Leitsatz (amtlich)

Die bloße Jagdtätigkeit von in GbR zusammengeschlossenen Jagdpächtern ist nichtunternehmerisch. Daneben kann die Gesellschaft einen unternehmerischen Bereich haben, soweit nicht selbst benötigtes Wildbret verkauft wird.

 

Orientierungssatz

1. Leistungen, die sich als Nebenfolge einer nichtunternehmerischen Betätigung (Privatbereich) ergeben, wie z.B. die sog. Hilfsgeschäfte etwa durch Verkauf gebrauchter Gegenstände aus dem Privatbereich, gehören grundsätzlich zum nichtunternehmerischen Bereich. Zu steuerbaren (unternehmerischen) Umsätzen werden derartige Leistungen nur dann, wenn sie einen "geschäftlichen" Rahmen i.S. des § 2 Abs. 1 UStG 1967 erreichen.

2. Das seit 1. Januar 1968 geltende System der Umsatzsteuer bestimmt zwar wie das zuvor geltende Recht die Unternehmereigenschaft grundsätzlich nach der Leistungs-Ausgangsseite, berücksichtigt aber auch den Leistungseingang, sofern er von einem Unternehmer "für sein Unternehmen" beansprucht wird, durch Gewährung des Vorsteuerabzugs. Der Umfang oder die Häufigkeit des Leistungsbezugs vermag für sich gesehen keine Unternehmereigenschaft zu begründen.

3. § 15 Abs. 1 UStG 1967 geht davon aus, daß Leistungen grundsätzlich nur insgesamt für das Unternehmen oder insgesamt nicht für das Unternehmen angeschafft oder in Anspruch genommen werden, auch wenn sie für eine sog. gemischte Verwendung sowohl im unternehmerischen als auch im nichtunternehmerischen Bereich vorgesehen sind (vgl. BFH-Rechtsprechung). Leistungsbezüge, die ihrer Art nach nicht für den jeweiligen unternehmerischen Bereich eingesetzt werden können, darf der Unternehmer seinem unternehmerischen Bereich nicht zuordnen. Der Aufteilungsmaßstab bei sog. gemischter Verwendung nach Abschnitt C 2. des BFH-Urteils vom 20.12.1984 V R 25/76 betrifft nicht die einheitlichen, nur insgesamt einer Sphäre zuzuordnenden Leistungsgegenstände, sondern nur den Bezug von teilbaren Leistungen oder von sog. vertretbaren Sachen sowohl für den unternehmerischen als auch für den nichtunternehmerischen Bereich.

 

Normenkette

UStG 1967 § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 19; EStG 1967 § 4 Abs. 5; EStG 1971 § 4 Abs. 5

 

Tatbestand

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine unter dem Namen "Jagdgesellschaft S" mit Wirkung vom 1.Juli 1968 gegründete Vereinigung (Gesellschaft bürgerlichen Rechts --GbR--). Mitglieder der Klägerin waren in den Streitjahren Gesellschafter eines Unternehmens. Ein Teil der Mitglieder ist zwischenzeitlich verstorben oder ausgeschieden; an ihre Stelle sind neue Mitglieder getreten.

Nach § 1 der Statuten der Gesellschaft vom Juli 1968 bestand ihr Zweck darin, die Interessen aller Beteiligten nach gemeinsam beschlossenen Grundsätzen und Richtlinien zu wahren und alle Zeit eine waidmännische Bejagung zu gewährleisten.

Die Klägerin optierte zur Regelbesteuerung nach dem Umsatzsteuergesetz 1967 (UStG 1967) und gab für die Streitjahre 1969 bis 1971 Umsatzsteuererklärungen wie folgt ab:

1969 1970 1971

---- ---- ----

steuerbare Umsätze 10 252,-- DM 7 103,-- DM 11 558,-- DM

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Umsatzsteuer

5,5 v.H. 563,88 DM 390,67 DM 635,69 DM

./. Vorsteuerbeträge 3 719,33 DM 4 038,05 DM 4 873,96 DM

------------- ------------- -------------

= Umsatzsteuerschuld

(Erstattung) - 3 155,45 DM - 3 647,38 DM - 4 237,97 DM.

