Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Veranlaßt das Finanzamt einen rechtsunkundigen Steuerpflichtigen durch eine nach dem Stand des Verfahrens und den Erkenntnissen der Zeit ihrer Erteilung unrichtige Belehrung, sein bei einer übergeordneten Instanz anhängiges Rechtsmittel, insbesondere eine beim Bundesfinanzhof anhängige Rechtsbeschwerde, wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung zurückzunehmen, so ist die Zurücknahme des Rechtsmittels unwirksam.

Die Tatsache, daß die Belehrung mündlich erteilt, aber nicht schriftlich bestätigt wurde, hat nur für den Nachweis der Belehrung Bedeutung.

Soweit der III. Senat des Bundesfinanzhofs in der Entscheidung III 35/58 U vom 19. Dezember 1958 (BStBl 1959 III S. 116, Slg. Bd. 68 S. 296) eine abweichende Auffassung vertreten hat, tritt der Senat ihr nicht bei.

 

Normenkette

AO §§ 253, 243; FGO §§ 72, 125

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Bf. die Rb. rechtswirksam zurückgenommen hat und - falls dies zu verneinen ist - ihm Steuerermäßigungen nach § 33 EStG zu gewähren sind und die Schätzung des gewerblichen Gewinns 1952 zu Recht besteht.

Der Bf. - ein Maler- und Anstreichermeister - wehrte sich in den Vorinstanzen gegen die Schätzung des gewerblichen Gewinns 1952. Sein Einspruch hatte keinen, die Berufung jedoch teilweise Erfolg. Nach Bekanntgabe der Berufungsentscheidung kündigte das Finanzamt dem Bf. am 12. Juli 1957 an, daß es ihm in den nächsten Tagen den Berichtigungsbescheid 1952 übersenden werde. Am 24. Juli 1957 erließ das Finanzamt einen "gemäß § 94 AO geänderten Einkommensteuerbescheid 1952", dem die vom Finanzgericht festgestellten Besteuerungsgrundlagen und die hiernach geänderte Einkommensteuer 1952 zugrunde lagen. Die Rechtsmittelbelehrung in diesem Bescheid wurde gestrichen.

Am 17. Juli 1957 richtete der Bf. an das Finanzamt ein Schreiben, in dem er bat, in dem Berichtigungsbescheid die in der Einkommensteuererklärung beantragten Steuerermäßigungen gemäß § 33 EStG wegen Unterhalts bedürftiger Angehöriger und Erwerbsminderung über 50 v. H. zu berücksichtigen. Am 25. Juli 1957 wandte sich der Bf. mit einem inhaltlich im wesentlichen gleichen Schreiben an die Oberfinanzdirektion, in dem er u. a. ausführte, daß er auf dem linken Auge blind und sein linker Arm verkrüppelt und gelähmt sei. Im Vorlagebericht wies der Vorsteher des Finanzamts darauf hin, daß dem Bf. mitgeteilt worden sei, seinen Anträgen könne im Veranlagungsverfahren nicht mehr entsprochen werden, er könne aber gegen das Urteil des Finanzgerichts noch Rb. einlegen.

