Leitsatz (amtlich)

1. Wird ein Betriebsgebäude mit einer einheitlichen Heizungsanlage ausgestattet, die der Beheizung aller Betriebsräume dient, so ist sie Teil des Gebäudes und nicht ein "bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens" im Sinne von § 19 Abs. 1 BHG 1964. Die Heizungsanlage eines Betriebsgebäudes ist auch keine Betriebsvorrichtung.

2. Für das Heizaggregat einer Zentralheizung allein kann keine Investitionszulage nach § 19 Abs. 1 BHG 1964 gewährt werden, selbst wenn es nicht im Gebäude verankert ist und leicht von den in die Betriebsräume führenden Heizleitungen getrennt werden kann.

 

Normenkette

BHG 1964 § 19 Abs. 1, 5; EStG § 6 Abs. 1; BewG 1963 § 50 Abs. 1

 

Tatbestand

Das FA forderte von der Klägerin, einer KG, eine Investitionszulage von rund 1 052 DM gemäß § 19 Abs. 5 BHG zurück. Die Zulage war für einen Robatherm-Lufterhitzer gewährt worden. Ein Prüfer des FA traf die folgenden Feststellungen: Die KG errichtete auf dem im Jahre 1963 erworbenen Betriebsgrundstück ein Fabrikgebäude. Die Betriebsräume wurden durch den Lufterhitzer beheizt, von dem Luftkanäle zu den einzelnen Räumen führten. Die Aufwendungen für den Lufterhitzer betrugen rund 10 500 DM. Für weitere Aufwendungen, besonders für einen Öltank und die zu den einzelnen Räumen führenden Luftkanäle von rund 9 600 DM wurde die Investitionszulage nicht beantragt. Nach den Feststellungen des Prüfers dient die Heizung ausschließlich der Raumbeheizung. Nach der Auffassung des FA ist die Heizanlage keine Betriebsvorrichtung, weil sie nicht in Verbindung mit betrieblichen Vorgängen steht. Daß die Arbeit in den Fabrikräumen in der kalten Jahreszeit nur möglich sei, wenn eine Heizanlage vorhanden sei, mache die Heizanlage nicht zu einer Betriebsvorrichtung.

Auf die Klage hob das FG den Rückforderungsbescheid des FA auf. Es führte aus, nach dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme und der mündlichen Verhandlung sehe es den Lufterhitzer als bewegliches Wirtschaftsgut an. Er sei ein eigenes und geschlossenes Aggregat, das mit den übrigen Teilen der Heizung nur so lose in Verbindung stehe, daß kein einheitliches Wirtschaftsgut "Heizungsund Frischluftanlage" entstanden sei. Das Aggregat enthalte Filter und Gebläse für die angesaugte und abgegebene Luft, den Feuerungsraum, den Ölbrenner und die Regelgeräte. Lediglich für die Luftverteilung werde die abgeblasene Frisch- oder Heißluft durch eine Blechhaube am Kopf des Lufterhitzers aufgefangen und durch Blechkanäle in die einzelnen Räume weitergeführt. Wegen der leichten Trennbarkeit und der konstruktiven Zusammenfassung verschiedener Funktionen könne man das Aggregat als selbständig nutzungs- und bewertungsfähiges Wirtschaftsgut ansehen. Das Gerät könnte zur Belüftung oder Erwärmung von Räumen auch ohne die Luftverteilungskanäle eingesetzt werden. Dann müsse auf die Haube verzichtet werden; die ausgeblasene Luft trete dann durch jalousieartige Öffnungen am Kopf des Erhitzers aus. Daß der Lufterhitzer nur in Verbindung mit einer Abgasführung sowie Öl- und Stromzuleitung betrieben werden könne, sei nicht so wesentlich, daß diese zusätzlichen Einrichtungen mit dem Aggregat zusammen gesehen werden müßten. Trotz des erheblichen Gewichts von etwa einer Tonne könne der Lufterhitzer mit geeigneten Transportvorrichtungen fortbewegt werden.

Das FA rügt mit der Revision die Verletzung von Bundesrecht. Es trägt vor, die Heizungsanlage sei Teil des Gebäudes. Nach der Verkehrsauffassung seien Heizungsanlagen, also zentrale Wärmequellen mit mehreren Wärmeabgabevorrichtungen einschließlich des dazugehörigen Leitungssystems, Bestandteil des Gebäudes, sofern sie mit ihm in einer festen und dauerhaften Verbindung stünden. Zu der Gesamtanlage gehörten nicht allein der Lufterhitzer, sondern auch die Luftverteilungskanäle, der Öltank nebst Wanne, die Ölleitung, die Stromversorgungskabel und die Abgasführung. Erst die Zusammenfassung aller dieser Teile könne den Zweck der Anlage, nämlich die Betriebsräume zu erwärmen, erreichen.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision des FA ist begründet.

