Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Der IV. Senat tritt der Entscheidung des I. Senats I 200/55 S vom 17. Juli 1956 bei, nach der bei der Bemessung der Absetzung für Abnutzung für nicht betriebliche, am 21. Juni 1948 vorhandene Gebäude von dem letzten Einheitswert im Sinne der als rechtsgültig anzusehenden Bestimmung des § 13 Ziff. 1 EStDV auszugehen ist. Die Vorschrift des § 13 Ziff. 1 letzter Satz EStDV ist rechtsunwirksam.

 

Normenkette

EStG §§ 7, 9/6, § 21; EStDV § 13

 

Tatbestand

Die Grundstücksgemeinschaften haben für den Veranlagungszeitraum 1949 (1. April bis 31. Dezember 1949) die Berechnung der Absetzung für Abnutzung nach dem Friedensfeuerkassenwert (FFK-Wert) geltend gemacht, und zwar für das Grundstück A. mit 1 v. H. von 275.000 RM (für 1949 3/4 = 2.062,50 DM) und für B. mit 1,25 v. H. von 381 200 RM (für 1949 3/4 = 3 573 DM). Das Finanzamt hat für das Grundstück A. nur 872,70 DM und für B. nur 1458,75 DM zugelassen, das ist jeweils 1,25 v. H. des letzten Einheitswertes. Diese Beträge sind unter Hinweis auf Abschn. 166 Abs. 6 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) 1949 auch in den Einspruchsentscheidungen mit den Begründung aufrechterhalten, daß die nach dem FFK-Wert errechnete Absetzung für Abnutzung, wie sich aus der Gegenüberstellung der Zahlen ergebe, zu einem offenbar unrichtigen Ergebnis führe. Die Beschwerdeführerinnen (Bfinnen) stützen ihr Verlangen auf § 13 Ziff. I letzter Satz der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) 1949; nach dieser Bestimmung könnten sie die Absetzung für Abnutzung beanspruchen, die für die Grundstücke im Jahre 1947 geltend gemacht worden sei. Dabei sei es bedeutungslos, daß für dieses Jahr eine Veranlagung des inzwischen verstorbenen Eigentümers nicht stattgefunden habe, weil die Ausgaben die Einnahmen weit überstiegen hätten. Wenn etwa aus diesem Grunde eine Prüfung der Absetzung für Abnutzung vom Finanzamt unterlassen worden sei, so könne das den Bfinnen nicht entgegengehalten werden.

Das Verwaltungsgericht ist dieser Auffassung nicht gefolgt. Maßgebend sei, so führte es aus, ob tatsächlich die für 1947 geltend gemachte Absetzung für Abnutzung zugelassen worden sei; das sei wegen des Verlustes nicht geschehen. Das Finanzamt habe aus diesem Grunde auch nicht zu prüfen brauchen, ob die Absetzung für Abnutzung zulässig gewesen sei oder nicht. Da die für 1947 geltend gemachte Absetzung für Abnutzung ausscheide, sei für deren Bemessung nach § 13 Ziff. 1 Satz 1 EStDV vom letzten Einheitswert und der Restnutzungsdauer auszugehen. Diese ist in der Vorentscheidung unter Zugrundelegung einer Gesamtnutzungsdauer von 100 Jahren und in Anlehnung an ein Sachverständigengutachten, vom streitigen Steuerabschnitt ab gerechnet, für das Grundstück A. mit 53 und für B. mit 52 Jahren angenommen worden, so daß sich für das erstere Grundstück eine Absetzung für Abnutzung von 1 020 DM, für das andere eine solche von 1 716 DM ergibt.

Mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) wird die Vorentscheidung lediglich wegen der Nichtanerkennung der für 1947 geltend gemachten Absetzung für Abnutzung angegriffen. Das Gericht habe übersehen, daß der FFK-Wert bereits seit 1942 - für die Vorzeit ist die Absetzung für Abnutzung vom Einheitswert 1925/1926 (Satz der Absetzung für Abnutzung 1,25 v. H.) vorgenommen - für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung zugrunde gelegt worden sei und deshalb für 1947 in gleicher Weise zu verfahren gewesen wäre, selbst dann, wenn eine Prüfung nicht stattgefunden haben sollte. Daß eine solche nicht vorgenommen worden sei, sei nicht bewiesen; das Finanzamt sei aber nach §§ 204, 205 der Reichsabgabenordnung dazu verpflichtet gewesen. In jedem Falle dürften die Bfinnen durch die etwa unterlassene Nachprüfung nicht benachteiligt werden.

 

Entscheidungsgründe

Dem Rechtsmittel muß der Erfolg versagt werden.

Das Verlangen auf Zubilligung der für 1947 geltend gemachten Absetzung für Abnutzung setzt die Rechtsgültigkeit des § 13 Ziff. 1 letzter Satz EStDV voraus. Diese muß verneint werden; der Vorschrift fehlt die für ihre Anerkennung als Rechtsnorm erforderliche Rechtsgrundlage. Die gleiche Auffassung hat auch der I. Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil I 200/55 S vom 17. Juli 1956) vertreten; auf dessen Begründung im einzelnen wird verwiesen. Der Senat stimmt dieser Entscheidung zu.

Bei dieser Rechtslage erübrigt sich eine Erörterung der Frage, ob es darauf ankommt, daß im Jahre 1947 eine Absetzung für Abnutzung tatsächlich gewährt sein muß - wie die Vorinstanzen meinen -, oder ob es - nach der von den Bfinnen vertretenen Ansicht - genügt, daß sie im Falle einer Veranlagung gewährt worden wäre oder hätte gewährt werden müssen.

Eine Absetzung für Abnutzung kann nach Art und Höhe nur insoweit auf gerichtlichem Wege durchgesetzt werden, als sie im Gesetz und diesem gleichstehenden Rechtsvorschriften begründet ist. Wie in dem oben angeführten Urteil I 200/55 S dargelegt, bildet für nichtbetriebliche, am 21. Juni 1948 vorhandene Gebäude § 13 Ziff. 1 Sätze 1 bis 3 EStDV die maßgebende Rechtsgrundlage; die hier vorgesehene Regelung (Ausgangspunkt letzter Einheitswert) ist rechtswirksam, nur in diesem Umfang kann für in Betracht kommenden Gebäude ein Rechtsanspruch auf Zubilligung einer Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden. Bei dieser ist hiernach für die den Grundstücksgemeinschaften gehörenden Grundstücke von den letzten vor dem Ende des Veranlagungszeitraums festgestellten Einheitswerten auszugehen. Das ist in der Vorentscheidung geschehen. Gegen die Berechnung der Absetzung für Abnutzung, insbesondere gegen die Lebens- und Restnutzungsdauer der Gebäude, sind Bedenken nicht mehr erhoben.

Es muß daher bei der Vorentscheidung sein Bewenden haben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 408566

BStBl III 1956, 349

BFHE 1957, 394

BFHE 63, 394

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