Leitsatz (amtlich)

Betreibt ein Bankier Wertpapiergeschäfte, die üblicherweise in den Bereich seiner Bank fallen, die aber auch im Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung getätigt werden können, so sind diese dem betrieblichen Bereich zuzuordnen, wenn sie der Bankier in der Weise abwickelt, daß er häufig wiederkehrend dem Betrieb Mittel entnimmt, Käufe und Verkäufe über die Bank abschließt und die Erlöse alsbald wieder dem Betrieb zuführt.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1, §§ 5, 15 Nr. 1; GewStG § 2 Abs. 1 S. 2; GewStDV § 1 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Alleinerbin eines im Jahr 1964 verstorbenen Bankiers (im folgenden Erblasser). Dieser war Inhaber einer Privatbank. Streitig ist, ob der An- und Verkauf von Versicherungsaktien, die der Erblasser in größerer Zahl getätigt hat, seinem Betriebs- oder seinem Privatvermögen zuzurechnen ist.

Die Anschaffungskosten und Verkaufserlöse der streitigen Wertpapiergeschäfte haben sich wie folgt entwikkelt:

Ankäufe Verkäufe

1958 31 754 DM -

1959 86 420 DM 54 640 DM

1960 60 887 DM 176 368 DM

1961 27 357 DM 57 727 DM

1962 46 724 DM 85 293 DM

1963 19 088 DM 15 016 DM

Insgesamt wurden einzeln oder zu mehreren Stücken ca. 180 Wertpapiere gekauft und ca. 170 wieder verkauft. Die im Jahre 1958 angeschafften Aktien übernahm der Erblasser am 31. Dezember 1958 aus dem Betriebsvermögen des Bankhauses. Dieses berechnete dafür Börsenumsatzsteuer. Bei den An- und Verkäufen in den Jahren 1959 bis 1963 bediente sich der Erblasser seiner Bank als "Kommissionärin". Die Geschäfte wurden wie im Geschäftsverkehr mit Dritten behandelt und entsprechend verbucht. Es wurde jeweils Börsenumsatzsteuer erhoben. Die Abwicklung ging über das Kapitalkonto des Erblassers. Dabei wurde der Gegenwert eines Wertpapierkaufs als Entnahme, der Gegenwert eines Wertpapierverkaufs als Einlage gebucht. Nach Abrechnung mit dem Erblasser wurden die Wertpapiere in den Büchern der Bank wie Privatvermögen behandelt und wie die für Kunden verwahrten Wertpapiere gebucht.

Im Anschluß an eine Betriebsprüfung erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das FA) endgültige Einkommensteuerberichtigungsbescheide für die Streitjahre 1959, 1960 und 1962 sowie einen erstmaligen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1963. Das FA behandelte dabei die Wertpapiergeschäfte als betriebliche Vorgänge. Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos.

