Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugangsvermutung bei Bekanntgabe eines Bescheids durch die Post; Wiedereinsetzung bei Zweifeln hinsichtlich des Fristendes?

 

Leitsatz (NV)

1. Zur Entkräftung der Vermutung, daß ein Steuerbescheid mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben gilt (§ 122 Abs. 2 AO), muß in substantiierter Weise dargelegt werden, daß der Bescheid erst nach Ablauf der Dreitagefrist eingegangen ist.

2. Will der Steuerpflichtige die Einspruchsfrist voll ausschöpfen, hat er aber hinsichtlich des Fristablaufs Zweifel, so muß er sich beim FA rechtzeitig über das Fristende vergewissern; anderenfalls kann ihm bei Fristversäumnis keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

 

Normenkette

AO 1977 § 122 Abs. 2, § 110 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Tatbestand

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) hat aufgrund der Prüfungsergebnisse einer Steuerfahndungsprüfung die Einkommensteuerfestsetzungen für die Jahre 1974 bis 1976 geändert und den zusammenveranlagten Klägern und Revisionsklägern (Kläger) entsprechende Steuerbescheide erteilt (Sammelbescheid vom 28. Oktober 1983). Erstmalige Einkommensteuerveranlagungen für die Jahre 1977 und 1978 wurden ebenfalls durch Bescheide vom 28. Oktober 1983 erteilt. Die gegen diese Veranlagungen gerichteten Einspruchsschreiben der Kläger vom 25. November 1983 gingen laut Eingangsstempel des FA dort am 1. Dezember 1983 ein. Mit Schreiben vom 13. Januar 1984 teilte das FA den Klägern mit, daß es die angefochtenen Bescheide am 28. Oktober 1983 zur Post gegeben habe, die Rechtsbehelfsfrist mithin mit Ablauf des 31. Oktober 1983 angelaufen und am 30. November 1983 abgelaufen sei. Die am 1. Dezember 1983 beim FA eingegangenen Einsprüche seien deswegen verspätet. Dieses Schreiben des FA wurde den Klägern unter Aufnahme einer Postzustellungsurkunde am 14. Januar 1984 zugestellt.

Mit Schreiben vom 10. Februar 1984 beantragten die Kläger gemäß § 110 der Abgabenordnung (AO 1977) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründeten dies wie folgt: Die Einkommensteuerbescheide 1974 bis 1978, die den Tagesstempel vom 28. Oktober 1983 aufwiesen, seien ihnen erst am 2. November 1983 postalisch zugestellt worden. Der Zeitpunkt der Aufgabe der Steuerbescheide zur Post sei für sie (die Kläger) nicht ersichtlich gewesen. Das Datum der Zustellung der Steuerbescheide sei für sie deshalb so deutlich in Erinnerung, weil sie in diesen Tagen dringend andere Post erwarteten, die aber ebenfalls nicht eingetroffen sei, bevor der umfangreiche Brief des FA mit den beigeschlossenen Steuerbescheiden zugestellt worden sei. Der dargestellte Geschehensablauf widerlege die Vermutung des § 122 Abs. 2 AO 1977, derzufolge Steuerbescheide mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben gelten. Die Rechtsbehelfsfrist habe wegen der überlangen Postlaufzeit, die nicht zu ihren Lasten gehen könne, erst am Tage der Bekanntgabe der Steuerbescheide (nämlich am 3. November 1983) zu laufen begonnen; die Einspruchsfrist sei damit eingehalten.