Mit Verfügung vom 3. September 1957 teilte die Oberfinanzdirektion dem Bf. mit, daß sie seiner Eingabe im Wege der Fehleraufdeckung gemäß § 222 Abs. 1 Ziff. 4 AO nicht entsprechen könne. Am 24. September 1957 erschien der Bf. beim Finanzamt und erklärte: "Ich bitte, mein Schreiben vom 17. Juli 1957 (beim Finanzamt eingegangen am 18. Juli 1957) als Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts vom 22. Juni 1957 in der Einkommensteuersache 1952 anzusehen ..." (gemeint war das Urteil des Finanzgerichts vom 31. Mai 1957, das am 22. Juni 1957 durch einfachen Brief zur Post gegeben wurde). Am 26. November 1957 begründete der Bf. sein Rechtsmittel im wesentlichen wie folgt: Finanzgericht und Finanzamt hätten übersehen, ihm für die Unterstützung seines Vaters Steuerermäßigung nach § 33 EStG zu gewähren und ihm außerdem wegen einer Erwerbsminderung von 50 bis 75 v. H. einen Pauschbetrag zuzubilligen. Er beantragte außerdem die Anerkennung des Verlustes aus den Arbeiten für die Bundesbahn in Höhe von 1.555,89 DM und ebenso die Berücksichtigung der dabei angefallenen und nachgewiesenen Löhne im Betrage von 1.547 DM. Sollte der Verlust nicht anerkannt werden können, so bitte er, der Besteuerung seine Bilanz vom 27. Juli 1954 zugrunde zu legen und gleichzeitig die geltend gemachten Steuerermäßigungen zu gewähren.

Anläßlich eines Besuches des Sachbearbeiters des Finanzamts im Betriebe des Bf. nahm der Bf. am 7. Januar 1959 seine Rb. zurück. Am 15. Februar wandte sich der Bf. wegen Kostenerlasses an das Finanzgericht und erhob Bedenken gegen die Wirksamkeit der Zurücknahme der Rb. Nachdem er von den Rechtsmittelkosten des Einkommensteuerverfahrens 1952 freigestellt worden war, richtete er am 27. März 1959 an das Finanzgericht erneut ein Schreiben, in dem er zum Ausdruck brachte, daß ihm ein Revisionsurteil lieber gewesen wäre, da der Kostenerlaß nur einen Bruchteil der Steuern ausmache, die er zufolge des Urteils des Finanzgerichts zu zahlen habe.

Das Finanzamt ist der Ansicht, daß ein Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr durchführbar sei, weil der Bf. infolge der vorbehaltlos und freiwilligen Zurücknahme seiner Rb. des Rechtsmittels gemäß § 253 AO verlustig gegangen sei. Die Zurücknahme sei erfolgt, nachdem das Finanzamt dem Bf. bei gelegentlichen Vorsprachen mündlich mitgeteilt habe, daß seine Rb. aussichtslos sei. Der Bf. ist demgegenüber der Auffassung, daß die Rb. weder freiwillig noch vorbehaltlos zurückgenommen sei. Er bringt vor, daß die seinerzeit eingelegte Rb. zwei Jahre beim Finanzamt gelegen habe und nicht weitergeleitet worden sei. Nur eine Eingabe an das Finanzgericht habe das Finanzamt veranlaßt, die Rb. nunmehr dem Bundesfinanzhof vorzulegen. Das widerspreche seinen Rechten nach dem Grundgesetz. Nur auf die wiederholten Hinweise des Finanzamts habe er seine Rb. unter Vorbehalt zurückgenommen. Er halte deshalb seine Sachanträge aufrecht und beantrage, darüber zu entscheiden.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist zulässig.

