Leitsatz (amtlich)

Stehen einer Gesellschaft Forstnutzungsrechte an einem Staatswald zu und verwenden die Gesellschafter auf Grund dieser Nutzungsberechtigung selbstgeschlagenes Holz in ihren eigenen nach der VOL besteuerten landwirtschaftlichen Betrieben, so liegen Entnahmen vor, die bei der einheitlichen Gewinnfeststellung der Gesellschaft mit dem Teilwert des Holzes anzusetzen sind.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1, 3, § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 13 Abs. 1 Nr. 1; VOL § 2 Abs. 1, § 8 Abs. 3

 

Tatbestand

Streitig ist bei den einheitlichen Gewinnfeststellungen für die Veranlagungszeiträume 1955 bis 1960, ob bei einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GdbR), der ein Forstnutzungsrecht zusteht, dadurch ein Gewinn realisiert ist, daß selbstgeschlagenes Holz in den landwirtschaftlichen Betrieben der Gesellschafter verwendet wird (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG).

Revisionsbeklagte ist eine GdbR, der ein Forstrecht in Form einer Teilwaldberechtigung an einem Staatsforst mit der Maßgabe zustand, daß sie in den durch Anweisungen des Forstamts bestimmten Teilen des Staatswaldes gegen ein Holzgeld Holz schlagen und verwerten durfte. Der Einheitswert des gemeinschaftlichen Forstrechts betrug 2 125 DM. Der Gewinn aus dem Forstrecht wurde nach § 8 Abs. 3 der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittsätzen für die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft (VOL) besonders ermittelt. Die Gesellschafter hatten eigene landwirtschaftliche Betriebe, deren Gewinne nach der VOL ermittelt wurden.

Die Gesellschafter verwendeten Nutzholz, das sie selbst auf Grund des Forstrechts geschlagen hatten, in ihren landwirtschaftlichen Betrieben, besonders zur Neuerrichtung und Instandsetzung von Betriebsgebäuden.

Das FA berichtigte die einheitlichen Gewinnfeststellungen für die Streitjahre, indem es die sich unter Annahme eines Betriebsausgabenpauschsatzes von 40 v. H. ergebenden Gestehungskosten den Gewinnen aus Forstwirtschaft hinzurechnete. Im Einspruchsverfahren setzte das FA die geschätzten Anschaffungs- und Herstellungskosten des Holzes niedriger an, indem es einen Pauschalbetrag von 60 v. H. des Verkaufswerts zugrunde legte. Im übrigen wurden die Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen.

Das FG gab der Berufung der GdbR statt. Es führte aus, daß eine Gewinnverwirklichung nicht angenommen werden könne, da das geschlagene Holz im selben Betrieb verwendet worden sei (Hinweis auf das Urteil des BFH IV 13/57 vom 27. November 1958, StRK, Einkommensteuergesetz, § 6 Abs. 1 Nr. 4, Rechtsspruch 10). Dem stehe nicht entgegen, daß die landwirtschaftlichen Betriebe getrennt geführt würden, das Forstrecht jedoch den Gesellschaftern gemeinschaftlich zustehe. Das FG begründete seine Auffassung mit den gleichen Erwägungen, wie sie in dem Urteil des erkennenden Senats IV 31/65 vom heutigen Tage wiedergegeben sind, auf das Bezug genommen wird.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die als Revision zu behandelnde Rechtsbeschwerde des FA führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (Berufung).

Wie der Senat in der Entscheidung IV 31/65 ausführte, ist die Verbringung von Holz, das im forstwirtschaftlichen Betriebsteil geschlagen wurde, in den der VOL-Besteuerung unterliegenden landwirtschaftlichen Betriebsteil desselben Steuerpflichtigen eine Entnahme mit der Folge, daß sich der nach § 8 Abs. 2 VOL gesondert zu ermittelnde forstwirtschaftliche Gewinn um den Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) des Holzes erhöht. In diesem Umfang liegen (fiktive) Betriebseinnahmen vor.

Diese Grundsätze müssen erst recht dann gelten, wenn Forstwirtschaft und Landwirtschaft nicht nur auf Grund unterschiedlicher steuerlicher Gewinnermittlungsmethoden, sondern auch nach ihren zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen getrennte Betriebe bilden. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß die auf Grund des gemeinschaftlichen Forstrechts ausgeübte forstwirtschaftliche Tätigkeit der Steuerpflichtigen im Verhältnis zu ihren eigenen landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen eines anderen selbständigen forstwirtschaftlichen Betriebes entfaltet wurde. Das Ergebnis war nach § 8 Abs. 3 VOL, auch ohne die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 VOL, gesondert zu ermitteln.

Das FA setzte nicht den Teilwert des eigenverbrauchten Holzes, sondern nur die geschätzten Gestehungskosten als zusätzliche forstwirtschaftliche Betriebseinnahmen an. Der Senat braucht auf Einzelheiten dieser Berechnung nicht einzugehen, da der Teilwert als Verkaufswert des Holzes zweifelsfrei über den Gestehungskosten liegt und eine Erhöhung der Werte der steuerpflichtigen Entnahmen nicht möglich ist (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO). Es verbleibt deshalb im Ergebnis bei der Einspruchsentscheidung des FA.

 

Fundstellen

Haufe-Index 68618

BStBl II 1969, 586

BFHE 1969, 180

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