Leitsatz (amtlich)

Aufwendungen für die Anschaffung neuer Kleidungsstücke infolge einer Abmagerungskur sind keine außergewöhnliche Belastung.

 

Normenkette

EStG § 33

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) machte für das Streitjahr 1976 Aufwendungen wegen Änderungen und Neukauf von Bekleidung für seine Ehefrau als außergewöhnliche Belastung geltend. Er trug insoweit vor, seine Ehefrau sei wegen ihres Gesundheitszustandes zu einer Kur durch die Bundesversicherungsanstalt für Angestelle (BfA) eingeladen worden. Dabei sei sie in einem Verordnungsblatt besonders auf ihr Übergewicht hingewiesen worden. Sie habe deshalb auf Verlangen der BfA eine Abmagerungskur durchgeführt. Infolge der Abmagerung hätten ihr die bisherigen Kleidungsstücke nicht mehr gepaßt, so daß sie im Streitjahr für insgesamt 2 520 DM neue Kleider habe kaufen müssen. Diese Aufwendungen stellten eine außergewöhnliche Belastung dar. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt – FA –) berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen nicht. Der Einspruch blieb erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es führte im wesentlichen aus: Der Kauf der Kleidung führe zu keiner außergewöhnlichen Belastung. Zwar müßten nach einer Abmagerungskur unter Umständen in größerem Umfang Kleidungsstücke neu angeschafft werden. Es handele sich insoweit aber nur um mittelbare Krankheitsfolgen, die keine außergewöhnliche Belastung darstellten. Es wäre auch nicht möglich, eine krankheitstherapeutische Gewichtsabnahme von einer normalen Gewichtsabnahme zu unterscheiden. Außerdem lasse sich ein etwa anzuerkennender Betrag nicht einwandfrei bestimmen, zumal die Aufwendungen für Kleidung individuell verschieden seien.

Mit der Revision macht der Kläger geltend, seine Ehefrau sei stark übergewichtig gewesen. Eine Abmagerung sei medizinisch erforderlich gewesen. Deshalb müßten die Aufwendungen für die Anschaffung neuer Kleidung als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und seiner Klage stattzugeben.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

Nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen (außergewöhnliche Belastung). Aufwendungen erwachsen nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.

Der Senat hat bereits mit Urteil vom 21. Juni 1963 VI 203/61 U (BFHE 77, 174, BStBl III 1963, 381) entschieden, daß Aufwendungen für Kleidung „übergroßer” Steuerpflichtiger nicht außergewöhnlich sind, weil Kleidungskosten jeden Steuerpflichtigen belasten, wenn auch nach der körperlichen Konstitution des einzelnen, seinen persönlichen Ansprüchen und Eigentümlichkeiten in verschiedener Höhe. Auch die Ausgaben für Trauerkleidung wurden vom BFH für den Regelfall als nicht außergewöhnlich erachtet (Urteil vom 12. August 1966 VI R 76/66 BFHE 88, 235, BStBl III 1967, 364). Das gleiche hat für die Anschaffung von Kleidung im Anschluß an eine Abmagerungskur zu gelten.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH werden zwar Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung anerkannt (vgl. Urteil vom 14. Februar 1980 VI R 218/77, BFHE 130, 54, BStBl II 1980, 295). Als Krankheitskosten sieht der BFH in dem vorbezeichneten Urteil aber nur Aufwendungen an, die zum Zweck der Heilung oder Linderung einer Krankheit oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglich zu machen. Hierzu rechnen die Kleidungskäufe der Ehefrau des Klägers nicht.

Die Rechtsprechung der FG zu der Frage, ob die Anschaffung von Kleidungsstücken nach einer Abmagerungskur zu einer außergewöhnlichen Belastung führen kann, ist allerdings nicht einheitlich. Das FG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 11. Juli 1967 II 96/67 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1967 S. 616 – EFG 1967, 616 –) derartige Anschaffungskosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Dagegen stellt nach Auffassung anderer FG krankheitsbedingter Bekleidungsmehraufwand keine außergewöhnliche Belastung dar (vgl. FG Düsseldorf – Senate in Köln –, Urteil vom 28. November 1969 VII 92/69 E, Deutsche Steuer-Zeitung, Ausgabe B 1970, S. 63 – DStZ B 1970, 63 –; FG Berlin, Urteil vom 28. Oktober 1971 V 152/71, EFG 1972, 240; Hessisches FG, Urteil vom 2. März 1978 VII 242/76, EFG 1978, 432). Auch im Schrifttum überwiegt die Auffassung, daß die Kosten für die Neuanschaffung von Kleidung nach einer Abmagerungskur keine außergewöhnliche Belastung darstellten (vgl. Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Stichwort „Außergewöhnliche Belastung” II 5. a; Blümich/Falk, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 11. Aufl., § 33 S. 53). Der Senat schließt sich der überwiegenden Auffassung an, daß die Aufwendungen für die Kleidungskäufe infolge einer Abmagerungskur keine außergewöhnliche Belastung sind.

1. Es fehlt bereits an dem Merkmal der Außergewöhnlichkeit, die voraussetzt, daß dem Steuerpflichtigen größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen sind.