Nach § 19 BHG 1964 (§ 21 BHG 1962) kommen für die Investitionszulage nur bewegliche Sachen in Betracht, die einer selbständigen Bewertung und Nutzung fähig sind. Ob ein Wirtschaftsgut eine bewegliche Sache ist, muß im Einzelfall nach den einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen bestimmt werden, solange nicht der Wortlaut oder der Zweck des BHG eine andere Abgrenzung erfordern. Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es mit einem anderen Wirtschaftsgut derart verbunden ist, daß es mit dem anderen Wirtschaftsgut eine Einheit bildet und nur zusammen mit ihm genutzt werden kann. Eine Einheit kann auch bestehen, wenn die Verbindung nur vorübergehend ist und die einzelnen Gegenstände später wieder getrennt werden können oder gar sollen (Urteil des BFH I 286/56 S vom 16. Dezember 1958, BFH 68, 198, BStBl III 1959, 77).

Die Feststellungen des FG tragen nicht seine Entscheidung, das Heizaggregat sei ein selbständig bewertbares und nutzungsfähiges Wirtschaftsgut. Das Gebäude und die Heizanlage in ihrer Gesamtheit bilden wirtschaftlich ein einheitliches Ganzes. Ein Haus kann ohne eine Heizanlage normalerweise nicht seine Aufgabe erfüllen, Menschen als Wohn- oder Arbeitsraum zu dienen. Normalerweise wird die Heizanlage in das Gebäude fest eingefügt und verliert dadurch ihre Eigenschaft als "bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens". Sie wird durch den Einbau Bestandteil des Grundstücks als eines unbeweglichen Wirtschaftsguts. Der Heizofen brauchte hier anscheinend wegen seines erheblichen Gewichtes nicht mit dem Boden fest verbunden zu werden. Deswegen darf er aber nicht als selbständig bewertungs- und nutzungsfähiges bewegliches Wirtschaftsgut betrachtet werden. Das Heizaggregat ist auf jeden Fall ein Teil der gesamten Heizanlage, die mit dem Haus verbunden ist. Es dient nicht allein der Beheizung der Fabrikräume, in denen es steht, sondern aller Betriebsräume, die durch eingebaute Luftkanäle mit dem Heizaggregat verbunden sind. Ob das Heizaggregat verhältnismäßig leicht ausgewechselt und durch ein anderes Gerät ersetzt werden kann, ist nicht entscheidend. Wesentlich ist, daß es ein wirtschaftlich unselbständiger Teil der gesamten Heizanlage ist, die in das Gebäude eingefügt ist und das Haus erst für den ihm gesetzten Zweck brauchbar macht. Damit ist aber die gesamte Heizungsanlage in allen ihren Teilen ein Teil des Gebäudes und keine "bewegliche Sache" im Sinne von § 19 BHG.

Das Urteil des BFH I 261/64 vom 23. August 1966 (BFH 87, 201, BStBl III 1967, 67), auf das sich die KG beruft, betraf einen anders gelagerten Sachverhalt. Damals handelte es sich um einen freistehenden Ölofen, der nur zur Beheizung eines Raumes diente.

Die Vorentscheidung, die von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist, war demnach aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Der Einwand der KG, der Lufterhitzer diene nicht nur der Heizung, sondern auch der Belüftung der Betriebsräume, greift nicht durch. Denn dadurch wird der Gegenstand nicht zu einer Betriebsvorrichtung, d. h. einer Sache, die unmittelbar und ausschließlich mit dem Betrieb der KG in Verbindung steht. Im Vordergrund steht hier, daß die Gesamtanlage der Beheizung der Betriebsräume dient und sie damit erst zu geeigneten Aufenthaltsräumen für die Arbeiter macht.

Das FA hat also zu Recht den Rückforderungsanspruch nach § 19 Abs. 5 BHG erhoben, weil die Investitionszulage zu Unrecht gewährt worden war. Die Klage der KG war gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO abzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 68070

BStBl II 1968, 564

BFHE 1968, 375

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