Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Steuerpflichtiger ist durch Aufwendungen nicht belastet, soweit er für diese eine nach § 3 Ziff. 10 EStG steuerbefreite Beihilfe erhält.

 

Normenkette

EStG § 3 Ziff. 10, § 3/11, § 33

 

Tatbestand

Der Beschwerdeführer (Bf.) hat in den Jahren 1952 und 1953 erhebliche Aufwendungen durch Krankheiten in der Familie gehabt, die zu einer Steuerermäßigung nach § 33 des Einkommensteuergesetzes - EStG - (ß 25 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung - LStDV -) führten. Streitig ist beim Lohnsteuerjahresausgleich, ob auf die Aufwendungen, die der Bf. getragen hat, Beträge von 320 DM für 1952 und von 300 DM für 1953 - letzthin 1954 gezahlt - anzurechnen sind, die ihm von seinem Dienstherrn, der Deutschen Bundesbahn, ohne Rechtsanspruch als Beihilfe zu diesen Aufwendungen gewährt worden sind.

Der Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs war ein Streit darüber vorangegangen, ob der Bf. und die Bundesbahndirektion verpflichtet waren, dem Finanzamt über die Höhe der dem Bf. gewährten oder noch zu gewährenden Beihilfen Auskunft zu erteilen. Nachdem sich der Hessische Minister für Finanzen und die Generaldirektion der Deutschen Bundesbahn eingeschaltet hatten, wurde die Auskunft erteilt.

Das Finanzamt hat im Lohnsteuer-Ausgleichsverfahren die strittigen Unterstützungen ebenso wie die von der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten gezahlten Beträge, auf die der Bf. einen Rechtsanspruch hatte, angerechnet. Der Bf. hatte eingewandt, daß die Anrechnung der Unterstützungen seiner Arbeitgeberin, die nach § 3 Ziff. 10 EStG steuerfrei seien, praktisch zur Aufhebung der Steuerfreiheit führe. Nach den Unterstützungsgrundsätzen der Bundesbahn sollten die Beihilfen in vollem Umfange dem Unterstützungszweck zugute kommen. Die Bundesbahn verlange daher, daß ihre Bediensteten vor Inanspruchnahme von Unterstützungen alle sonstigen Möglichkeiten zur Erleichterung ihrer Belastung ausgeschöpft hätten. Dazu gehöre auch die Inanspruchnahme des § 33 EStG. Die Bundesbahn gebe daher grundsätzlich Beihilfen erst, nachdem ihre Bediensteten für die beihilfefähigen Aufwendungen die Ermäßigung bei der Einkommensteuer erlangt hätten.

Einspruch und Berufung blieben erfolglos. Das Finanzgericht hat ausgeführt: Bei der Berechnung der Lohnsteuer seien nach § 3 Ziff. 10 EStG die Unterstützungen der Bundesbahn unberücksichtigt geblieben. Die Belastungen, für die er die Steuerermäßigung nach § 33 EStG beantragt habe, würden durch die von seinem Dienstherrn für diesen Zweck gewählten Unterstützungen gemindert und müßten daher bei der Steuerermäßigung angerechnet werden.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde (Rb.) ist nicht begründet.

Nach § 33 Abs. 1 EStG in der für die beiden Streitjahre geltenden Fassung werden bei der Veranlagung auf Antrag außergewöhnliche Belastungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen und seine steuerliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen, durch Ermäßigung der Einkommensteuer berücksichtigt. Das gleiche gilt im Lohnsteuerverfahren nach § 41 Abs. 1 Ziff. 4 EStG und § 25 LStDV. Erhält ein Steuerpflichtiger von anderer Seite, zum Beispiel von seinem Arbeitgeber, Unterstützungen, um ihm derartige Aufwendungen abzunehmen, so entfällt insoweit eine Belastung. Diese Wirkung haben alle Unterstützungen, gleichviel ob der Steuerpflichtige einen Rechtsanspruch darauf hat oder nicht. Bei der Anwendung des § 33 EStG kann man nur von dem Betrag ausgehen, den der Steuerpflichtige nach Abzug der ihm von anderer Seite gewährten Unterstützungen zu tragen hat. Im übrigen gehören die fraglichen Zuwendungen als Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst gewährt werden, zu den Einkünften des Bf. aus nichtselbständiger Arbeit. Ohne die Befreiungsvorschrift des § 3 Ziff. 10 EStG würden sie der Besteuerung unterliegen (ß 19 Abs. 1 Ziff. 1 EStG). Würden diese Zuwendungen bei der Prüfung der Belastung des Bf. im Sinne des § 33 EStG außer Betracht gelassen, so liefe das auf eine doppelte Begünstigung heraus.

Der Vorentscheidung war daher beizutreten. Im übrigen wird darauf hingewiesen, daß das an den Bf. und an die Bundesbahn gerichtete Auskunftsverlangen nach den Unterstützungen, die der Bf. von der Bundesbahn erhalten oder noch zu erwarten habe, nach §§ 170 und 175 der Reichsabgabenordnung gerechtfertigt war.

 

Fundstellen

Haufe-Index 408824

BStBl III 1957, 329

BFHE 1958, 250

BFHE 65, 250

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