Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablaufhemmung gem. § 171 Abs. 4 AO 1977 setzt tatsächlich durchgeführte Außenprüfung voraus

 

Leitsatz (NV)

1. Die Ablaufhemmung nach §171 Abs. 4 AO 1977 tritt grundsätzlich nur dann ein, wenn tatsächlich eine Außenprüfung durchgeführt wird.

2. Der Hinweis gemäß §181 Abs. 5 Satz 2 AO 1977 muß unmißverständlich zum Ausdruck bringen, daß die Feststellungen nach Ablauf der Feststellungsfrist getroffen worden und nur noch für solche Folgesteuern von Bedeutung sind, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen war.

 

Normenkette

AO 1977 § 171 Abs. 4, § 181 Abs. 5 S. 2

 

Fundstellen

Haufe-Index 422411

BFH/NV 1999, 897

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