Die Klage, mit der geltend gemacht worden war, die Wertpapiergeschäfte seien Ausfluß einer privaten Vermögensanlage gewesen, hatte nur zu einem geringen Teil Erfolg. Das FG stützte seine Auffassung, daß betriebliche Geschäfte vorlägen, auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Behandlung branchenähnlicher Geschäfte (vgl. z. B. Urteil des BFH vom 15. Februar 1966 I 95/63, BFHE 85, 171, BStBl III 1966, 274). Es führte aus: Die von der Klägerin geltend gemachte Absicht, mit den Wertpapieren habe eine private Kapitalanlage geschaffen werden sollen, sei nicht in ausreichendem Maße durch objektive Umstände erwiesen. Angesichts der häufigen und nur kurzfristig aufeinanderfolgenden An- und Verkäufe sowie aufgrund der Tatsache, daß die Geschäfte mit betrieblichen Mitteln finanziert worden seien, müsse vielmehr angenommen werden, daß zwischen den streitigen Wertpapiergeschäften und dem vom Erblasser betriebenen Bankgeschäft ein unmittelbarer Zusammenhang bestehe. Auf die Verbuchung als private Vorfälle allein könne es nicht ankommen. Bei der Mehrzahl der Geschäfte, nämlich bei 40 von 56 Verkäufen, habe zwischen An- und Verkauf weniger als ein Jahr gelegen. Nur bei zwei Verkäufen habe der Erblasser die Wertpapiere länger als zwei Jahre besessen. In 16 Fällen sei der Verkauf sogar innerhalb der gesetzlichen Spekulationsfrist erfolgt. Am 31. Dezember 1963 seien nur noch neun Wertpapiere übrig gewesen. Die in diesen An- und Verkäufen zum Ausdruck kommende auf- und absteigende Tendenz sei im übrigen auch den Bewegungen innerhalb des Bestands der betrieblichen Wertpapiere angepaßt gewesen. Die Käufe seien mit betrieblichen Mitteln finanziert worden, sei es mit den eigenen liquiden Mitteln der Bank oder durch eine entsprechend höhere Inanspruchnahme von Krediten durch die Bank. Die Erlöse aus den Verkäufen seien wieder in den Betrieb zurückgeflossen, nicht anders als die Verkaufserlöse aus den betrieblichen Wertpapieren.

Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, daß das Wertpapiergeschäfte eines Börsenmaklers betreffende BFH-Urteil vom 11. Juli 1968 IV 139/63 (BFHE 93, 281, BStBl II 1968, 775) auf ihren Fall angewandt werden müsse. Durch diese Entscheidung sieht die Klägerin das BFH-Urteil I 95/63 in wesentlichen Punkten als überholt an. Aus dem BFH-Urteil IV 139/63 ergebe sich, daß im Streitfalle kein notwendiges Betriebsvermögen vorliege. Die Wertpapiere seien auch nicht gewillkürtes Betriebsvermögen geworden. Im übrigen wendet sich die Klägerin gegen die Schlußfolgerungen des FG. Sie macht geltend, die hier streitigen Wertpapierkäufe und -verkäufe müsse man im richtigen Verhältnis zum beträchtlichen Vermögen des Erblassers (in den Streitjahren ca. 5 Mio. DM) sehen. Demgegenüber habe der Wert der Versicherungsaktien zu den einzelnen Stichtagen nur etwa 0,2 v. H. betragen. Es habe sich auch jeweils um nur wenige Wertpapiersorten gehandelt. Auch die vom FG mit 56 angegebenen Verkaufsfälle ergäben ein falsches Bild. Pro Jahr hätten nicht ganz 10 Verkäufe stattgefunden. Im übrigen habe das FG die Besonderheiten des Handels mit Versicherungsaktien nicht genügend berücksichtigt. Der Markt in Versicherungsaktien sei - von wenigen Aktien abgesehen - extrem eng. Versicherungsaktien würden nicht täglich gehandelt, Das habe zur Folge, daß die Absicht, eine bestimmte Menge solcher Aktien zu kaufen, nur über einen längeren Zeitraum verwirklicht werden könne. Das gleiche gelte für einen Verkauf. Der Erblasser habe sich wegen seines Alters vom Geschäft zurückziehen wollen und deshalb beabsichtigt, sich auf längere Zeit eine Kapitalanlage in Versicherungsaktien zu schaffen. Dabei seien aber Fehler gemacht worden, so daß verhältnismäßig schnell wieder einige Papiere hätten verkauft werden müssen. Im Jahre 1960 habe sich der Erblasser von dem Hauptteil seiner Versicherungsaktien getrennt, weil in diesen Aktien ein Kursverfall eingetreten sei, den er naturgemäß nicht habe mitmachen wollen. Ausschließlich diese Entwicklung habe zu Veräußerungen geführt. Unrichtig sei auch, daß die Aktienkäufe mit betrieblichen Mitteln finanziert worden seien. Der Erblasser habe nicht nur ein beträchtliches Vermögen besessen, sondern auch erhebliche Einkünfte erzielt, aus denen er jederzeit in der Lage gewesen wäre, die von ihm gekauften Wertpapiere zu bezahlen. Die Forderung des FA, daß vorher private Mittel hätten separiert werden müssen, entspreche nicht den wirtschaftlichen Gegebenheiten.

