Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der Rechtsverbindlichkeit einer von dem zuständigen Beamten eines Finanzamtes mündlich erteilten Auskunft. Grundsatz von Treu und Glauben.

 

Normenkette

StAnpG § 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine durch den zuständigen Sachgebietsleiter erteilte mündliche Auskunft für das Finanzamt verbindlich ist.

Der Beschwerdeführer (Bf.) ist persönlich haftender Gesellschafter einer KG und Kommanditist einer weiteren KG. Die Kommanditbeteiligung betrug im Jahre 1952 nominell 262.500 DM. Von diesem Anteil verkaufte er durch Vertrag vom 13. November 1952 einen Anteil von nominell 52.500 DM zum Kaufpreis von 157.500 DM. Mit dem erzielten Veräußerungsgewinn von 105.000 DM wurde er nach einem ermäßigten Steuersatz von 38 v. H. (§ 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG -, Abschn. 215 der Einkommensteuer- Richtlinien - EStR 1951 -) zur Einkommensteuer herangezogen. Der Bf. hatte die Anwendung des niedrigsten Satzes von 10 v. H. im Rahmen der in § 34 Abs. 1 EStG vorgesehenen Steuersätze für außerordentliche Einkünfte mit dem Hinweis beantragt, daß ihm von dem Sachgebietsleiter des Finanzamts, den er im Herbst 1952 zweimal aufgesucht habe, wiederholt, und zwar zuletzt bei einer am 11. Dezember 1952 stattgefundenen Besprechung, zugesagt worden sei, daß für diesen Veräußerungsgewinn im Hinblick auf die von ihm vorgetragenen besonderen Umstände der niedrigste Steuersatz des § 34 EStG zur Anwendung gelangen würde. Er habe sich auf die Angaben des Beamten verlassen. Wäre ihm damals erklärt worden, daß er mit dem bei der Veranlagung angewendeten Steuersatz von 38 v. H. rechnen müßte, würde er einen höheren Preis für seine Kommanditbeteiligung verlangt und von den interessierten Käufern auch erhalten haben.

Der vom Finanzamt vernommene, inzwischen in den Ruhestand versetzte Sachgebietsleiter bestritt, dem Bf. eine bindende Zusage hinsichtlich der Besteuerung des Veräußerungsgewinns mit dem Mindeststeuersatz von 10 v. H. gegeben zu haben. Er könne sich jedoch daran erinnern, daß er dem Bf. die Anwendung des günstigsten Steuersatzes im Rahmen des § 34 EStG zugesichert habe. Dies müsse anscheinend vom Bf. so verstanden worden sein, daß er mit einem Steuersatz von nur 10 v. H. rechnen könne.

Das Finanzgericht hat die nach erfolglosem Einspruch eingelegte Berufung als unbegründet zurückgewiesen und ist davon ausgegangen, daß dem Bf. bei seinen persönlichen Rücksprachen zwar der günstigste Steuersatz für die Besteuerung des Veräußerungsgewinnes zugesagt worden sei, daß hierbei jedoch nicht der sich aus dem gesetzlichen Rahmen des § 34 EStG ergebende Mindestsatz von 10 v. H. genannt worden sei. Es sei dem Beamten zu glauben, daß er als erfahrener Steuerberater bei seiner Auskunftserteilung an den sich aus Abschn. 215 EStG 1951 ergebenden Steuersatz gedacht habe, der von der Höhe des damals noch nicht festgestellten Gewinnes abhing und infolgedessen höher oder niedriger ausfallen konnte, und daß er nicht auf den Gedanken hätte verfallen können, entgegen der ihm bekannten Verwaltungsanordnung dem Bf. bei der Höhe seines Gesamteinkommens die Heranziehung des Veräußerungsgewinnes mit nur 10 v. H. in Aussicht zu stellen. Daß dem Bf. die Verwaltungsanweisung nicht bekannt gewesen sei, und er die äußerung des Sachgebietsleiters in seinem Sinne verstanden habe, sei verständlich. Unter diesen Umständen sei eine Einigung über die Anwendung des Satzes von 10 v. H. nicht zustande gekommen, so daß von einer die Verwaltung bindenden Zusage keine Rede sein könne.

Obwohl der Vertreter des Bf. die Richtigkeit der Aussage des Sachgebietsleiters mit eingehenden Darlegungen in Zweifel stellte und seine nochmalige Vernehmung durch das Gericht beantragte, erschien es dem Finanzgericht nicht erforderlich, den Zeugen nochmals zu hören, weil nicht anzunehmen sei, daß er bei seiner gerichtlichen Vernehmung etwas anderes aussagen würde, als er vor dem Finanzamt zu der ihm vorgelesenen und von ihm unterschriebenen Niederschrift erklärt habe.

