Entscheidungsstichwort (Thema)

Schuldzinsen: Betriebsausgaben oder Privatentnahmen?

 

Leitsatz (NV)

1. Eine Kontokorrentschuld ist nicht schon deshalb Betriebsschuld, weil sie in der Handelsbilanz ausgewiesen ist. Die Grundsätze über die Abgrenzung des Betriebsvermögens vom Privatvermögen gehen dem Maßgeblichkeitsgrundsatz vor.

2. Eine Privatschuld kann in eine Betriebsschuld umgeschuldet werden, wenn der Betriebsinhaber die durch Einnahmen erzielten Barmittel entnimmt, sie zur Tilgung der Privatschuld verwendet und gleichzeitig einen Betriebskredit aufnimmt (Hinweis auf BFH-Urteil vom 5. Juni 1985 - I R 289/81, BFHE 144, 57, BStBl II 1985, 619).

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Tatbestand

Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen für ein betriebliches Kontokorrentkonto, dessen Schuldsaldo überwiegend durch die Begleichung privater Schulden entstand.

Der klagende Ehemann ist selbständiger Kaufmann. Er machte bei der Einkommensteuerveranlagung 1974 Schuldzinsen aus einem bei der Kreissparkasse geführten Kontokorrentkonto als Betriebsausgaben geltend. In den Jahren 1973 und 1974 tätigte er Barentnahmen in Höhe von 339 568,65 DM und von 128 127,25 DM. Die Barentnahmen wurden im wesentlichen dazu verwandt, Verpflichtungen aus einer Erbauseinandersetzung und aus Steuervoraus- und -nachzahlungen zu begleichen.

Bei einer Außenprüfung des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) im Jahre 1976 vertrat der Prüfer die Auffassung, daß im Jahre 1974 ein Teilbetrag der Schuldzinsen durch die Lebensführung des klagenden Ehemanns veranlaßt sei. Das FA rechnete diesen Betrag dem Gewinn zu und erließ einen berichtigten Einkommensteuerbescheid 1974 gegen die Eheleute.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhoben nach erfolglosem Einspruch Klage. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet zurück.

Es führte im wesentlichen aus:

Die vom klagenden Ehemann in den Jahren 1973 und 1974 getätigten Barentnahmen hätten nur aus Bareinlagen, dem finanzwirtschaftlichen Überschuß (cash flow II), den zum Jahresbeginn vorhandenen Barmitteln und aus Darlehensaufnahmen finanziert werden können. Bei der Überprüfung dieser Finanzierungsquellen ergebe sich, daß Privatentnahmen des Jahres 1973 in Höhe von 143 117,86 DM nur durch Darlehensaufnahmen finanziert werden konnten. In dieser Höhe sei somit der Schuldsaldo des Kontokorrentkontos zu Beginn des Jahres 1974 durch Privatentnahmen verursacht. Unter Berücksichtigung der Tilgungen im Laufe des Jahres 1974 ergebe sich, daß von den im Jahre 1974 entrichteten Zinsen 20 819,17 DM durch Privatentnahmen verursacht worden seien. Dieser Betrag sei als nichtabziehbare Kosten der Lebensführung dem Gewinn zuzurechnen.

Mit der Revision rügen die Kläger Verletzung des § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum seien Schuldzinsen nur insoweit nicht abziehbar, als sie auf den Betrag des negativen Kapitalkontos entfielen, der durch einen Überhang der Entnahmen über die Summe von Gewinn und Einlagen entstanden sei. Im übrigen komme es nur auf das Jahr 1974 an, in dem den Klägern ein finanzwirtschaftlicher Überschuß von 71 925,71 DM zur Verfügung gestanden hätte.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zwecks anderweitiger Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Nach § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlaßt sind. Schuldzinsen sind durch einen Betrieb veranlaßt, wenn die zugrunde liegende Verbindlichkeit durch den Betrieb veranlaßt ist. Das ist der Fall, wenn der sie auslösende Vorgang im betrieblichen Bereich liegt (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 5. Juni 1985 I R 289/81, BFHE 144, 57, BStBl II 1985, 619).