Die Aufwendungen der Ehefrau des Klägers für Kleidung sind schon dem Grunde nach nicht außergewöhnlich. Abnutzung (Verschleiß) von Kleidung sowie die sich ständig ändernde Mode führen dazu, daß sich alle Steuerpflichtigen in gewissen Zeitabständen neue Kleidungsstücke kaufen. Solche Anschaffungen sind grundsätzlich von vorausgegangenen Erkrankungen oder anderen Umständen – wie z. B. Übergröße (vgl. BFHE 77, 174, BStBl III 1963, 381) – unabhängig. Die Ehefrau des Klägers hätte nach der Lebenserfahrung im Streitjahr also auch ohne die vorausgegangene Abmagerungskur neue Kleidungsstücke angeschafft; ihre und ihres Ehemannes Belastung ist deshalb nicht außergewöhnlich.

Der Senat verkennt zwar nicht, daß die Ehefrau des Klägers möglicherweise wegen der vorausgegangenen Abmagerung mehr Kleidungsstücke gekauft haben könnte, als dies sonst der Fall gewesen wäre. Dies ist in diesem Zusammenhang aber unbeachtlich. Das unterschiedliche Aufwendungen von Steuerpflichtigen sich steuerrechtlich nicht auswirken, kommt auch in anderem Zusammenhang vor (vgl. hierzu BFHE 77, 174, BStBl III 1963, 381). Der Gesetzgeber kann nicht alle bei den einzelnen Steuerpflichtigen vorkommenden Besonderheiten berücksichtigen. Er muß zwangsläufig Typisierungen schaffen, um das Gesetz praktikabel zu machen. Diese Erwägung gilt nicht zuletzt für die Kosten der Bekleidung, deren Höhe je nach den persönlichen Verhältnissen der Steuerpflichtigen unterschiedlich sein kann. Nach der Systematik des Einkommensteuergesetzes besteht keine Möglichkeit, diese Ausgaben in ihrer schwankenden Höhe zugunsten oder zuungunsten der Steuerpflichtigen zu berücksichtigen (so schon der BFH in dem vorbezeichneten Urteil).

2. Die Aufwendungen der Ehefrau des Klägers für ihre Bekleidung waren auch nicht zwangsläufig i. S. von § 33 EStG.

a) Es ist nicht erkennbar, weshalb die Ehefrau des Klägers die von der BfA anerkannte Kur durchführte. Jedenfalls ergibt sich aus den Unterlagen, daß sie „auch” starkes Übergewicht hatte und daß dies, wie dem Verordnungsblatt der BfA zu entnehmen ist, ein „Risikofaktor für weitere Erkrankungen” der Ehefrau des Klägers sein könne. Damit ist zweifelsfrei nur dargetan, daß die Abmagerung der Ehefrau des Klägers eine vorbeugende, der Gesundheit lediglich ganz allgemein dienende Maßnahme war. Solche Maßnahmen, die nicht zum Zwecke der Heilung oder Linderung einer Krankheit oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglich zu machen, führen jedoch nicht zu „zwangsläufigen” Krankheitskosten (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juli 1957 VI 155/55 U, BFHE 65, 298, BStBl III 1957, 347; Lademann/Söffing/Brockhoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 33 Anm. 78 S. 91; Blümich/Falk, a. a. O., § 33 S. 60; Oeftering/Görbing. Das gesamte Lohnsteuerrecht, 5. Aufl., § 33 C Rdnr. 26).

b) Selbst wenn man unterstellt, daß die Abmagerungskur der Ehefrau des Klägers im Streitfall medizinisch indiziert war, so stehen die Aufwendungen für die Anschaffung der neuen Kleidungsstücke doch nur in mittelbarem Zusammenhang mit dieser Gesundheitsmaßnahme. Der Senat hat im Urteil vom 1. Dezember 1978 VI R 149/75 (BFHE 126 302, BStBl II 1979, 78) aber ausgeführt, daß grundsätzlich nur unmittelbare Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können. Aufwendungen, die – ohne daß sie die Krankheitals solche erträglicher machen – lediglich als Folgekosten einer Krankheit entstehen, stellen im Hinblick auf den Sinn und Zweck des § 33 EStG keine außergewöhnliche Belastung dar. Könnten sie steuerrechtlich abgesetzt werden, würde dies zu einer nicht mehr vertretbaren Berücksichtigung von Kosten der Lebenshaltung führen (BFHE 126, 302, BStBl II 1979, 78; Lademann/Söffing/Brockhoff, a. a. O., § 33 Anm. 78 S. 90; Blümich/Falk, a. a. O., § 33 S. 60). Die Anschaffung der Kleidung ist jedoch nur eine mittelbare Folgeerscheinung der Abmagerungskur. Ebensowenig wie z. B. Kosten für Mittagsheimfahrten, auch wenn sie infolge einer vorausgegangenen Erkrankung auf ärztliche Anordnung durchgeführt werden, als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, können die Aufwendungen für andere Folgeerscheinungen einer Krankheit nach § 33 EStG berücksichtigt werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 510632

BFHE 1981, 550

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