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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte zunächst die Umsatzsteuer erklärungsgemäß vorläufig fest.

Nach einer Betriebsprüfung vertrat das FA die Auffassung, die Klägerin sei nichtunternehmerisch tätig geworden. Es setzte daraufhin die Umsatzsteuer für die Jahre 1969 bis 1971 (endgültig) mit je 0 DM fest und forderte die erstatteten Beträge zurück.

Auf den Einspruch der Klägerin mit der Begründung, sie sei wegen nachhaltigen Verkaufs von Jagdbeute Unternehmer, änderte das FA durch Einspruchsentscheidung die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide 1969 bis 1971. Es vertrat nun die Auffassung, die Klägerin sei nur hinsichtlich des Verkaufs der Jagdbeute unternehmerisch tätig und könne daher nur die Vorsteuerbeträge abziehen, die ihr für Lieferungen und Leistungen für diesen Bereich in Rechnung gestellt worden seien. Daraus ergaben sich folgende Steuerfestsetzungen:

1969 1970 1971

---- ---- ----

steuerbare Umsätze 10 252,-- DM 7 103,-- DM 11 558,-- DM

============ =========== ============

Umsatzsteuer

5,5 v.H. 563,86 DM 390,67 DM 635,69 DM

./. anteilige Vorsteuer 217,97 DM 340,71 DM 426,11 DM

--------- --------- ---------

zu zahlende Steuer 345,89 DM 49,96 DM 209,57 DM.

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Die anteilig abziehbare Vorsteuer aus den von der Klägerin geltend gemachten Beträgen ermittelte das FA im Weg der Schätzung mit 50 v.H. der Kraftfahrzeugkosten und 10 v.H. der in der folgenden Aufstellung als letzter Posten angegebenen "übrigen Kosten". Die im Zusammenhang mit dem Einkauf von Wildfutter, Bewirtschaftungskosten, dem Gehalt des bei dem Unternehmen angestellten Jagdaufsehers, der Unterhaltung einer Jagdhütte sowie dem Ankauf von Waffen und Munition angefallenen Vorsteuern ließ das FA nicht zum Abzug zu mit der Begründung, sie gehörten unmittelbar zum nichtunternehmerischen Tätigkeitsbereich. Die Klägerin hatte folgende Beträge angegeben:

1969 1970 1971

---- ---- ----

Wildfutter 258,81 DM 237,70 DM 498,78 DM

Kfz-Kosten 322,52 DM 664,32 DM 748,98 DM

Bewirtung 7,15 DM 103,79 DM 74,35 DM

Gehalt Jagdaufseher 1 940,69 DM 2 325,99 DM 2 593,97 DM

Kosten Jagdhütte 623,05 DM 620,67 DM 441,20 DM

Übrige Kosten 567,11 DM 85,58 DM 516,38 DM

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Summe 3 719,33 DM 4 038,05 DM 4 873,96 DM.