1. Die Kontokorrentschuld ist nicht schon deshalb Betriebsschuld, weil der klagende Ehemann sie in seiner Handelsbilanz als Verbindlichkeit seiner Firma ausgewiesen hat. Zwar gilt gemäß § 5 Abs. 1 EStG der sog. Maßgeblichkeitsgrundsatz. Dieser ist jedoch nur insoweit anzuwenden, als ihm nicht andere steuerliche Regeln vorgehen. Zu den vorgehenden anderen steuerlichen Regeln gehören die Grundsätze über die Abgrenzung des Betriebsvermögens vom Privatvermögen. Diese Grundsätze sind steuerrechtlicher Natur. Sie dienen im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung der einheitlichen Abgrenzung der der Einkunftsermittlung zugrunde zu legenden Wirtschaftsgüter (vgl. BFHE 144, 57, BStBl II 1985, 619). Aus diesen Gründen kann auch der Schuldsaldo eines betrieblichen Kontos privaten Charakter besitzen, wenn er durch private Zahlungen ausgelöst wird.

Das FG hat allerdings keine Feststellungen zur Entstehung der Erbauseinandersetzungsverbindlichkeit des Klägers getroffen. Sollte die Verbindlichkeit im Zusammenhang mit dem Erwerb des Gewerbebetriebs des Klägers stehen, so könnte das für die Abziehbarkeit der durch den Schuldsaldo ausgelösten Schuldzinsen bedeutsam sein (vgl. BFH-Urteile vom 19. Mai 1983 IV R 138/79, BFHE 138, 248, BStBl II 1983, 380; vom 23. April 1985 IX R 39/81, BFHE 144, 362, BStBl II 1985, 720; vom 9. Juli 1985 IX R 49/83, BFHE 144, 366, BStBl II 1985, 722).

2. Auch wenn die Erbauseinandersetzungsverbindlichkeit nicht im Zusammenhang mit dem Erwerb des Gewerbebetriebs des Klägers stehen sollte, könnten die Schuldzinsen ganz oder zum Teil als Betriebsausgaben abziehbar sein.

Zwar sind Verbindlichkeiten, die durch größere Entnahmen für Zwecke einer Erbauseinandersetzung entstanden sind, als private Schulden zu betrachten (BFH-Urteil vom 17. April 1985 I R 101/81, BFHE 143, 563, BStBl II 1985, 510). Der klagende Ehemann konnte jedoch als Kaufmann einerseits sämtliche in seinem Betrieb z. B. als Einnahmen erzielte Barmittel entnehmen und andererseits alle anfallenden Betriebsausgaben und Anschaffungskosten durch Darlehen finanzieren (BFHE 143, 563, BStBl II 1985, 510; BFHE 144, 57, BStBl II 1985, 619).

In diesem Sinne konnte er nach der Schuldaufnahme für Zwecke der Erbauseinandersetzung in den Jahren 1973 und 1974 laufend Barmittel entnehmen, sie zur Tilgung des Kontokorrentkredits verwenden und in gleicher Höhe einen neuen Kontokorrentkredit aufnehmen und auf diese Weise eine Privatschuld durch eine Betriebsschuld ersetzen. Tritt eine solche Absicht des Steuerpflichtigen hinreichend klar nach außen hin in Erscheinung, so ist die Umschuldung auch steuerrechtlich anzuerkennen. Als Nachweis der entsprechenden Absicht kann der Ausweis in der Bilanz genügen, wenn nicht andere Umstände gegen die Annahme einer Umschuldung sprechen. Als ein solcher Umstand kann nicht ein evtl. negatives Kapitalkonto des Steuerpflichtigen herangezogen werden (BFHE 144, 57, BStBl II 1985, 619). Sollte eine Umschuldung anzuerkennen sein, wären die auf die umgeschuldeten Verbindlichkeiten entfallenden Zinsen Betriebsausgaben.

Die tatsächlichen Feststellungen des FG lassen keine abschließende Entscheidung darüber zu, ob der steuerlichen Anerkennung einer Umschuldung im Streitfall irgendwelche Gesichtspunkte entgegenstehen.

Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Sie muß an das FG zurückverwiesen werden. Die fehlenden Feststellungen müssen noch nachgeholt werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 415046

BFH/NV 1988, 223

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