Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Anwendung des sog. Stuttgarter Verfahrens bei der Ermittlung des gemeinen Werts von GmbH-Anteilen gem. § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG

 

Leitsatz (NV)

Das sog. Stuttgarter Verfahren kann als Grundlage zur Bestimmung des für die Bemessung der Einkommensteuer relevanten gemeinen Werts herangezogen werden, soweit es nicht aus besonderen Gründen im Einzelfall zu offensichtlich unrichtigen Ergebnissen führt. Ein negativer Ertragshundertsatz ist nicht anzusetzen.

 

Normenkette

EStG § 16 Abs. 3 S. 3; BewG § 9 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches FG

 

Tatbestand

Streitig ist (noch) der Wert von in das Privatvermögen überführten GmbH-Anteilen.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind miteinander verheiratet und werden zusammen veranlagt.

Der Kläger war im Streitjahr 1980 Inhaber der Einzelfirma X. Zwischen dieser Einzelfirma und der Y-GmbH (GmbH) bestand bis zum 31. Dezember 1980 ein Organschaftsverhältnis mit Ergebnisabführungsvertrag. Organträger war die Einzelfirma, Organ die GmbH. Das Stammkapital der GmbH betrug 300000 DM; eingezahlt war ein Betrag von 75000 DM. Anteilseigner war der Kläger. Zum 31. Dezember 1980 kündigte die GmbH das Organschaftsverhältnis. Gleichzeitig wurde die Einzelfirma in die GmbH eingebracht. Über das Vermögen der GmbH, die bereits in den Jahren vor 1980 erhebliche Verluste erzielt hatte, wurde am 15. April 1983 das Konkursverfahren eröffnet.

Bei einer Außenprüfung entstand Streit über den Wert der GmbH-Anteile, die infolge der Einbringung der Einzelfirma in die GmbH bei dem Kläger Privatvermögen geworden waren. Der Prüfer errechnete den Wert der Anteile nach dem sog. Stuttgarter Verfahren auf den 1. Januar 1980 wie folgt:

- Vermögen 3923030 DM.

- Abschlag 15% 588454 DM.

- gekürztes Vermögen 3334576 DM.

- Vermögenswert

3334576 x 100 ./. 300000 = 1111%

- Ertragswert bei dauernder

Ertraglosigkeit) = 0%

- 65% der Summe von

Vermögens- und Ertragswert = 722%.

Den Gewinn aus der Überführung der Anteile in das Privatvermögen ermittelte der Prüfer auf dieser Grundlage:

722% für 300000 DM 2166000 DM.

./. Buchwert am

31. Dezember 1980 300000 DM.

Gewinn 1866000 DM.

Wegen der dauernden Ertraglosigkeit der GmbH schlug der Prüfer vor, einen Abschlag von 30% vorzunehmen und den gemeinen Wert der Anteile zum 31. Dezember 1980 mit 1516200 DM anzusetzen. Demgegen-über vertraten die Kläger die Auffassung, daß wegen eines negativen Ertragswertes von ./. 354% der gemeine Wert der Anteile mit 0 DM zu beziffern sei. In der Einspruchsentscheidung vom 4. November 1987 setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) den Gewinn aus der Überführung der Anteile auf 1515000 DM fest. Die noch bestehende Einzahlungsverpflichtung von 225000 DM behandelte das FA erfolgsneutral, da die Verpflichtung zum Buchwert vom Betriebsvermögen in das Privatvermögen übergegangen sei.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage, die auch noch wegen einer Reihe weiterer Punkte erhoben worden war, insoweit statt und führte aus: Der gemeine Wert der GmbH-Anteile habe im Zeitpunkt der Entnahme aus dem Betriebsvermögen der Einzelfirma 0 DM betragen, so daß ein Entnahmeverlust von 300000 DM entstanden sei. Der Begriff des gemeinen Werts i.S. des § 16 Abs. 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entspreche grundsätzlich der Definition des § 9 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG). Danach sei der Preis maßgebend, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der einzelnen Wirtschaftsgüter bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Da sich im Streitfall der gemeine Wert nicht aus Verkäufen ableiten lasse, sei er unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der GmbH zu schätzen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 BewG). Dabei sei das Stuttgarter Verfahren auch für den Bereich des Ertragsteuerrechts ein brauchbares Hilfsmittel zur Ermittlung des gemeinen Werts der Anteile an einer GmbH. Diese Schätzmethode habe das Vermögen und die Ertragsaussichten der GmbH zu berücksichtigen. Soweit Abschn. 78 Abs. 6 Satz 3 der Vermögensteuer-Richtlinien (VStR) 1980 einen negativen Ertragswert ausschließe, entspreche dies nicht den Anforderungen des § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG, und zwar selbst dann nicht, wenn gemäß Abschn. 79 Abs. 3 VStR von dem um 15% gekürzten Vermögenswert (Abschn. 77 Abs. 5 VStR) ein weiterer Abschlag von 30% vorgenommen werde.