In der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 1977 hat der Klägervertreter noch zusätzlich geltend gemacht, nach Inkrafttreten der AO 1977 sei die wirtschaftliche Betrachtungsweise (bisher § 1 Abs. 2 StAnpG) keine selbständige Rechtsgrundlage für die Besteuerung mehr. Demnach komme auch einem zur RM-Schlußbilanz ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 4. Juli 1957 1 C 231.56 (nicht veröffentlicht) besondere Bedeutung zu. Es könne nicht mehr unter dem Gesichtspunkt einer im Steuerrecht geltenden, vom Handelsrecht abweichenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise beiseite geschoben werden. - Das FG habe im übrigen in seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, daß das Bankhaus selbst keine Versicherungsaktien übernommen habe.

Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil und die Einspruchsentscheidung des FA sowie die Einkommensteuerbescheide zu ändern und die Einkommensteuer der Streitjahre nach Anrechnung ausländischer Steuern für 1959 auf 43 241 DM, für 1960 auf 35 869 DM, für 1962 auf 179 340 DM und für 1963 auf 91 592 DM festzusetzen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Die Ansicht des FG, die Wertpapiere seien dem Gewerbebetrieb des Erblassers (§ 15 Nr. 1 EStG, § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG, § 1 Abs. 1 GewStDV) zuzurechnen, begegnet im Ergebnis keinen Bedenken. Die Wertpapiere gehörten zum notwendigen Betriebsvermögen (Umlaufvermögen) des Erblassers (§ 4 Abs. 1, § 5 EStG).

1. Ein Gegenstand gehört zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn er dem Betrieb dergestalt unmittelbar dient, daß er objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt ist (BFH-Urteile vom 30. April 1975 I R 111/73, BFHE 115, 500, BStBl II 1975, 582; vom 23. Juli 1975 I R 6/73, BFHE 117, 141, BStBl II 1976, 179). Betreibt ein Steuerpflichtiger Geschäfte, die üblicherweise in den Bereich seines Gewerbebetriebs fallen, die aber auch im Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung getätigt werden können - z. B. Wertpapiergeschäfte eines Bankiers -, so kommt es für die Einordnung der Geschäfte als gewerblich oder privat darauf an, wie der Steuerpflichtige die Geschäfte tatsächlich abgewickelt hat. Dieser Grundgedanke liegt auch der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Behandlung branchenüblicher Geschäfte zugrunde (vgl. Urteile I 95/63 - betreffend Wertpapiergeschäfte eines Bankiers -; vom 29. März 1973 I R 153/71, BFHE 109, 431, BStBl II 1973, 661; vom 25. Juni 1975 I R 225/73, BFHE 116, 537, BStBl II 1975, 850 - betreffend Grundstücksgeschäfte von Architekten und Bauunternehmern -). Die Rechtsgrundsätze ergeben sich im Wege der Auslegung des Merkmals Betriebsvermögen (§ 4 Abs. 1, § 5 EStG), bei welcher der wirtschaftliche Gehalt dieses Merkmals zu berücksichtigen ist. Der Senat stützt sich dabei nicht auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise als einer selbständigen Rechtsgrundlage für die Besteuerung. Eine etwaige Gesetzesänderung durch die Abgabenordnung 1977 in dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten Sinne kommt daher im Streitfall schon aus diesem Grunde nicht zum Zuge.

2. a) Das FG hat aufgrund des von ihm nach § 118 Abs. 2 FGO für den BFH bindend festgestellten Sachverhalts im Ergebnis zu Recht angenommen, daß die Tätigkeit des Erblassers nach ihrem objektiven Ablauf nicht auf die Schaffung einer privaten Vermögensanlage gerichtet gewesen ist.

