfere Unterscheidung zwischen dienstlicher Aufwendung und privater Lebenshaltung, die durch die Rechtsprechung des VI. Senats des Reichsfinanzhofs angebahnt worden war (Urteil des Reichsfinanzhofs VI A 924/34 vom 28. November 1934), und überhaupt eine Verschärfung des Rechtszustandes gegenüber dem Einkommensteuergesetz 1925 (Blümich, EStG 5. Aufl. Anm. 1 zu § 12 S. 423, Begründung, RStBl. 1935 S. 41, vgl. Becker, StW 1938 Sp. 1023 ff). Er gilt nur dann nicht, wenn Aufwendungen, die an sich solche der privaten Lebensführung sein können, ausschließlich zu beruflichen oder betrieblichen Zwecken gemacht werden. Haben dagegen die Aufwendungen ihren Grund sowohl in der privaten Lebensführung als auch im Beruf oder Betrieb des Stpfl., dann können sie, insoweit sie durch den Beruf oder den Betrieb veranlaßt sind, unter der Voraussetzung als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben gelten, daß sie sich von den Kosten der Lebensführung leicht und einwandfrei trennen lassen. Ist aber eine solche Trennung nicht oder nur unter Schwierigkeiten möglich, so kann ein Abzug der Aufwendungen auch nicht teilweise zugelassen werden (Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs III 37/48 S vom 15. Oktober 1948, Bayer.FMBl. S. 330, StW 1949 Nr. 3). Dies hängt mit der sogenannten Typenlehre zusammen, die der Reichsfinanzhof in langjähriger Rechtsprechung entwickelt und an der der Oberste Finanzgerichtshof (Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs IV 77/50 U vom 25. August 1950, Bayer.FMBl. S. 457) und zuletzt der Bundesfinanzhof in seiner zur Veröffentlichung freigegebenen Entscheidung IV 104/50 U vom 17. November 1950 festgehalten hat. In dem genannten Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs ist ausgeführt:

"Bei der steuerlichen Behandlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, insbesondere der Beamten und Angestellten, macht es der die Durchführung der Besteuerung beherrschende Grundgedanke einer Gleichmäßigkeit und Einfachheit der Besteuerung notwendig, von der an sich gebotenen Berücksichtigung sämtlicher im einzelnen Falle gegebenen Umstände abzusehen. Eine individuelle Behandlung jedes einzelnen Falles würde, wenn jeweils alle Einzelheiten in Betracht zu ziehen wären, zu Ergebnissen führen, die für die Steuerpflichtigen, in ihrer Gesamtheit betrachtet, und für die Verwaltung nicht tragbar sind. Deshalb erscheint es geboten, für die Besteuerung Fälle, die im großen und ganzen gleichgelagert sind, ihrer Besonderheiten im einzelnen zu entkleiden und nach ihren wesentlichen Merkmalen zusammenzufassen und für die Besteuerung gleichzubehandeln. Diese als Typisierung bezeichnete Maßnahme erweist sich als notwendig insbesondere bei der Abgrenzung der Aufwendungen für die allgemeine Lebensführung von den zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen gemachten Aufwendungen (Werbungskosten), die bei den hier in Frage stehenden Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erfahrungsgemäß in Betracht kommen."

Enno Becker hat in seinen "Grundlagen der Einkommensteuer" (München und Berlin 1940) die Ausscheidung der Kosten der Lebenshaltung mit Recht als Kernpunkt der Einkommensteuer behandelt und in diesem Zusammenhange die typische Betrachtungsweise als Gebot der Gerechtigkeit, Gleichmäßigkeit und Leichtigkeit (Sicherheit) der Besteuerung bezeichnet (a. a. O. S. 15 f., 431). Freilich darf die Typisierung nicht überspitzt werden. Enno Becker selbst hat eine oberflächliche typische Betrachtungsweise abgelehnt und die Notwendigkeit zutreffender wirtschaftlicher Beurteilung dessen, was vorliegt, auf Grund gründlicher Würdigung des Tatbestandes hervorgehoben (StW 1939 Sp. 165 f.). Oder, wie der Reichsfinanzhof es einmal ausgedrückt hat, die typische Betrachtungsweise hat ihre Grenzen, die aber nicht zu eng gezogen werden dürften, da sie sonst praktisch wertlos werde (Urteil des Reichsfinanzhofs IV 212/38 vom 14. Juli 1938, Slg. Bd. 44 S. 215, RStBl. S. 820). Nun besteht unter den heutigen wirtschaftlichen Verhältnissen kein Zweifel, daß ein "Herrenzimmer" bei Richtern oder überhaupt Beamten und höheren Angestellten nicht mehr typisch ist. Aber es besteht erst recht kein Zweifel, daß bei der Knappheit des Wohnraumes die Zuweisung eines weiteren zur Wohnung gehörigen Raums als Arbeitszimmer in aller Regel auch den privaten Wohnungsbedürfnissen des einzelnen entgegenkommt; die durch das Wohnungsamt erfolgte Zuweisung und Zweckbestimmung ist für die steuerliche Beurteilung nicht maßgebend.

Grundsätzlich muß also im Hinblick auf die angeführte Vorschrift des § 12 Ziffer 1 Satz 2 EStG auch heute noch bei Arbeitszimmern von Richtern usw. die Typisierung gelten. Nur ausnahmsweise hält der erkennende Senat, wie auch in seinem Urteil IV 104/50 U, eine Abweichung von den bisherigen Grundsätzen für zulässig. Es erscheint möglich, aber noch nicht ausreichend festgestellt, daß im vorliegenden Fall eine solche Abweichung zulässig und deshalb die Anerkennung der angemessenen Aufwendungen für das Arbeitszimmer als Werbungskosten geboten ist. Daß es sich um ein ausgesprochenes, nicht als "Herrenzimmer" benutzbares Arbeitszimmer handelt, ist vom Finanzgericht in nicht willkürlicher, vielmehr schlüssiger Weise und ohne Verstoß gegen den Akteninhalt festgestellt (ß 288 AO). Es müßte aber noch jede irgendwie geartete Benutzung des Zimmers als Wohnraum so gut wie ausgeschlossen und das Arbeitszimmer unbedingt notwendig sein. Dies wäre z. B. dann hinreichend nachgewiesen, wenn der Justizminister bescheinigte, daß der Stpfl. an Gerichtsstelle keinen Arbeitsplatz hat und ihm ein solcher auch nicht zugewiesen werden konnte. Die Bescheinigungen des Landgerichtspräsidenten, daß es nicht möglich sei, dem Stpfl. einen ständigen Arbeitsplatz zuzuweisen, und des Oberlandesgerichtspräsidenten, daß dem Stpfl. keine Entschädigung für den Entgang eines Arbeitszimmers gewährt werden dürfe, genügen nicht für eine Abweichung von der Typisierung.

Das Urteil des Finanzgerichts war deshalb aufzuheben; die Sache war zur anderweiten Entscheidung an das Finanzgericht zurückzuverweisen. Dieses wird die nach obigem noch erforderlichen Erhebungen zu pflegen haben. Wegen der für eine Hausgehilfin gewährten Steuerermäßigung wird auf das Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs IV 52/50 U vom 4. Juli 1950 (Bayer. FMBl. S. 427) hingewiesen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 407154

BStBl III 1951, 23

BFHE 1952, 59

BFHE 55, 59

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