Auszugehen sei von dem voraussichtlichen Veräußerungswert i.H. von 3426376 DM als Vermögenswert. Hinsichtlich des Ertragswerts sei zu berücksichtigen, daß ein fremder Käufer einen Betrag in Höhe des Vermögenswertes zum Erwerb der Anteile nur aufwenden würde, wenn die Anteile einen Ertrag versprächen, der mindestens die marktübliche Verzinsung des Kapitals garantiere. Das Stuttgarter Verfahren gehe von einer marktüblichen Verzinsung von 10% aus. Sinke die Unternehmensrendite unter 10%, so sinke auch der Ertragshundertsatz. Daraus folge, daß bei der Ermittlung des gemeinen Werts der Anteile der Vermögenswert wegen fehlender Verzinsung des im Kaufpreis festgelegten Kapitals gemindert werden müsse. Im Streitfall stelle der Abschlag wegen geringer Erträge nach Abschn. 79 Abs. 3 VStR keinen Ausgleich für das Versagen eines negativen Ertragshundertsatzes dar. Einerlei ob man auf den Durchschnittsertrag der letzten fünf Jahre (./. 749747 DM; Ertragshundertsatz ./. 250%) oder auf den der letzten drei Jahre (./. 1062680 DM; Ertragshundertsatz ./. 354%) abstelle, ergebe sich stets ein gemeiner Wert der Anteile von 0 DM. Ein Erwerber der GmbH-Anteile wäre nicht bereit, für die Übertragung der Anteile eine Gegenleistung zu erbringen. Stets würde der Durchschnittsverlust das Nennkapital und selbst den Vermögenswert während des Erwartungszeitraums aufzehren.

Die Kündigung des Organschaftsverhältnisses wirke sich auf die Ertragsaussichten allenfalls insoweit aus, als die Verluste künftig nicht mehr von der Einzelfirma übernommen würden. Auch deren Einbringung habe weder den Vermögenswert noch den Ertragswert der GmbH wesentlich verbessert. Die Einzelfirma habe nach den Feststellungen der Betriebsprüfung ein negatives Kapitalkonto von 1134863 DM ausgewiesen. Die stillen Reserven aus den Grundstücken und Gebäuden seien nicht in die GmbH eingebracht worden. Zu keinem anderen Ergebnis führe die Einbeziehung der von der Einzelfirma erzielten Gewinne, die im Durchschnitt etwa 450000 DM betragen hätten.

Unter Berücksichtigung eines Übergewichts des Vermögenswertes gegenüber dem Ertragswert im Verhältnis 2:1 führe das Stuttgarter Verfahren zu keinem positiven Wert der GmbH-Anteile, sofern man einen negativen Ertragshundertsatz der Berechnung zugrunde lege.

Mit der Revision rügt das FA Verletzung des § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG. Entgegen der Auffassung des FG sei ein negativer Ertragswert nicht zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung würden geringe Gewinnaussichten durch den in Abschn. 79 Abs. 3 VStR vorgesehenen Abschlag berücksichtigt. Seien die Gewinnerwartungen gleich Null, so ergebe sich danach ein Wert von 45,5% des um 15% gekürzten Vermögenswertes. Eine weitere Kürzung dieses Wertes sei auch in Verlustperioden nicht ohne weiteres gerechtfertigt. Auch in Verlustperioden müsse bei der Bewertung der Anteile von der Überwindung der Verlustperiode ausgegangen werden; es sei davon auszugehen, daß der Unternehmer Maßnahmen ergreifen werde, die das Unternehmen wieder in die Gewinnzone führten. Ein Ertragshundertsatz von Null gehe dementsprechend von einem ausgeglichenen Ergebnis aus. Allenfalls in seltenen Ausnahmefällen könne der Grenzwert von 45% unterschritten werden, z.B. wenn der Zusammenbruch eines Unternehmens unmittelbar bevorstehe. Im Streitfall habe eine solche Situation nicht vorgelegen. Der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens sei erst 27 Monate nach dem Stichtag gestellt worden. Vielmehr sei im Jahr 1979 noch eine Beratungsfirma beauftragt worden, ein Sanierungskonzept zu erarbeiten. Aufgrund dieser Beratung sei das ...werk Z veräußert und im Jahr 1980 sei eine neuer Geschäftsführer eingesetzt worden. Verluste in Höhe der Vorjahre hätten nicht mehr erwartet werden können.

