Leitsatz (amtlich)

Baut ein Mieter in das Betriebsgebäude eine Heizanlage ein, so steht ihm eine Investitionszulage nicht zu, auch wenn die Anlage durch Zufuhr von Frischluft oder erwärmter Frischluft den Produktionsablauf in den Betriebsräumen fördert.

 

Normenkette

BHG 1962 § 21 Abs. 1 S. 1; BHG 1964 § 19 Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

Der Kläger stellt Stahlschränke und Stahlregale her. Er ließ in den gemieteten Werkstatträumen, die keine Heizmöglichkeit hatten, im Jahre 1963 für 11 020 DM eine Heizungsanlage installieren, welche durch ein Gebläse Frischluft oder erwärmte Frischluft zuführt. Auf Grund einer Auflage der Baubehörde wurden die Anlagen des Öltanks im Jahre 1964 ergänzt; die Kosten betrugen 1 114 DM.

Der Kläger begehrte Investitionszulage und trug vor, die Anlagen dienten unmittelbar der betrieblichen Fertigung; die Erwärmung der Betriebsräume sei nur eine Nebenwirkung. Das FA lehnte den Antrag ab.

Das FG gab der Klage statt. Es hält die Anlage nach ihrer technischen Beschaffenheit für eine bewegliche Sache. Unerheblich sei, ob sie eine Betriebsvorrichtung sei.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision des FA, mit der unrichtige Rechtsanwendung gerügt wird, ist begründet.

Wie der Senat in dem Urteil VI R 59/67 vom 17. Mai 1968 (BFH 92, 257, BStBl II 1968, 565) entschieden hat, ist der Begriff "bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens" in § 21 BHG 1962 und § 19 BHG 1964 nach einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen zu bestimmen. Nach diesen Grundsätzen hat aber das FG die Heizungsanlage zu Unrecht als bewegliches Wirtschaftsgut angesehen. Die Anlage ist in das Gebäude eingefügt worden. Durch die Einfügung sind die Werkstatträume auch in der kalten Jahreszeit für die Arbeiter benutzbar geworden. Erst der Einbau der Heizungsanlage hat also das Haus für seine Zweckbestimmung geeignet gemacht.

Es ist allerdings möglich, daß ein Gegenstand, auch wenn er in ein Gebäude eingefügt ist, nach einkommensteurrechtlichen Grundsätzen als "bewegliche" Sache zu behandeln ist, nämlich dann, wenn er eine Betriebsvorrichtung ist, d. h. wenn er unmittelbar und ausschließlich auf den in den Räumen ausgeübten Betrieb bezogen ist, so daß die Verbindung mit dem Gebäude gegenüber der Verbindung mit dem ausgeübten Betrieb zurücktritt. Im Streitfall steht die Anlage nicht in diesem Sinn in einer besonderen und unmittelbaren Beziehung zum Gewerbebetrieb der Klägerin. Sie dient vielmehr in erster Linie dazu, das Haus als solches ohne Rücksicht auf den von der Klägerin im Haus ausgeübten Betrieb nutzbar zu machen. In jedem zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäude muß eine Heizung vorhanden sein, gleichviel, ob die Menschen in dem Gebäude wohnen oder arbeiten. Daß der erzeugte Luftstrom auch den Trocknungsprozeß frisch lackierter Werkteile beschleunigt, bei Schweißarbeiten örtlich auftretende Hitzeherde ausgleicht und durch Schleifarbeiten verstaubte Luft ersetzt, ist nicht entscheidend; denn dabei geht es um Nebeneffekte der Heizungsanlage, die die Anlage nicht zu einer Betriebsvorrichtung machen.

Das FG hat also zu Unrecht der Klägerin eine Investitionszulage zuerkannt. Seine Entscheidung war deshalb aufzuheben und die Klage als unbegründet abzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 68068

BStBl II 1968, 563

BFHE 1968, 372

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