Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Der VI. Senat tritt der im Urteil des IV. Senats IV 154/56 U vom 22. August 1957 (BStBl 1957 III S. 352, Slg. Bd. 65 S. 314) vertretenen Auffassung bei.

 

Normenkette

EStG § 15/2, § 16 Abs. 4

 

Tatbestand

An der Bfin., einer OHG, sind zwei Gesellschafter beteiligt gewesen. Ende 1958 ist ein Gesellschafter ausgeschieden, und zwar gegen eine Abfindung von 5.307 DM. Zu diesem Zeitpunkt haben das Gesamtkapital der Bfin. 7.830,68 DM und das Kapitalkonto des ausscheidenden Gesellschafters 334,38 DM betragen.

Bei der einheitlichen Gewinnfeststellung 1958 setzte das Finanzamt für den ausscheidenden Gesellschafter einen Veräußerungsgewinn von (5.307 - 334 DM =) 4.973 DM an. Dabei ging es davon aus, daß für die Frage der Steuerpflicht nach § 16 Abs. 4 EStG der Anteil des veräußerten Anteils am gesamten Betriebsvermögen maßgebend und demnach im Streitfall mit nur 4 v. H. anzusetzen sei. Demgegenüber ist die Bfin. der Ansicht, daß der Anteil nach dem Anteil an der Gewinnbeteiligung bemessen werden müsse und daß, weil hier beide Gesellschafter mit je 50 v. H. beteiligt gewesen seien, ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn nur vorläge, wenn der Gewinn mehr als 5.000 DM (= 1/2 von 10.000 DM) betrüge.

Das Finanzgericht wies die Sprungberufung als unbegründet zurück. Es hielt ebenso wie das Finanzamt den Anteil für maßgebend, den der veräußerte Anteil an dem gesamten Betriebsvermögen hatte.

Mit ihrer Rb. rügt die Bfin. unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts. Nach ihrer Ansicht widerspricht es der handelsrechtlichen Beurteilung, wenn die Frage der Steuerpflicht nicht nach dem für das Handelsrecht maßgeblichen Beteiligungsverhältnis beantwortet wird.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist nicht begründet.

Nach § 16 Abs. 4 EStG tritt bei der Veräußerung eines Anteils eines Gesellschafters die Steuerpflicht nur ein, wenn der Veräußerungsgewinn den entsprechenden Teil von 10.000 DM übersteigt. Wie das Finanzgericht ohne Rechtsirrtum ausgeführt hat, kann hier mit dem "entsprechenden Teil von 10.000 DM" nur der Betrag gemeint sein, der sich ergibt, wenn man den veräußerten Anteil des Gesellschafters (Buchwert) und das gesamte Betriebsvermögen (Buchwert) in Verhältnis zueinander setzt. Dies gilt, wie bereits der IV. Senat in dem Urteil IV 154/56 U vom 22. August 1957 (BStBl 1957 III S. 352, Slg. Bd. 65 S. 314) ausgeführt hat, auch dann, wenn sich die Gewinnbeteiligung des Gesellschafters nach einem anderen Verhältnis bemißt. Der erkennende Senat ist aus Gründen, die in diesem Urteil dargelegt sind, der gleichen Auffassung wie der IV. Senat. Wenn die Bfin. meint, daß § 16 Abs. 4 EStG keinen anderen Maßstab wählen könne als den handelsrechtlich maßgeblichen Maßstab der Gewinnbeteiligung, so wird übersehen, daß es hier nicht um die Ermittlung des laufenden Gewinns, sondern um die Versteuerung einer Abfindung (eines Veräußerungsgewinns) geht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424146

BStBl III 1963, 503

BFHE 1964, 498

BFHE 77, 498

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