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Mit der Klage beantragte die Klägerin, bei den angefochtenen Umsatzsteuerfestsetzungen den gesamten geltend gemachten Vorsteuerabzug zu berücksichtigen. Dazu trug sie vor: Nach der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs --RFH-- (Urteil vom 30.April 1930 V A 76/30, RStBl 1930, 388) sei ein Jagdkonsortium umsatzsteuerpflichtig. Diese Auffassung sei auch für das neue Recht von Schrifttum und Verwaltung übernommen worden (Oberfinanzdirektionen --OFD-- Nürnberg und Münster, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1974, 230, und 1975, 91). Ihr unternehmerischer Bereich umfasse die gesamte Jagdbetätigung und nicht nur den Verkauf des erlegten Wildes; denn zwischen Wildhege und Jagdausübung bestehe ein untrennbarer Zusammenhang.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab. Es vertrat dabei im wesentlichen folgende Auffassung: In Erfüllung des Gesellschaftszwecks entfalte die Klägerin eine Tätigkeit ausschließlich für die Gesamtheit der Mitglieder gegen Mitgliedsbeiträge, bewirke also keinen für die Unternehmereigenschaft erforderlichen Leistungsaustausch. Zudem seien nach dem in den vereinbarten Statuten zum Ausdruck kommenden Gesellschaftszweck keine Umstände dafür ersichtlich, daß der gesamte Jagdbetrieb auf die Erzielung von Einnahmen ausgerichtet sei. die Absicht der Einnahmeerzielung trete gegenüber der Ausübung des Jagdrechts in den Hintergrund. Der regelmäßige Verkauf der von den Gesellschaftern nicht verbrauchbaren Jagdbeute sei nur eine Nebenfolge der Ausübung ihrer Haupttätigkeit. Die Hege des Wildes und die Ausübung der Jagd, die nach dem Bundesjagdgesetz Inhalt des subjektiven Jagdrechts seien, könnten daher nicht als unmittelbare Vorbereitungshandlungen zum Verkauf des erlegten Wildbrets angesehen werden. Die unternehmerische Betätigung der Klägerin beschränke sich auf den Verkauf der Jagdbeute. Nur insoweit sei die Klägerin --anders als ein Jagdpächter, der seine Jagdbeute nicht oder nur gelegentlich und vorübergehend verkaufe-- Unternehmer i.S. des § 2 UStG 1967. Aus dem Urteil des RFH in RStBl 1930, 388 ergebe sich nichts anderes.

Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung des § 15 Abs.1 Nr.1 UStG 1967.

Sie hält daran fest, die Voraussetzungen der Unternehmereigenschaft des § 2 Abs.1 Satz 3 UStG 1967 zu erfüllen, weil sie die Jagd und den Verkauf des erlegten Wildes regelmäßig, mit Wiederholungs- und mit Einnahmeerzielungsabsicht betreibe. Da es bei der Umsatzsteuer auf die Gewinnerzielungsabsicht nicht ankomme, sei es unerheblich, daß ihre Tätigkeit ertragsteuerrechtlich Liebhaberei sei. Ihr Unternehmensbereich umfasse die gesamte satzungsgemäße Betätigung. Da sämtliche Leistungen für diesen Unternehmensbereich von ihr bezogen und nicht vorsteuerabzugsschädlich verwendet worden seien, stehe ihr der Vorsteuerabzug insgesamt zu. Nach Abschnitt II Abs.2 des Schreibens des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 15.März 1971 4 A /2 - S 7104 - 5/70 - 4 A /1 S - 7300 - 6/60 (BStBl I 1971, 189) genüge es für den Vorsteuerabzug, daß die an den Unternehmer erbrachten Leistungen dazu dienten, den unternehmerischen Bereich in Ordnung zu halten oder eine Leistungssteigerung in diesem Bereich herbeizuführen. Da alle bezogenen Leistungen im Zusammenhang mit der Jagdausübung stünden, die insgesamt weder tatsächlich noch rechtlich von der unmittelbaren Verkaufstätigkeit getrennt werden können, seien die Anforderungen des § 15 UStG 1967 erfüllt.