Hätte ein fremder Dritter unmittelbar vor Einbringung die GmbH-Anteile erworben, hätte er die Forderung der GmbH i.H. von 6,6 Mio. DM gegenüber der Einzelfirma durchgesetzt und mit diesen Mitteln die Unternehmensstruktur ändern können. Die Verrechnung von Forderung und Verbindlichkeit im Zuge der Einbringung sei in diesem Zusammenhang unerheblich.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), weil das FG anerkannte Schätzungsgrundsätze nicht beachtet hat.

1. Die bei der Einbringung der Einzelfirma zurückbehaltenen GmbH-Anteile wurden in das Privatvermögen überführt. Dabei wurde Gewinn realisiert, der entsprechend § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG in der Differenz zwischen dem gemeinen Wert der Anteile und deren Buchwert besteht (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 3. Oktober 1989 VIII R 142/84, BFHE 159, 428, BStBl II 1990, 420; Reiß in Kirchhof/Söhn, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 16 Rz. E 30).

2. Gemäß § 9 Abs. 2 BewG wird der gemeine Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen, nicht aber ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse. Sofern sich der gemeine Wert von GmbH-Anteilen nicht aus Verkäufen ableiten läßt, die weniger als ein Jahr zurückliegen, ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG dieser Wert unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu schätzen. Besondere Umstände, wie etwa eine Beteiligung, die die Beherrschung der Gesellschaft ermöglicht, können den Wert erhöhen (§ 11 Abs. 3 BewG).

In Ausgestaltung dieser Gesetzesregelung hat die Verwaltung in den Abschn. 76 ff. VStR (zuletzt VStR 1989 vom 9. März 1989, BStBl I, 1989, Sondernummer 1) unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BFH Regeln zur Ermittlung des gemeinen Werts nichtnotierter Anteile aufgestellt (sog. Stuttgarter Verfahren). Dieses Verfahren, das auf vorsichtigen Annahmen und Schätzungen beruht und das vom BFH für die Wertberechnung bei anderen Steuerarten ebenfalls anerkannt wird (vgl. BFH-Urteile vom 6. Februar 1991 II R 87/88, BFHE 163, 471, BStBl II 1991, 459; vom 14. August 1991 I R 42/89, BFHE 165, 300, BStBl II 1992, 96, und vom 28. November 1991 I R 147/90, BFHE 167, 182, BStBl II 1992, 678), kann auch als Grundlage zur Bestimmung des für die Bemessung der Einkommensteuer relevanten gemeinen Werts herangezogen werden, soweit es nicht aus besonderen Gründen im Einzelfall zu offensichtlich unrichtigen Ergebnissen führt (so auch BFH-Urteil vom 7. Dezember 1989 IV R 79/88, BFH/NV 1991, 364; Urteil des FG Hamburg vom 5. März 1991 I 52/88, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1992, 18). Der Senat teilt nicht die in den BFH-Urteilen vom 11. Juli 1961 I 226/60 U (BFHE 73, 541, BStBl III 1961, 463) und vom 16. Juli 1965 VI 71/64 U (BFHE 83, 325, BStBl III 1965, 618) geäußerten Bedenken (vgl. ferner BFH-Urteile vom 18. Oktober 1967 I 262/63, BFHE 90, 370, BStBl II 1968, 105; vom 23. Oktober 1968 I 228/65, BFHE 94, 373, BStBl II 1969, 243, und vom 27. November 1974 I R 250/72, BFHE 114, 236, BStBl II 1975, 306), daß es sich um bewußt großzügig ermittelte Werte handelt, die mit vielen Unsicherheitsfaktoren belastet sind. Sofern der Wert nicht aus zeitnahen Verkäufen abgeleitet werden kann, entspricht das Stuttgarter Verfahren der gesetzlichen Anordnung, den gemeinen Wert unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten zu schätzen.