Selbst wenn aber der Beamte, was das Gericht auf Grund seiner Aussage als widerlegt ansehe, bei der Unterredung mit dem Bf. den Steuersatz mit 10 v. H. genannt haben sollte, so könne hierin eine das Finanzamt bindende Erklärung nicht erblickt werden. Nach § 210 b der Reichsabgabenordnung (AO) erfolge die Veranlagung zur Einkommensteuer in Form eines schriftlichen Steuerbescheides. Demgegenüber könnten etwa nach dem Grundsatz von Treu und Glauben bindende Absprachen im Rahmen von Vorerörterungen nur mit Vorsicht unterstellt werden. Der nach seiner Stellung im Wirtschaftsleben im Verkehr mit Steuerbehörden nicht unerfahrene Bf. habe sich auf eine nur mündlich gegebene äußerung bei einer Vorbesprechung nicht verlassen dürfen. Er habe es auch vorsichtshalber für notwendig befunden, über den Inhalt der streitigen Auskunft eine Aktennotiz zu fertigen, ohne auf den naheliegenden Gedanken zu kommen, sich diese Auskunft vom Finanzamt schriftlich bestätigen zu lassen. Wäre dies erfolgt, dann könnte man vielleicht von einem Verstoß gegen den das Besteuerungsverfahren beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben sprechen, wenn das Finanzamt nicht zu seiner gegebenen Auskunft im Veranlagungsverfahren gestanden hätte. Das Verfahren des Bf. als eines erfahrenen Wirtschaftlers, das Finanzamt festzulegen, ohne vorher dem Finanzamt von dieser Aktennotiz Kenntnis zu geben, könne mit dem für beide Seiten geltenden Grundsatz von Treu und Glauben kaum vereinbart werden. Unter diesen Umständen könne das Gericht in der nach Form und Inhalt umstrittenen mündlichen Erklärung des seinerzeit zuständigen Sachgebietsleiters keine für die Steuerbehörde verbindliche Auskunft erblicken, so daß die Nichtbeachtung auch keinen Verstoß gegen Treu und Glauben darstelle.

Mit der Rechtsbeschwerde werden Verfahrensmängel und unrichtige Anwendung des bestehenden Rechtes geltend gemacht. Einen wesentlichen Verfahrensmangel erblickt die Rechtsbeschwerde darin, daß das Finanzgericht auf die Vernehmung des vom Bf. benannten Zeugen verzichtet habe, ohne die unter Beweis gestellten Angaben des Bf. bei seiner Entscheidung als richtig zu unterstellen. Das Gericht sei vielmehr bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, der Zeuge werde auch bei seiner gerichtlichen Vernehmung nichts anderes aussagen, als er vor dem Finanzamt angegeben habe. Einen weiteren Verfahrensmangel erblickt die Rechtsbeschwerde darin, daß das Gericht den Bf. als einen "erfahrenen Wirtschaftler" angesehen und diese Tatsache seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, ohne ihm Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Wäre dies geschehen, so hätte der Bf. eine Reihe vom Umständen, die in seiner Person ruhten, vorbringen können, die aller Wahrscheinlichkeit nach zu einer anderen Beurteilung seiner Persönlichkeit geführt hätten. Aus dem gleichen Grunde müsse auch die Tatsachenunterstellung, der Bf. habe bei der Anfertigung seiner Aktennotiz die (hintergründige) Absicht gehabt, den Beamten des Finanzamts festzulegen, beanstandet werden. Hätte das Finanzgericht auch nach dieser Richtung hin Ermittlungen angestellt und dem Bf. Gelegenheit zu einer äußerung gegeben, so wäre festgestellt worden, daß der Bf. über alle Besprechungen bedeutsamen Inhaltes Aktenvermerke anzufertigen pflege, ohne daß er wie auch im vorliegenden Falle auf den Gedanken gekommen sei, von dieser Aktennotiz in einem gerichtlichen Verfahren Gebrauch machen zu müssen. Es gehe nicht an, dem Bf. einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben zu unterstellen, weil er in die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm von dem zuständigen Sachgebietsleiter erteilten Auskunft keinen Zweifel gesetzt und deshalb von einer schriftlichen Bestätigung Abstand genommen habe.