Der Erblasser hat die Wertpapiere vom Jahre 1959 an durchweg aus betrieblichen Mitteln - wenn auch formal im Wege von Entnahmen - finanziert. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Erblasser genügend private Mittel hatte, die es ihm ermöglicht hätten, die Kaufpreise für die Anschaffungen der Wertpapiere zu begleichen. Entscheidend ist das tatsächliche Verhalten. Der Erblasser hat die Wertpapiergeschäfte auch im Rahmen seiner Bank getätigt; denn er hat sich dabei der Organisation der Bank bedient und ist durch sie im Geschäftsleben in Erscheinung getreten. Ein Kommissionsvertrag, wie ihn das FG im Sachverhalt dargestellt hat, ist im Streitfall schon aus bürgerlich-rechtlichen Gründen nicht zustande gekommen. Denn niemand kann mit sich selbst Verträge abschließen (vgl. § 145 BGB). Schließlich hat der Erblasser die Erlöse aus den Wertpapierverkäufen in allen Fällen wieder dem Betrieb zugeführt und dadurch im Ergebnis bewirkt, daß der Gewinn aus den Geschäften seinem Betrieb zugute gekommen ist. Ein Kaufmann kann Geschäfte nicht dadurch seinem Betrieb zweckentfremden, daß er häufig wiederkehrend dem Betrieb Mittel entnimmt, branchenübliche Käufe und Verkäufe abschließt und die Erlöse aus diesen Geschäften wieder in den Betrieb einlegt. Bei dieser auf das tatsächliche Geschehen abstellenden Betrachtungsweise kommt es auf die Einwendungen des Klägers gegen die Schlußfolgerung des FG im übrigen nicht an. Der in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Einwand, das FA habe nicht berücksichtigt, daß das Bankhaus selbst Versicherungsaktien nicht übernommen habe, steht im Widerspruch zu den Feststellungen des FG, daß der Erblasser auf den 31. Dezember 1958 Versicherungsaktien aus dem Betriebsvermögen der Bank entnommen habe. Gegen diese tatsächliche Feststellung hat die Klägerin keine zulässigen Revisionsrügen erhoben.

b) Die Klägerin kann sich auch nicht zu ihren Gunsten auf das Urteil des BVerwG 1 C 231.56 berufen. Dieses Urteil beruht auf der Rechtsauffassung, daß aus einem Kreditinstitut Wertpapiere privat entnommen werden könnten. Diese Ansicht zieht der erkennende Senat nicht in Zweifel. Entscheidend für die Beurteilung im Streitfall ist aber der Umstand, daß die Wertpapiere durch Art der Abwicklung der An- und Verkäufe notwendigerweise in das Betriebsvermögen gelangt und nicht entnommen worden sind.

3. Mit dem BFH-Urteil vom 21. Mai 1976 III R 10/74 (BFHE 119, 177, BStBl II 1976, 588), das die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens des Erblassers betrifft, ist der erkennende Senat der Auffassung, daß die Klägerin auch aus dem BFH-Urteil IV 139/63 keine für sie günstigeren Schlüsse herleiten kann. In diesem Falle ging es um Wertpapiergeschäfte eines Börsenmaklers. Dieser Sachverhalt kann mit dem vorliegenden nicht verglichen werden. Denn der Börsenmakler vermittelt nur fremde Wertpapiergeschäfte, schließt aber keine im eigenen Namen selbst ab. Ein An- und Verkauf von Wertpapieren ist also bei Börsenmaklern - anders als bei einem Privatbankier - kein branchenübliches Geschäft. In einem solchen Fall lassen sich daher betrieblicher und privater Bereich bereits durch die Tätigkeit voneinander unterscheiden und abgrenzen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 72233

BStBl II 1977, 287

NJW 1977, 976

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