Entscheidungsstichwort (Thema)

Berichtigung gemäß § 129 AO 1977 nach einer Erledigung der Hauptsache

 

Leitsatz (NV)

1. Eine zunächst eingetretene Erledigung der Hauptsache kann durch ein späteres Ereignis, wie etwa eine Berichtigung nach § 129 AO 1977, wieder entfallen (Anschluß an BFH-Urteil vom 24. Oktober 1984 II R 30/81, BFHE 142, 357, BStBl II 1985, 218).

2. Es kann unentschieden bleiben, ob ein Berichtigungsbescheid nach § 129 AO 1977 nicht gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens erklärt werden kann, wie es der BFH in seinem Urteil in BFHE 142, 357, BStBl II 1985, 218 angenommen hat. Folgt man dieser Entscheidung, so hat das Gericht jedenfalls von Amts wegen über die Rechtmäßigkeit des berichtigten Bescheids zu entscheiden.

3. Streiten die Beteiligten nunmehr über die Berechtigung des FA, seine Steuerfestsetzung während des Revisionsverfahrens nach § 129 AO 1977 zu berichtigen, so ist infolge der Änderung des Gegenstands des Verfahrens in der Regel gemäß § 127 FGO das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.

 

Normenkette

AO 1977 § 129; FGO §§ 68, 127

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches FG

 

Fundstellen

Haufe-Index 418006

BFH/NV 1992, 363

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