Nach § 249 Abs. 2 AO gilt ein Rechtsmittel als eingelegt, wenn aus dem Schriftstück oder aus der Erklärung hervorgeht, daß sich der Erklärende durch die Entscheidung beschwert fühlt und Nachprüfung begehrt. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift ist eine unrichtige Bezeichnung unschädlich. Diese Regelung in der AO läßt erkennen, daß Sachentscheidungen so wenig wie möglich an formellen Voraussetzungen scheitern sollen. Der Auslegung wird damit weiter Raum gelassen (vgl. das Urteil des erkennenden Senats IV 10/57 U vom 12. Dezember 1957, BStBl 1958 III S. 154, Slg. Bd. 66 S. 401, ferner das Urteil des Reichsfinanzhofs II 605/25 vom 27. November 1925, Slg. Bd. 17 S. 318). Der Senat ist mit den Beteiligten der Auffassung, daß der Bf. im Schreiben an das Finanzamt vom 17. Juli 1957 zum Ausdruck gebracht hat, daß er sich durch die Entscheidung des Finanzgerichts beschwert fühle. Wenn der Bf. in diesem Schreiben eine Nachprüfung des Urteils des Finanzgerichts in dem änderungsbescheid des Finanzamts beantragte, so ist dies nur auf die Erklärung des Finanzamts, es werde in nächster Zeit einen solchen Bescheid erlassen, zurückzuführen. Der vom Finanzamt "gemäß § 94 AO ergangene änderungsbescheid" war jedoch unzulässig. Das Finanzamt war nicht befugt, die bereits in der Entscheidung des Gerichts enthaltenen Besteuerungsgrundlagen und die Steuer selbst erneut festzustellen und festzusetzen, weil es nicht mehr Herr des Verfahrens war. Diesem Bescheid kommt als Steueränderungsbescheid keinerlei Bedeutung zu. Für die Frage, ob der Bf. im Schreiben vom 17. Juli 1957 Nachprüfung der Sache und gegebenenfalls bei welcher Rechtsmittelbehörde erstrebt hat, kommt es auf den objektiven Willen des Rechtsmittelführers an. Dieser Wille kann aber nur auf eine Nachprüfung durch die zuständige Rechtsmittelbehörde, den Bundesfinanzhof, gerichtet sein. Seine spätere Erklärung gegenüber dem Finanzamt hat jedenfalls deutlich zum Ausdruck gebracht, daß ein gerichtliches Verfahren gewollt war. Daß solche nachträglichen Erklärungen zur Auslegung herangezogen werden können, hat die Rechtsprechung bejaht (vgl. Urteil des erkennenden Senats IV 10/57 U vom 12. Dezember 1957, a. a. O., und Urteil des Reichsfinanzhofs V A 39/21 vom 18. Januar 1922, Steuer und Wirtschaft 1922 Nr. 296). Da die Erklärung des Bf. innerhalb der Rechtsbeschwerdefrist beim Finanzamt (ß 249 Abs. 3 Satz 2 AO) eingegangen war, gilt die Rb. als rechtzeitig eingelegt.

Die Zurücknahme der Rb. ist jedoch nicht wirksam. Der Senat ist nach der Sachlage - der Akteninhalt ist insoweit eindeutig - der überzeugung, daß der Bf. durch die Initiative des Finanzamts zur Zurücknahme der Rb. veranlaßt worden ist. Der Bf. hat in seiner Steuererklärung 1952 formell Antrag auf Steuerermäßigung nach § 33 EStG gestellt. Finanzamt und Finanzgericht sind in ihren Entscheidungen auf diesen Punkt nicht eingegangen. Obwohl der Bf. - wie der Gang der Ereignisse erkennen läßt - mehrfach seinem Rechtsmittelbegehren Nachdruck verliehen hat, wurde er, wie der Vorsteher des Finanzamts einräumt, bei gelegentlichen Vorsprachen mündlich auf die Aussichtslosigkeit der Rb. hingewiesen. Nachdem alle Bemühungen des Bf. ergebnislos blieben, kam es nahezu 1 1/2 Jahre nach Einlegung der Rb. bei einem Betriebsbesuch zur Zurücknahme der Rb., wobei zu bemerken ist, daß die Zurücknahmeerklärung vom Finanzbeamten, vermutlich dem Sachbearbeiter, vorgeschrieben und vom Bf. lediglich unterschrieben worden ist. Nachdem der Bf. wiederholt Bedenken gegen eine freiwillige Zurücknahme der Rb. gegenüber dem Finanzamt und dem Finanzgericht erhoben hat, wurden die Schriftstücke und Akten dem Bundesfinanzhof zur Entscheidung vorgelegt. Inzwischen waren seit Einlegung der Rb. nahezu zwei Jahre vergangen.

