Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld: Keine Doppelberücksichtigung ausbildungsbedingten Mehrbedarfs

 

Leitsatz (NV)

  1. Entsteht einem Kind ausbildungsbedingter Mehrbedarf und erhält es gleichzeitig Geldmittel, die zur Abgeltung dieses Mehrbedarfs geeignet sind, so kommt entweder die Berücksichtigung des Mehrbedarfs im Rahmen des Werbungskostenabzuges oder die Nichtberücksichtigung der zugeflossenen Mittel gemäß § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG (jetzt § 32 Abs. 4 Satz 5 EStG) in Betracht, nicht aber beides.
  2. Eine Mobilitätshilfe, die der Förderung der betrieblichen Berufsausbildung dient, gehört zu den Bezügen eines Kindes.
 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 Sätze 2-3, 5

 

Verfahrensgang

FG Köln (EFG 2001, 81)

 

Tatbestand

I. Der 1977 geborene Sohn des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) begann im September 1996 eine Ausbildung zum Industriemechaniker. Seine Ausbildungsvergütung betrug im Streitjahr 1998 18 238 DM. Ausweislich seines Einkommensteuerbescheides für das Streitjahr hatte er Werbungskosten in Höhe von 7 847 DM. Diese setzten sich zusammen aus Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von 1 513 DM, Beiträgen zu Berufsverbänden in Höhe von 129 DM, Aufwendungen für Arbeitsmittel in Höhe von 200 DM, Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung in Höhe von 5 975 DM sowie sonstigen Werbungskosten in Höhe von 30 DM. Außerdem erhielt der Sohn im Jahr 1998 eine Mobilitätshilfe des Landes Nordrhein-Westfalen in Höhe von 4 200 DM.

Die Mobilitätshilfe diente der Förderung der betrieblichen Berufsausbildung. Sie sollte der Tatsache Rechnung tragen, dass einerseits in Nordrhein-Westfalen weniger freie Ausbildungsstellen als Bewerber vorhanden waren und andererseits der Ausbildungsstellenmarkt von starken regionalen Disparitäten geprägt war. Die Mobilitätshilfe sollte Jugendlichen ohne Ausbildungsplatz die Aufnahme einer betrieblichen Ausbildung außerhalb ihres Wohnortes erleichtern. Nach dem Bewilligungsbescheid diente sie der Abgeltung der durch die Aufnahme einer weit vom Wohnort entfernten betrieblichen Berufsausbildung entstandenen Mehraufwendungen.

Der Kläger beantragte für das Streitjahr Kindergeld für seinen Sohn und erläuterte dazu, dass die Einkünfte seines Sohnes wegen hoher Werbungskosten aufgrund doppelter Haushaltsführung voraussichtlich den Jahresgrenzbetrag von ―im Streitjahr― 12 360 DM nicht überschreiten würden. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Beklagter) gewährte dem Kläger daraufhin für das Jahr 1998 weiter Kindergeld für seinen Sohn.

Im Oktober 1999 erfuhr der Beklagte durch eine Mitteilung des für die Einkommensbesteuerung des Sohnes zuständigen Finanzamtes, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages für 1998 nicht vorgelegen hätten, weil die Einkünfte und Bezüge des Sohnes den Jahresgrenzbetrag überschritten hätten. Der Sohn des Klägers habe Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 10 391 DM erzielt und öffentliche Ausbildungsbeihilfen in Höhe von 4 200 DM erhalten. Daraufhin hob der Beklagte mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 12. Oktober 1999 unter Berufung auf § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Festsetzung des Kindergeldes für den Sohn des Klägers ab Januar 1998 auf und forderte das für Januar bis Dezember 1998 gezahlte Kindergeld in Höhe von 2 640 DM zurück. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 81 abgedruckt.

Der Kläger beantragt, den Aufhebungsbescheid vom 12. Oktober 1999, die Einspruchsentscheidung vom 26. November 1999 und das erstinstanzliche Urteil aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist nicht begründet. Sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―).

1. Das FG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger im Jahr 1998 kein Kindergeld für seinen Sohn zustand. Ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, ist für das Kindergeld berücksichtigungsfähig, wenn es sich in einer Berufsausbildung befindet und eigene Einkünfte und Bezüge in Höhe von ―nach der im Streitjahr geltenden Rechtslage― nicht mehr als 12 360 DM hat (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Satz 2 EStG). Der Sohn des Klägers absolvierte während des Jahres 1998 zwar eine Ausbildung, seine eigenen Einkünfte und Bezüge überstiegen jedoch den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag.

a) Der Begriff der Einkünfte i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entspricht der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 EStG (Urteil des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 21. Juli 2000 VI R 153/99, BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566, unter 1.). Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Bezüge sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkunftsermittlung erfasst werden.