Der nichtsteuerbare Charakter der Mitgliedsbeiträge sei für die Frage der Unternehmereigenschaft der GbR unerheblich. Da der Unternehmerbegriff nicht auf die Rechtsform des Unternehmens abstelle (BMF-Schreiben in BStBl I 1971, 189, Abschn.I Abs.2), zeige der Vergleich mit einer Einzelperson, die die Jagd entsprechend ausübe, daß die interne Beitragsregelung kein Abgrenzungsmerkmal für unternehmerische und nichtunternehmerische Bereiche sei. Der Umstand, daß sich die Klägerin in der Rechtsform einer GbR unternehmerisch betätige, rechtfertige nicht die --dem § 15 Abs.1 Nr.1 UStG 1967 widersprechende-- Abtrennung einzelner gewerblicher Tätigkeiten von der gewerblichen Gesamttätigkeit. § 15 Abs.1 Nr.1 UStG 1967 diene nur der Trennung des privaten Bereichs vom gesellschaftlichen Bereich, nicht aber dazu, den einheitlichen beruflichen Bereich in einzelne Teiltätigkeiten zu spalten.

Selbst wenn man vorstehenden Ausführungen nicht folge, führe das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20.Dezember 1984 V R 25/76 (BFHE 142, 524, BStBl II 1985, 176 --Sphärenurteil--) zur Aufhebung des angefochtenen FG-Urteils. Denn letzteres habe den Vorsteuerabzug nur insoweit zugelassen, als die Vorsteuerbeträge unmittelbar im Zusammenhang mit der Verkaufstätigkeit angefallen seien. Nach dem vorbezeichneten BFH-Urteil habe die Aufteilung der Vorsteuerbeträge jedoch im Verhältnis des vermuteten Umfangs der tatsächlichen Inanspruchnahme des Leistungsbezugs in der unternehmerischen Sphäre gegenüber der Inanspruchnahme in der nichtunternehmerischen Sphäre zu erfolgen. Entsprechende Feststellungen lägen bislang nicht vor.

Die Klägerin beantragt, das angefochtene FG-Urteil aufzuheben und die Umsatzsteuerbescheide 1969 bis 1971 in Gestalt der Einspruchsentscheidung dahingehend zu ändern, daß der geltend gemachte Vorsteuerabzug in vollem Umfang berücksichtigt werde.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Es hält das FG-Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung nicht verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet.

Die Entscheidung des FG, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen des § 15 UStG 1967 (nur) hinsichtlich des Verkaufs von Wildbret, hält der Revision stand. Nach § 15 Abs.1 Nr.1 UStG 1967 kann ein Unternehmer die ihm von anderen Unternehmern gesondert in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Die Klägerin kann nur die unmittelbar für ihre unternehmerische Betätigung beim Wildbretverkauf bezogenen Leistungen als Vorsteuern abziehen. Leistungen, die zur Durchführung der Hege- und Jagdtätigkeiten in Anspruch genommen wurden, bezog die Klägerin nicht für ihr Unternehmen.

1. Der Senat folgt der Würdigung des FG, soweit es die Jagdtätigkeit nach Maßgabe der Statuten der Klägerin als nichtunternehmerisch angesehen hat. Der Umstand, daß die Klägerin als Zusammenschluß mehrerer natürlicher Personen zu einer GbR auftritt, steht einer nichtunternehmerischen Betätigung nicht entgegen. Eine GbR kann sowohl zur nichtunternehmerischen als auch zur unternehmerischen Betätigung gegründet werden. Im letzteren Fall kann sie neben ihrem unternehmerischen Bereich auch einen nichtunternehmerischen Bereich haben (vgl. BFHE 142, 524, BStBl II 1985, 176). Die Klägerin wurde als Personengesellschaft zur Verwirklichung der privaten Jagd-Interessen ihrer Mitglieder gegründet. Die Würdigung durch das FG, der in den Statuten der Klägerin zum Ausdruck kommende Gesellschaftszweck lasse nicht erkennen, daß der vereinbarte Jagdbetrieb auf Leistungsaustausch und Einnahmeerzielung ausgerichtet sei, ist nicht in sich widersprüchlich und beruht auch nicht auf unzutreffenden rechtlichen Erwägungen. Der Senat ist an diese Würdigung nach § 118 Abs.2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebunden. Soweit die Klägerin mit der Revisionsbegründung geltend macht, die Nichtsteuerbarkeit ihrer gesellschaftsinternen Betätigung könne entgegen der Urteilsbegründung nicht auf den Einsatz von Mitgliedsbeiträgen zurückgeführt werden, beruht dies zwar auf dem zutreffenden Ausgangspunkt, daß die Frage der Finanzierung einer Betätigung für deren Einordnung als unternehmerisch oder nichtunternehmerisch unerheblich ist. Vorliegend konnte das FG die gleichmäßige, die tatsächliche oder vermutete Inanspruchnahme der Gesellschaft nicht berücksichtigende Beitragspflicht der Mitglieder jedoch als Indiz dafür mitberücksichtigen, daß die vereinbarte gemeinschaftliche Jagdausübung nicht auf Leistungsaustausch gerichtet sei.

