Leitsatz (amtlich)

Die Grundausrüstung an Spezialwerkzeugen, die eine Kfz-Reparaturwerkstatt bei der Übernahme der Vertretung einer bestimmten Automobilmarke zu beschaffen hat, bildet kein einheitliches Ganzes, da die einzelnen Spezialwerkzeuge selbständig nutzungsfähig sind.

 

Normenkette

BHG 1962 § 21 Abs. 2 S. 2

 

Gründe

Aus den Gründen:

Die Revision, mit der das FA die Verletzung von Bundesrecht rügt, führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.

Das FG hat zutreffend den Begriff "Wirtschaftsgut" in § 21 Abs. 2 Satz 2 BHG 1962 so ausgelegt, wie der Begriff in § 6 Abs. 2 EStG verwendet wird, nämlich mit dem zusätzlichen Merkmal der selbständigen Nutzungsfähigkeit. Danach ist ein zum Anlagevermögen gehörendes Wirtschaftsgut, dessen Anschaffungs- oder Herstellungskosten 600 DM nicht übersteigen, nicht zulagefähig, wenn es selbständig bewertbar und selbständig nutzungsfähig ist. Das FG hat die Grundsätze über die Zulagefähigkeit von genormten Gerüst- und Schalungsteilen (Urteil des Senats VI 302/65 vom 29. Juli 1966, BFH 87, 310, BStBl III 1967, 151) auf die streitige Grundausrüstung an Spezialwerkzeugen übertragen. In dem vorgenannten Urteil des Senats ist ausgeführt, technisch aufeinander abgestimmte Gerüst- und Schalungsteile seien zwar selbständig bewertungsfähig; sie seien aber nach der Rechtsprechung zu § 6 Abs. 2 EStG stets als einheitliches Ganzes behandelt worden. Die von der Rechtsprechung geforderte Verbindung der Wirtschaftsgüter (Entscheidung des BFH I 286/56 S vom 16. Dezember 1958, BFH 68, 198, BStBl III 1959, 77) sei auch gegeben, wenn einzelne Gegenstände nur vorübergehend miteinander verbunden und dann wieder getrennt und in anderer Zusammensetzung erneut verwendet würden. Der Senat hat inzwischen ausgesprochen, daß Wirtschaftsgüter, auch wenn sie weder ständig noch vorübergehend miteinander verbunden seien, im Einzelfall doch wirtschaftlich ein einheitliches Ganzes bilden können (Entscheidung des BFH VI R 249/66 vom 24. November 1967, BFH 91, 63, BStBl II 1968, 258).

Im Streitfall könnte man die Einheit der Spezialwerkzeuge darin sehen, daß sie dem gleichen Zweck dienen, Reparaturen an Kraftfahrzeugen der bestimmten ausländischen Automobilfirma auszuführen. Die Werkzeuge sind aber in ihrer Gesamtheit weder wirtschaftlich mit dem Reparaturbetrieb so eng verbunden noch sind sie technisch so aufeinander abgestellt, daß sie nach außen als einheitliches Ganzes in Erscheinung treten. Die Anordnung der Spezialwerkzeuge und ihre von den anderen Werkzeugen getrennte Aufbewahrung an Wandtafeln erleichtern die Benutzung und verbessern das Arbeitstempo in der Werkstatt. Der Auffassung des FG, die Werkzeuge bildeten ein einheitliches Ganzes, weil der Kläger nur mit der vollständigen Grundausrüstung jede Reparatur an Kraftfahrzeugen dieser Firma ausführen könne, tritt der Senat nicht bei. Die Grundausrüstung reicht allein nicht aus, um alle Reparaturen ausführen zu können. Zu einem Reparaturbetrieb gehören noch viele andere Anlagen und Werkzeuge. Die Grundausrüstung ist also nur ein betriebliches Ausrüstungsstück neben anderen. Es ist aber nicht möglich, alle oder einzelne Teile einer Betriebsausstattung als Einheit zu werten, weil sie zur Führung des Betriebs notwendig oder dienlich sind. Denn so betrachtet würde jede Betriebsausstattung eine "Sachgesamtheit" sein.

Die Einheit wird auch nicht dadurch begründet, daß die ausländische Firma die Übertragung der Gesamtvertretung davon abhängig machte, daß der Kläger die Grundausrüstung beschaffte. Für die Frage, ob die Spezialwerkzeuge eine Einheit bilden, ist nur entscheidend, ob ihre Einzelteile selbständig bewertungs- und nutzungsfähig sind. Das ist aber zu bejahen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 68080

BStBl II 1968, 571

BFHE 1968, 394

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