Das FA verwarf die Einsprüche als unzulässig. In der Einspruchsentscheidung vom 27. März 1984 wird ausgeführt, die Kläger hätten den typischen Geschehensablauf, auf dem die gesetzliche Vermutung des § 122 Abs. 2 AO 1977 beruhe, nicht widerlegt. Die Kläger hätten seit längerer Zeit eine unveränderte Anschrift. Aus förmlichen Zustellungen sei dem FA bekannt, daß der Postlauf innerhalb des Amtsbezirks regelmäßig nur einen Tag betrage. Innerhalb des Amts gewährleisteten organisatorische Vorkehrungen, daß die Steuerbescheide auch an dem Tage des auf den Steuerbescheiden angebrachten Tagesstempels zur Post aufgegeben würden. Gegenüber diesen für einen typischen Geschehensablauf sprechenden Tatsachen hätten die Kläger nichts vorgebracht, was für einen atypischen Verlauf spreche. Die Behauptung der Kläger, die Bescheide seien erst am 2. November 1983 bei ihnen eingegangen, reiche für sich allein nicht aus, zumal die Kläger bereits in anderen Verfahren das Versäumen der Rechtsbehelfsfrist auf angeblich verspätet zugegangene Bescheide gestützt hätten. Die Anregung des FA, weitere Beweismittel vorzulegen (insbesondere Briefumschlag der Steuerbescheide; Führung des Nachweises der Absendung des Einspruchsschreibens am 15. November 1983) und sich mit einer Einschaltung der Post einverstanden zu erklären, hätten die Kläger ungenutzt gelassen. Es müsse nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, daß die Kläger hiervon Gebrauch gemacht hätten, wenn ihnen dies zum Vorteil gereicht hätte.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage, mit der die Aufhebung der Einspruchsentscheidung des FA und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt wird, als unbegründet abgewiesen. Es sei davon auszugehen, daß die zuständige Buchhalterin des FA am Nachmittag des 27. Oktober 1983 die mit dem Datumsstempel des Folgetages versehenen Steuerbescheide in das Postfach der Finanzkasse gelegt habe. Nach den vom FA getroffenen organisatorischen Vorkehrungen werde die Post dort am Vormittag des Folgetages zur Poststelle im Hauptgebäude des FA befördert und am Nachmittag dieses Tages zur Hauptpost in X gebracht. Nach eingeholter Auskunft des Postamts X werde dort bis 16 Uhr eingelieferte Briefpost im Regelfall bereits am nächsten Tage dem Empfänger in Y zugestellt. Diesen typischen Geschehensablauf, der in Anwendung des § 122 Abs. 2 AO 1977 beachtlich sei, hätten die Kläger nicht entkräften können. Die Erinnerung an das Zustelldatum vom 2. November 1983 genüge für sich nicht, zumal das Postamt X für den fraglichen Zeitraum vom 28./29. Oktober 1983 verneint habe, daß Unregelmäßigkeiten bei der Postzustellung oder Rückstände bei der Bearbeitung der Briefsendungen bekanntgeworden seien. Mithin sei in Anwendung des § 122 Abs. 2 AO 1977 von einer Versäumung der Einspruchsfrist auszugehen.

Diese Versäumung sei nicht entschuldbar, so daß eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden könne. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte vorliegend aus Gründen überlanger Postlaufzeiten von sieben Tagen gewährt werden können, falls der Briefeinwurf des Einspruchsschreibens am Tage des 25. November 1983 von den Klägern glaubhaft gemacht worden wäre. Die Tochter der Kläger habe als Zeugin zwar bekundet, am Nachmittag des 25. November 1983 im Auftrag ihres Vaters einen Brief in den Postbriefkasten geworfen zu haben. Es sei jedoch völlig offen, ob es sich dabei um das Einspruchsschreiben gehandelt habe. Da der Kläger (der Vater) in jener Zeit relativ häufig mit den Finanzbehörden korrespondiert habe, könne allein aus der allgemeingehaltenen Bemerkung der Zeugin, daß es sich nach der Äußerung ihres Vaters um einen fristwahrenden Brief und um eine Sache, die das FA betreffe, gehandelt habe, und daß sie sich erinnere, den Empfängerort X gelesen zu haben, nicht der Schluß gezogen werden, daß der von ihr eingeworfene Brief die Einspruchsschreiben enthielt.

Hiergegen richtet sich die Revision der Kläger, mit der begehrt wird, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Kläger ist unbegründet.

1. Die Kläger haben die Einspruchsfrist versäumt. Gemäß § 355 Abs. 1 i. V. m. § 348 Abs. 1 AO 1977 muß der Einspruch gegen einen Steuerbescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Verwaltungsakts eingelegt werden. Wird der Steuerbescheid als einfacher Brief durch die Post übermittelt, gilt er bei der Übermittlung im Inland als am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post bekanntgegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (§ 122 Abs. 2 AO 1977).

Nach den vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen, gegen die Verfahrensrügen nicht erhoben wurden, hat das FA die Steuerbescheide am Freitag, dem 28. Oktober 1983, beim Postamt X eingeliefert. Damit galten die Steuerbescheide als am Montag, dem 31. Oktober 1983, bekanntgegeben. Die am 30. November 1983 abgelaufene Einspruchsfrist wurde nicht eingehalten, denn das vom 25. November 1983 datierende Einspruchsschreiben ging erst am 1. Dezember 1983 beim FA ein.