2. Der Senat hält auch die weitere Würdigung des Sachverhalts durch das FG dahingehend, die Klägerin habe den Verkauf der Jagdbeute unternehmerisch i.S. des § 2 Abs.1 UStG 1967 betrieben, wobei sich aber ihre Unternehmereigenschaft auf diesen Bereich beschränke und nicht den gesamten Bereich der gemeinschaftlich ausgeübten Jagd erfasse oder prägen könne, für nicht angreifbar.

a) Die Unternehmereigenschaft der Klägerin hat das FG unter Bezugnahme auf das Urteil des RFH in RStBl 1930, 388 aufgrund des regelmäßigen und nachhaltigen Verkaufs der von den Gesellschaftern nicht verbrauchten Jagdbeute angenommen und dazu ausgeführt, insoweit sei die Klägerin anders als ein Jagdpächter, der seine Jagdbeute nicht oder nur gelegentlich und vorübergehend verkaufe, Unternehmer.

Diese Würdigung des festgestellten Sachverhalts ist auch mit der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Senats zur Frage, wann eine durch private Betätigung ausgelöste An- und Verkaufstätigkeit unternehmerisch sein kann, vereinbar. Der Senat verweist insbesondere auf sein Urteil vom 13.Dezember 1984 V R 32/74 (BFHE 142, 327, BStBl II 1985, 173).

Im vorliegenden Fall reichen die vom FG festgestellten und gewürdigten Umstände noch aus, um das angefochtene Urteil zu bestätigen. Der Umfang der maßgeblichen "geschäftlichen Betätigung" kann je nach Art der Betätigung unterschiedlich sein, zumal manche Geschäfte lediglich eine gewisse Organisation, aber keine besonderen Einrichtungen erfordern (vgl. bereits Popitz, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, 3.Aufl., 1928, S.327).

Die Annahme einer regelmäßigen und nachhaltigen Verkaufstätigkeit der Klägerin, die sich von dem nur gelegentlichen Wildbretverkauf eines Jagdpächters unterscheidet, beruht ohnehin auf dem entsprechenden Vortrag der Klägerin. Zudem sind bei feststehendem Abnehmerkreis für frischerlegtes Wild (regelmäßig die Gastronomie) keine besonderen Anforderungen an die geschäftliche Tätigkeit auf diesen "Markt" zu stellen.