Unrichtige Anwendung des bestehenden Rechtes erblickt die Rechtsbeschwerde darin, daß die Vorentscheidung die Bindung der Steuerbehörde an die von dem zuständigen Sachgebietsleiter erteilte Auskunft verneint und damit den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt habe. Dem Sachgebietsleiter sei aus den Angaben des Bf. erkennbar gewesen, welche Bedeutung die von ihm erbetene Auskunft für den Bf. gehabt hätte. Der Schutz des Vertrauens des Steuerpflichtigen auf die Richtigkeit der Auskunft des zuständigen Beamten erfordere, daß das Finanzamt an dieser Auskunft festhalte, zumal der von dem Beamten genannte Steuersatz im Rahmen des § 34 EStG liege. Es könne im Gegensatz zu der angefochtenen Entscheidung nicht darauf ankommen, ob zwischen dem, was der Beamte gemeint, und dem, was der Bf. etwa verstanden hätte, ein Dissens vorliege. Maßgebend allein sei hierbei, wie der Bf. die Erklärung des Beamten verstehen mußte. Die Anfrage des Bf., die zu dem Zwecke geschah, entsprechende geschäftliche Dispositionen treffen zu können, habe sich darauf gerichtet, zu welchem Prozentsatz der Veräußerungsgewinn zur Einkommensteuer herangezogen werden würde; er habe die Antwort erhalten, der Steuersatz des § 34 EStG bewege sich zwischen 10 und 40 v. H., der Bf. werde jedoch mit Rücksicht auf die von ihm vorgetragenen Umstände mit dem günstigsten Steuersatz herangezogen werden. Im Vertrauen hierauf habe er seine geschäftlichen Dispositionen getroffen. Die Steuerbehörde müsse an dieser Auskunft nach dem Grundsatz von Treu und Glauben selbst dann festhalten, wenn die Auskunft gegen die EStR verstoßen haben sollte.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht.

Was zunächst die von der Rechtsbeschwerde gerügten Verfahrensmängel anbetrifft, so hätte das Finanzgericht auf die Vernehmung des vom Bf. genannten Zeugen nur dann verzichten dürfen, wenn es die Richtigkeit der Angaben des Bf. unterstellt hätte (Urteil des Reichsfinanzhofs III A 58/22 vom 24. Mai 1922, Mrozek-Kartei AO a. F., Rechtspruch 2 zu § 258). Für eine gerichtliche Vernehmung hätte um so mehr Veranlassung vorgelegen, als dem Zeugen die Darstellung des Bf. über die von ihm seinerzeit erteilte Auskunft verständlicherweise unangenehm sein mußte und darauf die zurückhaltende und nicht sehr ausführliche Erklärung des Zeugen bei seiner Vernehmung durch das Finanzamt zurückzuführen sein dürfte. Hinzu kommt noch die Tatsache, daß der Vertreter des Bf. in der Berufungsschrift darauf hingewiesen hatte, der Zeuge habe ihm gegenüber bereits Einschränkungen hinsichtlich seiner Angaben vor dem Finanzamt gemacht. Zudem hätte das Ergebnis der ersten Besprechung ermittelt werden müssen. Ganz abgesehen von diesen Bedenken verstößt das Verfahren des Finanzgerichts auch gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, wie er von dem erkennenden Senat im Urteil IV 305/55 U vom 7. März 1957 (Bundessteuerblatt - BStBl - 1957 III S. 197) näher herausgestellt worden ist. Ebenso wie das Finanzgericht die Vernehmung des Zeugen durch das beteiligte Finanzamt nicht hätte vornehmen lassen dürfen, war es bedenklich, eine im Einspruchsverfahren vorgenommene Vernehmung des Finanzamts unter den gegebenen Umständen bei der Entscheidung maßgeblich zu verwerten.

Da die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruht und ohne ihn möglicherweise anders ausgefallen wäre, unterliegt sie schon aus diesem Grunde der Aufhebung, ohne daß es eines weiteren Eingehens auf die übrigen von der Rechtsbeschwerde gerügten Mängel bedarf. Das Finanzgericht wird bei der gerichtlichen Vernehmung des Sachgebietsleiters eingehende Feststellungen darüber zu treffen haben, wie die Erteilung der Auskunft vor sich gegangen ist. Es wird auch aufzuklären haben, warum der Bf. den Zeugen zweimal aufgesucht hat, und wann die erste Besprechung (vor oder nach Abschluß des Kaufvertrages vom 13. November 1952) stattgefunden, und welche Auskunft ihm der Zeuge bei dieser Besprechung gegeben hat. Die letzte Unterredung mit dem Zeugen fand nach den Angaben des Bf. am 11. Dezember 1953, also fast einen Monat nach dem Abschluß des Kaufvertrages, statt. Es liegt daher der Schluß nahe, daß die bei dieser Gelegenheit erteilte Auskunft auf die Dispositionen des Bf. keinen Einfluß mehr gehabt haben dürfte.