Die Auffassung der Kläger, im Streitfall greife die gesetzliche Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 AO 1977 bezüglich der ihnen bekanntgegebenen Steuerbescheide nicht ein, teilt der erkennende Senat nicht. Das FG hat zutreffend entschieden, daß die Kläger nicht in substantiierter Weise dargelegt haben, daß sie erst nach Ablauf der Dreitagesfrist in den Besitz der Steuerbescheide gelangt seien; auch lassen die Umstände des Falles keinen Zweifel an einem typischen Geschehensablauf erkennen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. August 1981 I R 140/78, BFHE 134, 213, BStBl II 1982, 102; vom 19. Dezember 1984 I R 7/82, BFHE 143, 200, BStBl II 1985, 485, und vom 5. März 1986 II R 5/84, BFHE 146, 27, BStBl II 1986, 462). Da die Aufgabe des Briefes mit den beigeschlossenen Steuerbescheiden durch das FA am 28. Oktober 1983 nicht in Zweifel gezogen worden ist und dieser Brief nach Darlegung der Kläger ihnen jedoch erst am 2. November 1983 zugegangen sein soll, hat das FG zutreffend geprüft, ob sich im Bereich des FA und des Postlaufs Anhaltspunkte für einen atypischen Geschehensablauf finden lassen. Es hat dies ohne erkennbaren Rechtsfehler verneint.

2. Das FG hat des weiteren zutreffend entschieden, daß die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 AO 1977 nicht vorliegen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wäre zu gewähren, wenn die Kläger innerhalb Monatsfrist nach Wegfall des Hindernisses Tatsachen glaubhaft vorgebracht hätten, daß sie ohne Verschulden verhindert gewesen waren, die Einspruchsfrist einzuhalten. Die Monatsfrist (§ 110 Abs. 2 Satz 1 AO 1977) lief ab dem 15. Januar 1984, da den Klägern am Vortage das Hinweisschreiben des FA vom 13. Januar 1984 zur Fristversäumung zugestellt worden war und über dieses Datum hinausreichende Hinderungsgründe weder geltend gemacht noch sonstwie ersichtlich sind.

a) Innerhalb der Monatsfrist des § 110 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 haben die Kläger vorgetragen, sie hätten die überlange Postlaufzeit bei Übersendung der Steuerbescheide seitens des FA nicht zu vertreten. Zur Glaubhaftmachung der behaupteten Postlaufzeit vom 28. Oktober bis 2. November 1983 haben die Kläger trotz entsprechender Anregungen des FA lediglich vorgetragen, sie seien sich sicher, die Postsendung des FA mit den beigeschlossenen Steuerbescheiden erst am 2. November 1983 erhalten zu haben. Auf diesen Sachvortrag allein wird die Auffassung der Kläger, es läge ein atypischer Geschehensablauf in Gestalt überlanger Postlaufzeit vor, gestützt. Einen solchen Geschehensablauf hat das FG jedoch im Rahmen freier Beweiswürdigung unter Heranziehung auch der außerhalb des Wissensbereichs der Kläger liegenden Umstände bezüglich der Briefbehandlung im FA, der Briefaufgabe und -beförderung verneint. Das FG hat alle für und gegen einen atypischen, d. h. überlangen Postlauf sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen und ist im Rahmen seiner Überzeugungsbildung zu dem Ergebnis gelangt, daß der Postzugang (erst) am 2. November 1983 nicht glaubhaft gemacht ist. Diese Würdigung ist möglich; sie verletzt weder die Denkgesetze noch die Erfahrungssätze. Auch die Kläger haben insoweit Verfahrensmängel nicht gerügt.