b) Keinen durchgreifenden Bedenken begegnet auch die Würdigung des FG, der Unternehmensbereich der Klägerin umfasse nur den Verkauf des erlegten Wildes. Das FG hat dazu ausgeführt, der regelmäßige Verkauf der von den Gesellschaftern nicht verbrauchbaren Jagdbeute sei nur eine Nebenfolge der Ausübung ihrer Haupttätigkeit (gemeinschaftliche Ausübung des Jagdrechts nach den Statuten der Klägerin). Der Fall, daß die Gesamtheit der Gesellschafter das Jagdrecht vornehmlich zur Erzielung von Einnahmen ausgeübt hätte, liege nicht vor. Der Senat hält diese Beurteilung für zutreffend. Leistungen, die sich als Nebenfolge einer nichtunternehmerischen Betätigung (Privatbereich) ergeben, wie z.B. die sog. Hilfsgeschäfte etwa durch Verkauf gebrauchter Gegenstände aus dem Privatbereich, gehören grundsätzlich ebenfalls zum nichtunternehmerischen Bereich. Zu steuerbaren (unternehmerischen) Umsätzen werden derartige Leistungen nur dann, wenn sie einen "geschäftlichen" Rahmen i.S. des § 2 Abs.1 UStG 1967 erreichen. Die unternehmerische Betätigung der Klägerin konnte somit erst dort einsetzen, wo die Klägerin eine Leistungstätigkeit entfaltete, also bei der Verwertung der erlegten Jagdbeute durch Verkauf; diese Verwertungstätigkeit erfüllt die Merkmale des § 2 Abs.1 UStG 1967. Daraus folgt aber nicht, daß auch der dahinterstehende nichtunternehmerische Bereich in den zusätzlich entstandenen unternehmerischen Bereich miteinbezogen wird. Weder aus den Statuten der Klägerin noch aus den sonstigen Feststellungen ist ersichtlich, daß die Jagdausübung auf den Verkauf der Beute zugeschnitten war oder gar davon abhing. Daß die unternehmerische Verkaufstätigkeit die (vorangehende) Jagdausübung voraussetzt, ist unerheblich.

c) Die Abgrenzung der Leistungsbezüge, die für das Unternehmen der Klägerin erfolgt sind und damit zum Vorsteuerabzug führen, hat das FG in Übereinstimmung mit den Rechtsprechungsgrundsätzen des Senats dazu vorgenommen. § 15 Abs.1 UStG 1967 geht davon aus, daß Leistungen grundsätzlich nur insgesamt für das Unternehmen oder insgesamt nicht für das Unternehmen angeschafft oder in Anspruch genommen werden, auch wenn sie für eine sog. gemischte Verwendung sowohl im unternehmerischen als auch im nichtunternehmerischen Bereich vorgesehen sind (vgl. dazu BFH-Urteile vom 18.Dezember 1986 V R 176/75, BFHE 149, 78, BStBl II 1987, 350, und in BFHE 142, 524, BStBl II 1985, 176). Leistungsbezüge, die ihrer Art nach nicht für den jeweiligen unternehmerischen Bereich eingesetzt werden können, darf der Unternehmer --nach den hierzu entwickelten Zuordnungsgrundsätzen-- überdies seinem unternehmerischen Bereich nicht zuordnen. Soweit die Klägerin mit der Revision rügt, das FG habe entgegen dem letztgenannten Urteil die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nicht im Verhältnis des vermuteten Umfangs der tatsächlichen Inanspruchnahme des Leistungsbezugs sowohl in der unternehmerischen als auch in der nichtunternehmerischen Sphäre vorgenommen, kann ihr nicht gefolgt werden. Dieser Aufteilungsmaßstab bei sog. gemischter Verwendung nach Abschn.C 2. des Urteils in BFHE 142, 524, BStBl II 1985, 176 betrifft nicht die einheitlichen, nur insgesamt einer Sphäre zuzuordnenden Leistungsgegenstände, sondern nur den Bezug von teilbaren Leistungen oder von sog. vertretbaren Sachen sowohl für den unternehmerischen als auch für den nichtunternehmerischen Bereich. Das FG hat ohne Rechtsverstoß die Kosten für den Betrieb des Kraftfahrzeugs, also etwa die Treibstoffkosten, als "teilbar" eingeordnet und entsprechend im Schätzungsweg aufgeteilt.