Eine derartige Sachbehandlung kann nicht gebilligt werden. Das Finanzamt hatte die Pflicht, spätestens nach der Erklärung des Bf., sein Schreiben vom 17. Juli 1957 solle als Rb. angesehen werden, die Rechtsbeschwerdeschrift und die Akten über das Finanzgericht dem Bundesfinanzhof vorzulegen (ß 291 AO). Ebenso war die Rechtsbeschwerdebegründung nach ihrem Eingang an den Bundesfinanzhof weiterzuleiten (ß 289 Abs. 1 Satz 2 AO). Der erkennende Senat hat im Urteil IV 159/58 U vom 13. Mai 1959 (BStBl 1959 III S. 294, Slg. Bd. 69 S. 88) ausgesprochen, daß die erhöhte Verantwortung und die sich daraus ergebende Sorgfaltspflicht des Finanzamts außer Frage stehe, wenn ein Steuerpflichtiger vom Finanzamt veranlaßt werde, ein bereits eingelegtes Rechtsmittel zurückzustellen, besonders dann, wenn dem Finanzamt - wie im Streitfall - ein rechtsunkundiger und in Steuersachen unbewanderter Steuerpflichtiger gegenüberstehe. Der Senat hat in dieser Entscheidung in übereinstimmung mit dem Urteil des III. Senats des Bundesfinanzhofs III 35/58 U vom 19. Dezember 1958 (BStBl 1959 III S. 116, Slg. Bd. 68 S. 296) den Standpunkt geteilt, daß die Zurücknahme eines Einspruchs als unwirksam angesehen werden müsse, wenn sich nachträglich ergebe, daß das Finanzamt auf Grund einer unzutreffenden Beurteilung der Rechtslage den Steuerpflichtigen zu seiner Erklärung veranlaßt habe, obwohl von ihm eine zutreffende Beurteilung nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung habe erwartet werden können. Andernfalls wäre der Steuerpflichtige, wie es im Streitfall geschehen ist, gehalten, sein Recht auf dem Wege einer Fehleraufdeckung nach § 222 Abs. 1 Ziff. 4 AO durch die Oberfinanzdirektion zu suchen.

Im Streitfall handelt es sich im Gegensatz zu den in den Urteilen III 35/58 U und IV 159/58 U entschiedenen Fällen nicht um die Zurücknahme eines Einspruchs, sondern einer Rechtsmittelbeschwerde nach mündlicher Belehrung durch das Finanzamt. Der erkennende Senat ist jedoch der Auffassung, daß die gleichen Grundsätze in einem noch höheren Maße gelten müssen, wenn das Finanzamt einen rechtsunkundigen Steuerpflichtigen über Erfolgsaussichten einer Rb. unzutreffend belehrt, über ein Rechtsmittel mithin, zu dessen Prüfung es weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht (§§ 288, 296 AO) befugt ist. Das Finanzamt hat im vorliegenden Fall ein Maß an Initiative entfaltet, das mit der dem Finanzamt in solchen Fällen gebotenen Zurückhaltung einerseits und dem Vertrauensschutz gegenüber dem Steuerpflichtigen andererseits unvereinbar ist. Der III. Senat hat zwar im Urteil III 35/58 U (a. a. O.) ausgeführt, daß die Steuerbehörde an eine bloß mündliche, vorbehaltlos erteilte Auskunft, die nicht schriftlich bestätigt werde, nicht gebunden sei, wenn es sich um die Aussichten eines schwebenden Rechtsmittelverfahrens handele. Er hat weiterhin die Ansicht vertreten, daß die Steuerbehörde keine verbindliche Auskunft für ein bei einer übergeordneten Instanz schwebendes Rechtsmittelverfahren erteilen könne.