Mit ihrem Revisionsvorbringen erstreben die Kläger vielmehr im Grundsätzlichen eine andere rechtliche Würdigung von Wiedereinsetzungsgründen und der Anforderungen an ihre Glaubhaftmachung. Diesen Ausführungen kann in bezug auf den Streitfall schon im Ausgangspunkt nicht beigetreten werden; eine Verkürzung der Rechtsposition ist schon deswegen nicht gegeben, weil die Kläger nicht, wie sie meinen, schutzlos einer Ungewißheit über die Frist preisgegeben sind. Aus dem Vergleich des auf den Steuerbescheiden aufgedruckten Tagesstempels, der den Tag der Postaufgabe angibt, und dem Datum des tatsächlichen Zugangs der Postsendung kann der Steuerpflichtige unter Zuhilfenahme der sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung ergebenden Dreitagesfrist ohne weiteres eine Abweichung von einem typischen Geschehensablauf erkennen. Will der Steuerpflichtige die Einspruchsfrist zur Gänze ausschöpfen, dann liegt es bei ihm, sich beim FA rechtzeitig über das Fristende zu vergewissern oder sich mit diesem über ein verändertes Fristende wegen atypischen Geschehensablaufs zu verständigen. Demgegenüber haben die Kläger trotz der von ihnen vorgetragenen überlangen Postlaufzeit der Steuerbescheide vom 28. Oktober 1983 bis 2. November 1983 keine Veranlassung gesehen, in eine rechtzeitige Klärung des von ihnen behaupteten atypischen Geschehensablaufs mit dem FA einzutreten.

b) Nach Darstellung der Kläger ist auch das vom 25. November 1983 datierende Einspruchsschreiben von der Post nicht im Rahmen üblicher Postlaufzeiten befördert worden. Das FA hat die Kläger mit Schreiben vom 13. Januar 1984 (zugestellt am 14. Januar 1984) davon unterrichtet, daß das Einspruchsschreiben bei ihm am 1. Dezember 1983 eingegangen sei, also (auf der Grundlage seiner Fristberechnung) verspätet sei. Innerhalb der Monatsfrist des § 110 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 (also bis zum Ablauf des 14. Februar 1984) haben die Kläger zu dieser Mitteilung des FA überhaupt nicht Stellung genommen, sich vielmehr in ihrem Wiedereinsetzungsantrag vom 10. Februar 1984 ausschließlich mit der Postlaufzeit bei der Übermittlung der Steuerbescheide auseinandergesetzt. Erst nachdem das FA eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt hatte, haben die Kläger im Klageverfahren ihr Wiedereinsetzungsbegehren nicht nur auf diesen Gesichtspunkt, sondern auch auf die ihrer Meinung nach überlangen Postlaufzeiten bei Übermittlung des Einspruchsschreibens gestützt. Dieses Vorbringen betrifft einen zweiten Sachverhalt, der zum ersten Sachverhalt, den das FA bereits gemäß § 110 AO 1977 geprüft hatte, keine Berührung hat; es geht nämlich um zeitlich getrennte Briefbeförderungsvorgänge.

Das Wiedereinsetzungsbegehren der Kläger, welches sich auf die überlangen Postlaufzeiten bei der Beförderung des Einspruchsschreibens stützt, ist verspätet. Dieses Vorbringen bildet ein selbständiges Wiedereinsetzungsbegehren, denn es könnte für sich genommen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen. Die Umstände der Postbeförderung der Steuerbescheide wären hierauf ohne Einfluß. Hieraus folgt, daß die Kläger den selbständigen zweiten Wiedereinsetzungsgrund, dessen sie sich berühmen, innerhalb der Frist des § 110 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 hätten kenntlich machen und Tatsachen hätten glaubhaft benennen müssen, aus denen sich ihr mangelndes Verschulden an der Fristversäumnis ergibt (§ 110 Abs. 2 Satz 2 AO 1977). Die Kläger haben aber weder den Vorgang der Briefbeförderung des Einspruchsschreibens als Wiedereinsetzungsgrund innerhalb der Frist benannt noch vorgetragen, daß sich ihr mangelndes Verschulden aus der rechtzeitigen Briefaufgabe am 25. November 1983 ergäbe. Mangels dieses Vorbringens konnte die Frage unverschuldeter Fristversäumnis, die jeweils nur in bezug auf einen konkreten Lebenssachverhalt entstehen kann, insoweit vom FA nicht erkannt und demgemäß nicht geprüft und verbeschieden werden. Damit war dem FG die gerichtliche Überprüfung eines nicht in der Frist beim FA, sondern erst im Klageverfahren angebrachten Wiedereinsetzungsvorbringens entzogen. Gleichwohl hat das FG im Ergebnis zutreffend entschieden. Denn nach den getroffenen tatsächlichen und für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen ist im Revisionsverfahren von einem verspäteten Vorbringen von Wiedereinsetzungsgründen auszugehen, so daß aus diesem Rechtsgrund dem Begehren der Kläger nicht entsprochen werden kann.

 

Fundstellen

Haufe-Index 414817

BFH/NV 1987, 412

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