Der Einwand des Bf., das Finanzgericht habe die Verbindlichkeit der Auskunft des Sachgebietsleiters deshalb verneint, weil sie nur mündlich erteilt worden sei, kann nicht als berechtigt anerkannt werden. Das Finanzgericht hat mit zutreffender Begründung ausgeführt, daß mündlich erteilten Auskünften nur mit Vorsicht und nicht ohne weiteres eine bindende Wirkung beigemessen werden könne, hat also wegen der Mündlichkeit allein die Verbindlichkeit der Auskunft nicht verneint. Mit dieser Einschränkung werden auch mündlich erteilte Auskünfte eines zuständigen Sachgebietsleiters als verbindlich angesehen werden müssen. Die gegenteilige Auffassung des früheren Urteils des Reichsfinanzhofs VI A 627/35 vom 16. September 1936 (Reichssteuerblatt 1937 S. 262), wonach mündliche Auskünfte und Rechtsmeinungen eines Steuerbeamten für das Finanzamt grundsätzlich nicht verbindlich seien, kann nicht mehr als zutreffend anerkannt werden. Siehe auch Urteil des Bundesfinanzhofs II 12/57 U vom 6. März 1957 (BStBl 1957 III S. 173), in der eine telefonische Auskunft bei Nachweis als verbindlich angesehen wird (siehe Finanz-Rundschau 1957 S. 302 und Bachof, Juristenzeitung 1957 S. 438 III 11). Wer sich allerdings auf eine solche nur mündlich erteilte Auskunft oder sonstige Vereinbarungen mit dem Finanzamt beruft, aber die schriftliche Niederlegung in der verkehrsüblichen Form versäumt hat, wird die Folgen der sich daraus ergebenden Schwierigkeiten und Unklarheiten zu tragen haben. Dieser Grundsatz gilt nicht nur für die Steuerpflichtigen, sondern in gleicher Weise auch für das Finanzamt, sofern es sich etwa auf mündlich abgegebene Erklärungen des Steuerpflichtigen berufen sollte (Urteil des Bundesfinanzhofs I 94/56 U vom 25. September 1956, Slg. Bd. 63 S. 379, BStBl 1956 III S. 341).

Das Finanzgericht wird bei seiner erneuten Entscheidung auch zu berücksichtigen haben, daß der Grundsatz von Treu und Glauben eine Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Steuerpflichtigen einerseits und der Steuerbehörde andererseits erfordert. Der Steuerpflichtige muß sich darauf verlassen können, daß die von dem zuständigen Beamten nach eingehender Prüfung des Sachverhaltes erteilte Auskunft, auf die er seine geschäftlichen Maßnahmen abgestellt hat, vom Finanzamt nicht ohne gewichtige Gründe beiseite geschoben wird. Das Finanzamt hat zu dem Wort seines Beamten zu stehen, wenn nicht neue bei der Auskunftserteilung vom Steuerpflichtigen nicht bekanntgegebene Tatsachen eine abweichende Beurteilung rechtfertigen. Es kann einem anfragenden Steuerpflichtigen erklären, daß er eine verbindliche Auskunft nicht erhalten könne. Wenn aber der zuständige Beamte eine solche Auskunft ohne jeden Vorbehalt erteilt, und diese Auskunft sich später als unrichtig herausstellt, so ist das Finanzamt trotzdem an diese Auskunft gebunden; eine andere Beurteilung kann in Betracht kommen, wenn ein Steuerpflichtiger in seinen geschäftlichen Dispositionen etwa deshalb nicht beeinflußt worden ist, weil die Auskunft erst hinterher erteilt worden ist, oder die Unrichtigkeit der Auskunft für ihn erkennbar war. Da es bei einer derartigen Entscheidung stets auf die Umstände des einzelnen Falles ankommt, so wird das Finanzgericht auch noch Ermittlungen darüber anstellen müssen, warum sich der Bf., der, wie sich aus den Akten ergibt, durch einen vereidigten Buchprüfer und Steuerberater beraten war, persönlich an das Finanzamt um Auskunft gewendet hat. Es wird auch von Bedeutung sein, festzustellen, ob er die Frage des Steuergesetzes nicht mit seinem Steuerberater vor bzw. nach der ihm erteilten Auskunft besprochen, und ob dieser den Bf. nicht etwa auf die Unrichtigkeit der ihm erteilten Auskunft hingewiesen haben sollte.

Der Bf. ist für das Kalenderjahr 1952 gemäß § 26 EStG 1952 mit seiner Ehefrau zusammen veranlagt worden. Im Hinblick auf das Gesetz zur änderung steuerrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (BStBl 1957 I S. 352) erster Abschn. Art. 1 Ziff. 4, wird das Finanzgericht auch diese nunmehr geltenden Bestimmungen zu beachten haben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 408846

BStBl III 1957, 366

BFHE 1958, 354

BFHE 65, 354

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