Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein zusätzlicher Pfändungsbetrag bei Haftungsbescheid wegen Steuerhinterziehung

 

Leitsatz (NV)

1. In der Verwaltungsvollstreckung nach der AO 1977 gilt § 850 f Abs. 2 ZPO aufgrund § 319 AO 1977 sinngemäß. Mithin hat die Vollstreckungsbehörde darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen für die Festsetzung eines die Pfändungsschutzgrenzen übersteigenden zusätzlichen Pfändungsbetrags erfüllt sind, ob insbesondere die zu vollstreckende Forderung auch unter dem Gesichtspunkt einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung i. S. der §§ 823 ff. BGB begründet ist.

2. Der Straftatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 AO 1977) ist kein Schutzgesetz i. S. des § 823 Abs. 2 BGB.

 

Normenkette

AO 1977 § 37 Abs. 1, §§ 38, 71, 191 Abs. 1, §§ 319, 370; BGB § 823 Abs. 2; ZPO §§ 850c, 850f Abs. 2

 

Gründe

FG Rheinland-Pfalz

(EFG 1995, 300)

 

Fundstellen

Haufe-Index 421868

BFH/NV 1997, 384

BFH/NV 1997, 385

DStRE 1998, 29

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