Der erkennende Senat vermag sich dieser Auffassung nicht anzuschließen. Die Mündlichkeit der Belehrung bzw. der Auskunft kann nach Ansicht des Senats nur Bedeutung für den Nachweis, d. h. für die Frage, ob die Belehrung bzw. Auskunft erteilt worden ist, haben. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hat stets betont, daß auch mündliche, vorbehaltlos erteilte Auskünfte und Zusagen des Finanzamts unter dem Grundsatz von Treu und Glauben stehen und das Finanzamt binden können, Nachweisschwierigkeiten jedoch zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen, der sich auf die Auskunft oder Zusage beruft (vgl. die Urteile I 94/56 U vom 25. September 1956, BStBl 1956 III S. 341, Slg. Bd. 63 S. 379; IV 541/55 U vom 22. August 1957, BStBl 1957 III S. 366, Slg. Bd. 65 S. 354; IV 199/57 U vom 23. Oktober 1958, BStBl 1959 III S. 85, Slg. Bd. 68 S. 219; V 43/57 U vom 11. September 1958, BStBl 1958 III S. 436, Slg. Bd. 67 S. 429; VI 26/59 U vom 29. Januar 1960, BStBl 1960 III S. 96, Slg. Bd. 70 S. 262, und VI 252/57 U vom 6. Mai 1959, BStBl 1959 III S. 292, Slg. Bd. 69 S. 83). Da im Streitfall die mündliche Belehrung durch das Finanzamt unbestritten ist, ist das Finanzamt an sie gebunden. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die Auskunft vom zuständigen Beamten des Finanzamts erteilt wurde. Nach Ansicht des Senats kommt die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs über die Bindung an steuerliche Auskünfte und Zusagen, insbesondere im Veranlagungs- und Erlaßverfahren, durch den sogenannten zuständigen Beamten (vgl. die Urteile I 182/56 U vom 4. Dezember 1956, BStBl 1957 III S. 31, Slg. Bd. 64 S. 82; II 12/57 U vom 6. März 1957, BStBl 1957 III S. 173, Slg. Bd. 64 S. 464; I 176/57 U vom 18. November 1958, BStBl 1959 III S. 52, Slg. Bd. 68 S. 137, und VI 26/59 U vom 29. Januar 1960, a. a. O.) im Streitfall nicht zur Anwendung. Der Senat ist der Auffassung, daß sich ein rechtsunkundiger Steuerpflichtiger, der über die Aussichten seines Rechtsmittels vom Finanzamt (Sachbearbeiter, Sachgebietsleiter oder Vorsteher) belehrt wird, auf die Richtigkeit der Auskunft deshalb verlassen kann, weil sie von Trägern staatlicher Autorität ausgeht. Ohne Bedeutung ist hierbei, ob es sich um ein Rechtsmittel handelt, das beim Finanzamt oder, wie im Streitfall, bei einer übergeordneten Instanz, beim Bundesfinanzhof, anhängig ist. Das Finanzamt hat sich über Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels, das bei ihm nicht anhängig ist, einem Steuerpflichtigen gegenüber von Amts wegen überhaupt nicht und auf Anfrage des Steuerpflichtigen nur mit der größten Zurückhaltung und gegebenenfalls entsprechenden Vorbehalten zu äußern. Nur bei Anwendung eines strengen Maßstabes ist gewährleistet, daß Prozeßhandlungen (öffentlich-rechtliche Willenserklärungen) wie die Zurücknahme eines Rechtsmittels in rechtlich einwandfreier, d. h. auf Grund einer von den Steuerbehörden unbeeinflußten Willensentscheidung des Steuerpflichtigen, vorgenommen werden.

Der Bf. hat seine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Rechtsbeschwerdezurücknahme binnen fünf Wochen nach der Zurücknahmeerklärung, mithin in angemessener Frist, geltend gemacht (vgl. das Urteil des erkennenden Senats IV 159/58 U, a. a. O.). Die Zurücknahme der Rb. ist nach alledem unwirksam und hat nicht den Verlust des Rechtsmittels (ß 253 Satz 3 AO) zur Folge. über die Rb. ist daher sachlich zu entscheiden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 410193

BStBl III 1962, 107

BFHE 1962, 284

BFHE 74, 284

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