Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Beweislast der Behörde für den Zeitpunkt des Zugangs eines Schriftstücks kommt nach § 17 Abs. 2 VwZG nur im Zweifel in Betracht, d. h. dann, wenn Tatsachen vorliegen, die den Schluß darauf zulassen, daß ein anderer Geschehensablauf als der typische - Zugang binnen dreier Tage nach Postaufgabe - ernstlich in Betracht zu ziehen ist.

 

Normenkette

VwZG § 17 Abs. 2

 

Gründe

§ 17 Abs. 2, 1. Halbsatz, 1. Alternative des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG), wonach die Bekanntgabe mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bewirkt gilt, begründet eine tatsächliche Vermutung. Diese Vermutung ist gerechtfertigt, weil nach der Lebenserfahrung bei der Zusendung von Schriftstücken als typischer Geschehensablauf anzunehmen ist, daß die Adressaten diese Schriftstücke binnen dreier Tage nach der Aufgabe zur Post erhalten. Die Vermutung gilt nicht, wenn das zuzustellende Schriftstück zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (§ 17 Abs. 2, 1. Halbsatz, 2. Alternative VwZG). Im Zweifel hat die Behörde den Zeitpunkt des Zugangs des Schriftstückes zu beweisen (§ 17 Abs. 2, 2. Halbsatz VwZG). Dadurch wird der Behörde nicht die Beweisführungslast, sondern die objektive oder materielle Beweislast (Feststellungslast - vgl. dazu Mattern, Deutsche Steuer-Zeitung, Ausgabe A, 1958, S. 265, 267; Ule, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2. Auflage, § 86 Anmerkung III) auferlegt. Sie kommt jedoch nur "im Zweifel" in Betracht, d. h. dann, wenn Tatsachen vorliegen, die den Schluß darauf zulassen, daß ein anderer Geschehensablauf als der typische - Zugang binnen dreier Tage nach Postaufgabe - ernstlich in Betracht zu ziehen ist (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs IV 287/57 vom 20. November 1958, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Reichsabgabenordnung § 86, Rechtsspruch 29). Bloßes unsubstantiiertes Bestreiten genügt nicht (Urteil des Bundesfinanzhofs III 217/55 vom 3. Februar 1956, Steuerrechtsprechung in Karteiform, VwZG § 17, Rechtsspruch 3).

 

Fundstellen

Haufe-Index 410493

BStBl III 1962, 377

BFHE 1963, 307

BFHE 75, 307

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