Leitsatz (amtlich)

Wird im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der prozentuale Anteil eines Mitbeteiligten geringer als begehrt festgestellt, so ist der Betroffene zur Einlegung von Rechtsbehelfen berechtigt; er ist dadurch beschwert, daß die von ihm behauptete Rechtsposition allgemein mit steuerrechtlich verbindlicher Wirkung geleugnet wird (Anschluß an die Rechtsprechung des BFH zu Fällen der Nichtanerkennung insbesondere behaupteter gewerblicher Beteiligungen).

 

Normenkette

AO § 215 Abs. 2 Nr. 4, § 216 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2; FGO § 40 Abs. 2

 

Tatbestand

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) rechnete für 1965 bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Mieteinkünften dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) ein Sechstel des festgestellten Einnahmeüberschusses als Anteil zu, obgleich der Kläger eine Beteiligung am Überschuß zu einem Drittel - wegen zusätzlichen Erwerbs einer Sechstelbeteiligung der Beigeladenen 2 (damalige Ehefrau) - geltend gemacht und demgemäß Verteilung des Überschusses ohne Berücksichtigung der Ehefrau begehrt hatte. Streitig ist in erster Linie, ob die gegen den endgültigen Feststellungsbescheid gerichtete Klage, mit welcher der Kläger sein Begehren weiterverfolgt, wegen fehlender Darlegung einer Beschwer i. S. von § 40 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als unzulässig zu beurteilen ist.

Die Eheleute waren im Streitjahr Miteigentümer eines Mietwohngrundstücks, und zwar zusammen zu einem Drittel. Miteigentümer waren außerdem die Beigeladenen 1 und 3 je zu einem weiteren Drittel. Der Kläger und seine Ehefrau lebten in Gütergemeinschaft. Ihre Ehe wurde auf im April 1965 erhobene Klage der Ehefrau, die sich im März 1965 vom Kläger getrennt hatte, im Jahre 1969 geschieden.

Das FA stellte für 1965 - im Feststellungsverfahren nach § 215 der Reichsabgabenordnung (AO) - Mieteinkünfte des Klägers und der Beigeladenen 1 bis 3 aus dem genannten Grundstück (den Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten) auf insgesamt 2 582 DM einheitlich und gesondert fest und rechnete hiervon dem Kläger und dessen Ehefrau je 1/6 mit jeweils (2 582 : 6) 430 DM zu (erklärungsgemäßer vorläufiger Feststellungsbescheid 1965).

Der Einspruch, mit dem der Kläger Berücksichtigung seines Anteils mit einem Drittel - unter Streichung des Anteils der Ehefrau - erstrebte, hatte keinen Erfolg. Mit seiner Klage, deren Gegenstand gemäß § 68 FGO auf Antrag des Klägers der während des Klageverfahrens mit unveränderten Ansätzen ergangene endgültige Feststellungsbescheid 1965 wurde, verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Er trug hierzu vor: Seine frühere Ehefrau habe schon im Jahre 1965 die ihr zugerechneten Mieteinkünfte ihm, dem Kläger, übertragen, ebenso mit Rückwirkung für dieses Jahr - im Rahmen der Auseinandersetzung über das eheliche Vermögen (Vergleich vom 15. Januar 1969) - ihren Miteigentumsanteil am Grundstück.

Die Vorinstanz wies die Klage wegen fehlender Beschwer des Klägers i. S. von § 40 Abs. 2 FGO als unzulässig ab.

Mit seiner hiergegen gerichteten, wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision begehrt der Kläger (sinngemäß), unter Aufhebung der Vorentscheidung die Sache an das Finanzgericht (FG) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Er rügt u. a. Verletzung des § 40 Abs. 2 FGO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 72810

BStBl II 1978, 510

BFHE 1979, 104

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