Ausgangsgröße ist der um einen Abschlag von 15% geminderte Vermögenswert, der im Hinblick auf die Ertragsaussichten für die kommenden fünf Jahre um die Differenz zwischen marktüblicher Verzinsung des eingesetzten Kapitals und den (aus den Erträgen der letzten drei Jahre abgeleiteten) tatsächlichen um 30% geminderten Ertragsaussichten korrigiert wird (vgl. Abschn. 79 Abs. 2 VStR 1989). Bei nachhaltig geringen Erträgen ist ein weiterer Abschlag vorzunehmen, der bei einem Ertragshundertsatz von Null 30% des ohne Abschlag berechneten gemeinen Werts ausmacht (vgl. Abschn. 79 Abs. 3 VStR 1989). In diesem Fall beträgt der gemeine Wert 49% des um 15% gekürzten Vermögenswerts (Abschn. 79 Abs. 3 Satz 8 VStR 1989). Ein negativer Ertragshundertsatz ist nicht anzusetzen (so auch BFH-Urteile vom 10. Mai 1989 II R 160/85, BFHE 157, 435, BStBl II 1989, 752; vom 6. März 1991 II R 18/88, BFHE 164, 91, BStBl II 1991, 558, und vom 5. Juni 1991 II R 92/88, BFH/NV 1992, 446; kritisch Ziegeler, Der Betrieb - DB - 1983, 791).

Die Berechnungen des FG beruhen auf der Annahme, daß bei einem Unternehmen, das längere Zeit Verluste erwirtschaftet, ein negativer Ertragswert zu berücksichtigen ist. Dieser negative Ertragswert hat seine Grundlage in der Überlegung, daß bei anhaltenden Verlusten das Vermögen angegriffen und verbraucht wird. Diesem Gedanken kann zumindest in den Fällen, in denen - wie im Streitfall - der Anteilseigner durch die Höhe seines Anteilsbesitzes die Möglichkeit hat, auf die Geschäftsführung Einfluß zu nehmen, nicht gefolgt werden; denn dieser Anteilseigner wird eine solche Entwicklung nicht zulassen (so auch BFH-Urteile in BFHE 157, 435, BStBl II 1989, 752, und in BFH/NV 1992, 446). Vielmehr wird er durch geeignete Maßnahmen versuchen, das Unternehmen wieder in die Gewinnzone zu bringen. Entsprechend hat sich der Kläger verhalten: Eine Beratungsfirma wurde eingeschaltet; das ...werk Z wurde veräußert; ein neuer Geschäftsführer wurde bestellt. Im übrigen weist das FA zutreffend darauf hin, daß ein Zusammenbruch des Unternehmens nicht unmittelbar bevorstand und daß die gegen die Einzelfirma gerichtete Forderung der GmbH i.H. von 6,6 Mio. DM zu deren Sanierung hätte eingesetzt werden können.

Erscheint einem Anteilseigner diese Möglichkeit aufgrund der Struktur des Unternehmens oder der Marktsituation nicht sicher, wird er ggf. die Liquidation des Unternehmens veranlassen, so daß zumindest der Veräußerungswert des Unternehmens realisiert werden kann. Das FG hat den Vermögenswert auf 3426376 DM beziffert. Selbst wenn sich dieser Wert nur zum Teil bei der Veräußerung der einzelnen Wirtschaftsgüter hätte erzielen lassen können, dürfte aber sicher sein, daß der vom FA auf der Grundlage eines Vermögenswerts von 3334576 DM errechnete gemeine Wert in Höhe von 1515000 DM bei einer Veräußerung erzielbar gewesen wäre.

3. Andere Gründe, die den gemeinen Wert der Anteile zugunsten der Kläger beeinflussen könnten, sind nach den Feststellungen des FG nicht erkennbar und von den Klägern auch nicht geltend gemacht worden. Den auf der Grundlage des Stuttgarter Verfahrens ermittelten gemeinen Wert der GmbH-Anteile durfte das FA daher der Berechnung des durch die Überführung der GmbH-Anteile in das Privatvermögen realisierten Gewinns zugrunde legen.

Allerdings hat das FA bei der Berechnung des Gewinns nicht den Buchwert der Anteile berücksichtigt. Der Gewinn beträgt daher 1215000 DM. Soweit die Kläger den Ansatz eines niedrigeren Werts begehren, konnte ihre Klage keinen Erfolg haben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 418973

BFH/NV 1994, 12

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