Danach fällt die Ausbildungsvergütung des Sohnes des Klägers in Höhe von 10 391 DM unter dessen Einkünfte und die Mobilitätshilfe in Höhe von 4 200 DM unter die Bezüge.

b) Der Senat kann offen lassen, ob und inwieweit die Mobilitätshilfe für besondere Ausbildungszwecke bestimmt ist. Nach § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG sind zwar Bezüge, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind, bzw. Einkünfte, die für solche Zwecke verwendet werden, bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge eines Kindes außer Ansatz zu lassen. Der Vorschrift ist jedoch im Streitfall bereits durch den Abzug der in Frage kommenden Aufwendungen ―Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (BFH-Urteil vom 14. November 2000 VI R 52/98, BFHE 193, 453, BStBl II 2001, 489, unter 2. b der Gründe), Kosten der doppelten Haushaltsführung (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juli 2001 VI R 78/00, BFH/NV 2001, 1558, unter 2. a der Gründe) und Kosten für Arbeitsmittel― als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Genüge getan.

Nach der Rechtsprechung des BFH ist zunächst festzustellen, welche finanziellen Mittel (Einkünfte und Bezüge) ein Kind hat, von denen die Lebensführung oder die Berufsausbildung bestritten werden kann. Dieser Betrag ist sodann um Aufwendungen für ausbildungsbedingten Mehrbedarf i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG zu kürzen (BFH-Urteil vom 14. November 2000 VI R 62/97, BFHE 193, 444, BStBl II 2001, 491, unter 2. a der Gründe). Zum ausbildungsbedingten Mehrbedarf gehören solche im Einzelnen nachgewiesenen Aufwendungen, die wegen der Ausbildung zu den Lebenshaltungskosten hinzukommen (BFH-Urteil vom 14. November 2000 VI R 128/00, BFHE 193, 457, BStBl II 2001, 495, unter 2. b der Gründe). Sie orientieren sich dem Grunde und der Höhe nach an den Beträgen, die im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses als Werbungskosten zu berücksichtigen sind (BFH-Urteil vom 25. Juli 2001 VI R 77/00, BFHE 196, 159, BStBl II 2002, 12). Die Kürzung geschieht in der Weise, dass der ausbildungsbedingte Mehrbedarf, wenn er mit erzielten steuerpflichtigen Einnahmen im Zusammenhang steht, gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG bei diesen, und andernfalls gemäß § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG von der Summe aus Einkünften und Bezügen abzuziehen ist (Urteil in BFHE 196, 159, BStBl II 2002, 12). Eine doppelte Berücksichtigung des ausbildungsbedingten Mehrbedarfs sowohl im Rahmen des Werbungskostenabzuges als auch gemäß § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG kommt danach nicht in Betracht (vgl. auch BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 1558, unter 2.).

c) Eine weitere Kürzung der Einkünfte und Bezüge des Sohnes des Klägers um Aufwendungen, die nicht bereits als Werbungskosten berücksichtigt worden sind, kommt ebenfalls nicht in Betracht. Dabei könnte es sich nur um solche Aufwendungen handeln, die ihrem Grund und ihrer Höhe nach zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören, im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung aber nicht berücksichtigt wurden. Derartige Aufwendungen liegen im Streitfall nicht vor. Die vom Kläger geltend gemachten Kosten für Telefon und für Heimfahrten seines Sohnes, soweit sie die Pauschbeträge übersteigen, gehören nicht dazu.

d) Allerdings sind die Einkünfte und Bezüge des Sohnes des Klägers um die Kostenpauschale nach der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes, Tz. 63.4.2.3. Abs. 4 (BStBl I 2002, 366, 406) in Höhe von 360 DM zu kürzen. Dies führt jedoch nicht dazu, dass der Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG unterschritten würde.

2. Der Beklagte war auch berechtigt, die Kindergeldfestsetzung aufzuheben. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) vorlagen, da dem Beklagten erst nachträglich bekannt geworden war, dass der Sohn des Klägers eine Mobilitätshilfe erhalten hatte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 856071

BFH/NV 2003, 24

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