3. Entgegen der Auffassung der Klägerin widerspricht die Begrenzung ihres unternehmerischen Bereichs als Jagdpächter auf den Wildbretverkauf nicht dem Urteil des RFH in RStBl 1930, 388. Die Prüfung, ob und inwieweit in Fällen der vorliegenden Art nichtunternehmerischer und unternehmerischer Bereich vorliegt, erfordert erst das seit dem 1.Januar 1968 geltende System der Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug. Es bestimmt zwar wie das zuvor geltende Recht die Unternehmereigenschaft grundsätzlich nach der Leistungs-Ausgangsseite, berücksichtigt aber auch den Leistungseingang, sofern er von einem Unternehmer "für sein Unternehmen" beansprucht wird, durch Gewährung des Vorsteuerabzugs. Der Umfang oder die Häufigkeit des Leistungsbezugs vermag allerdings für sich gesehen keine Unternehmereigenschaft zu begründen.

Im übrigen hat das UStG 1967 auch im Hinblick auf die oben unter 2. angeschnittene Problematik der Abgrenzung des nichtunternehmerischen vom unternehmerischen Bereich mit der sog. Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG 1967, insbesondere dem Umsatzfreibetrag des § 19 Abs.2 UStG 1967, eine "Übergangsregelung" geschaffen, die gewisse Härten bei der --systemgerechten-- Erfassung unternehmerischer Betätigung ausgleichen soll. Daß die Klägerin diese Möglichkeit nicht in Anspruch nahm, beruht offenbar auf der Verkennung des Umfangs ihres Unternehmens.

5. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß die Revision der Klägerin auch dann keinen Erfolg hätte, wenn man ihrer Auffassung folgte, ihre gesamte Betätigung sei unternehmerisch. Der Klägerin stünde zwar der (beanspruchte) Vorsteuerabzug für alle bezogenen Leistungen zu, weil diese Leistungen für ihr Unternehmen angeschafft oder in Anspruch genommen worden wären (§ 15 Abs.1 Nr.1 UStG 1967). Die Klägerin hätte jedoch die gesamten zum Vorsteuerabzug führenden Aufwendungen "für die Jagd" nach dem in § 1 Abs.1 Nr.2 Buchst.c UStG 1967 geregelten Sondertatbestand des Eigenverbrauchs i.V.m. § 4 Abs.5 Nr.3 des Einkommensteuergesetzes 1967/1971 (EStG 1967/1971) als Eigenverbrauch zu versteuern --unbeschadet der Frage, ob auch Eigenverbrauch nach § 1 Abs.1 Nr.2 Buchst.a und b UStG 1967 vorläge. Nach § 1 Abs.1 Nr.2 Buchst.c UStG 1967 liegt Eigenverbrauch vor, soweit ein Unternehmer im Inland Aufwendungen tätigt, die nach § 4 Abs.5 EStG 1967/1971 bei der Gewinnermittlung ausscheiden. Nach § 4 Abs.5 Nr.3 EStG 1967/1971 scheiden vom Abzug als Betriebsausgaben (§ 4 Abs.4 EStG 1967/1971) u.a. "Aufwendungen für die Jagd" aus. Nach § 4 Abs.5 Satz 1, 2.Halbsatz EStG 1967/1971 gilt das Abzugsverbot zwar nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 der Vorschrift bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind. Da die Klägerin nach dem festgestellten Sachverhalt eindeutig nicht mit Gewinnabsicht tätig war, greift das Abzugsverbot des § 4 Abs.5 Nr.3 EStG 1967/1971 uneingeschränkt ein. Die Bemessungsgrundlage des Eigenverbrauchs nach § 1 Abs.1 Nr.2 Buchst.c UStG 1967 (die Aufwendungen § 10 Abs.5 Nr.3 UStG 1967) entspricht der Bemessungsgrundlage für die Vorsteuerbeträge.

 

Fundstellen

Haufe-Index 61688

BStBl II 1987, 735

BFHE 150, 368

BFHE 1987, 368

BB 1987, 2288

BB 1987, 2288-2288 (ST)

DB 1987, 2394-2395 (ST)

DStR 1987, 730-730 (ST)

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