Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht, Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Werden nach rechtskräftiger Veranlagung lediglich neue Tatsachen festgestellt, die eine höhere Veranlagung rechtfertigen (ß 222 Abs. 1 Ziff. 1 AO), so kann wegen § 234 AO durch die Berichtigungsveranlagung eine niedrigere Steuer als in der ursprünglichen Veranlagung auch dann nicht festgesetzt werden, wenn in dem ursprünglich festgesetzten Steuerbetrage Steuern enthalten sind, die auf einer inzwischen durch das Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärten Norm beruhen.

 

Normenkette

AO § 222 Abs. 1 Nr. 1, §§ 234, 232/1; BVerfGG § 79

 

Tatbestand

Die Bfin. ist für den Veranlagungszeitraum 1955 durch Bescheid vom 7. März 1957 zu einer Umsatzsteuer von 7.417.083,34 DM rechtskräftig veranlagt worden. In diesem Steuerbetrage war Herstellerzusatzsteuer (ß 58 UStDB 1951) mit 393.500 DM enthalten. Bei einer Betriebsprüfung in den Jahren 1958 und 1959 wurden lediglich neue Tatsachen zuungunsten der Bfin. festgestellt, die eine Nachforderung an Umsatzsteuer von 36.867 DM ergeben hätten.

Das Finanzamt lehnte die von der Bfin. im Hinblick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts 2 BvL 18/56 vom 5. März 1958 (BGBl 1958 I S. 154, BStBl 1958 I S. 83) beantragte Vornahme einer Berichtigungsveranlagung nach § 222 Abs. 1 Ziff. 1 AO ab, weil hierbei "eine Kürzung des Umsatzsteuersolls um die für verfassungswidrig erklärte Zusatzsteuer in Höhe der festgestellten Mehrsteuer erfolgen müsse, so daß sich eine steuerliche Auswirkung nicht ergäbe".

Auch das Finanzgericht kam zu dem gleichen Ergebnis, daß § 234 AO dem Begehren der Bfin. auf Vornahme einer Berichtigungsveranlagung mit dem Ziele der Erstattung der restlichen Zusatzsteuer entgegenstehe.

 

Entscheidungsgründe

Die hiergegen gerichtete Rb., mit der unrichtige Anwendung des § 234 AO und des § 79 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) gerügt wird, ist nicht begründet.

Nach § 234 AO ist bei Steuerbescheiden, die frühere Bescheide ändern, der neue Bescheid selbständig anfechtbar, soweit die änderung reicht. Dies bedeutet einmal, daß sich die Beschränkung der Anfechtbarkeit nur auf den Betrag bezieht und der Steuerpflichtige diesen Mehrbetrag auch mit Gründen, die er schon früher hätte vorbringen können, bekämpfen darf. Darin erschöpft sich aber nicht die Bedeutung der Vorschrift; denn sie geht davon aus, daß der frühere - ursprüngliche - Betrag in Rechtskraft erwachsen ist. Werden, wie im Streitfalle, lediglich neue Tatsachen zuungunsten des Steuerpflichtigen bekannt und rechtfertigen diese eine Berichtigungsveranlagung, so muß zwar grundsätzlich der ganze Steuerfall wiederaufgerollt werden; ein Herabgehen unter den ursprünglichen Steuerbetrag ist jedoch nach § 234 AO unzulässig. Hierin zeigt sich, daß der Gesetzgeber eine Bindung an den ursprünglich festgesetzten, rechtskräftig gewordenen Steuerbetrag herbeiführen wollte. Der Gesetzgeber hat sich also, ganz ähnlich wie in § 79 Abs. 2 BVerfGG, für den Vorrang der Rechtskraft und damit für den Grundsatz der Rechtssicherheit entschieden (vgl. auch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 678/57 vom 12. Dezember 1957, BStBl 1958 I S. 52, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bd. 7 S. 194). § 234 AO will demnach verhindern, daß eine Berichtigung des Steuerfalles allein wegen Tatsachen, die zu einer Steuererhöhung führen, im Endergebnis eine niedrigere Steuer ergibt; denn dies würde eine Besserstellung gegenüber Steuerpflichtigen bedeuten, bei denen durch eine Betriebsprüfung steuererhöhende Tatsachen nicht festgestellt werden können. Es ist deshalb nicht einzusehen, warum diese Grundsätze nicht angewendet werden sollen, wenn in dem ursprünglich festgesetzten Betrage Steuerbeträge enthalten sind, die auf einer inzwischen durch das Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärten Norm beruhen; denn gerade für diesen Fall hat der Gesetzgeber - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - in § 79 Abs. 2 BVerfGG bestimmt, daß nicht mehr anfechtbare Entscheidungen unberührt bleiben, d. h. fortgelten sollen. Eine gegenteilige Auffassung übersieht insbesondere die aus § 234 AO zu folgernde Aufrechterhaltung der Rechtskraftwirkung des ursprünglichen Bescheides hinsichtlich des Steuerbetrages. Der Senat verkennt nicht, daß wegen der rückwirkenden Kraft, die den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts innewohnt, eine für alle Fälle befriedigende Lösung kaum möglich ist. Nachdem aber der Gesetzgeber - sowohl im § 234 AO als auch im § 79 BVerfGG, die sich insoweit ergänzen - den Grundsatz der Rechtssicherheit über den Grundsatz der materiellen Richtigkeit der Veranlagung im Einzelfalle gestellt hat, müssen hinsichtlich des Steuerbetrages rechtskräftig gewordene Entscheidungen aufrechterhalten bleiben. Es würde dem Sinne der getroffenen Regelung geradezu zuwiderlaufen, wenn die Anfechtungsmöglichkeit nach § 222 Abs. 1 Ziff. 1 AO den Anlaß böte, den Steuerfall ohne Beachtung der Sperrvorschrift des § 234 AO in vollem Umfange wiederaufzurollen. § 234 AO stellt vielmehr klar, daß der ursprüngliche Steuerbetrag - und nur der festgesetzte Betrag kommt hierfür in Betracht - rechtskräftig geblieben ist. § 234 AO ist eine verfahrensrechtliche Regelung, die durch § 79 BVerfGG unberührt geblieben ist; denn nur für das Strafverfahrensrecht ist in § 79 Abs. 1 BVerfGG eine Ausnahme getroffen worden, während die verfahrensrechtlichen Bestimmungen in den anderen Verfahrensordnungen aufrechterhalten werden und demgemäß zu beachten sind.

Nach alledem war die Rb. als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

BStBl III 1963, 31

BFHE 1963, 87

BFHE 76, 87

StRK, AO:222 R 124

NJW 1963, 367

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