Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Eigenverbrauchsbesteuerung bei privater Telefonnutzung

 

Leitsatz (NV)

Die private Nutzung eines von der Deutschen Bundespost überlassenen Telefons -- neben dessen unternehmerischer Nutzung -- unterlag in den Jahren 1978 bis 1981 nicht der Eigenverbrauchsbesteuerung (Anschluß an BFH-Urteil vom 23. September 1993 V R 87/89, BFHE 172, 546, BStBl II 1994, 200).

 

Normenkette

UStG 1973 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b; UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb in den Streitjahren (1978 bis 1981) einen Imbißwagen, in dem sie Fleisch- und Wurstwaren, Getränke und Tabakwaren verkaufte. Sie besaß einen Telefonanschluß in ihrer Wohnung und einen weiteren im Verkaufswagen. Für die private Telefonnutzung setzte sie in ihren Umsatzsteuererklärungen als Eigenverbrauch ... DM (1978) bzw. ... DM (1979 bis 1981) an. Diese Beträge erhöhte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) in den angefochtenen Bescheiden aufgrund der Ergebnisse einer Steuerfahndungsprüfung auf ... DM (1978 und 1979) sowie auf ... DM (1980 und 1981). Der Prüfer war dabei aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen, der Telefonanschluß in der Wohnung sei ausschließlich für Privatgespräche genutzt worden, während sämtliche in dem Verkaufswagen geführten Telefongespräche betrieblich veranlaßt gewesen seien.

Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte keinen Erfolg.

Mit ihrer Revision macht die Klägerin Ver letzung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1973/1980) geltend. Sie ist der Auffassung, ein Eigenverbrauch im Sinne der bezeichneten Vorschrift sei nicht gegeben, weil sie den in ihrer Wohnung stehenden, überwiegend für Privatgespräche genutzten Telefonapparat nicht ihrem Unternehmen zugeordnet habe. Darüber hinaus widerspreche nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Euro päischen Gemeinschaften (EuGH) eine Besteuerung des Eigenverbrauchs solcher Kostenbestandteile, bei deren Leistungs bezug -- wie hier -- Vorsteuer nicht habe abgezogen werden können, dem Grundsatz der Steuerneutralität.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Die private Nutzung des Telefons der Klägerin unterlag in den Streitjahren nicht der Eigenverbrauchsbesteuerung.

1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG 1973 -- der für die Streitjahre 1978 und 1979 Anwendung findet -- liegt ein steuerbarer Eigenverbrauch vor, soweit ein Unternehmer im Inland dem Unternehmen dienende Gegenstände für Zwecke ver wendet, die außerhalb des Unternehmens liegen. Der für die Streitjahre 1980 und 1981 anzuwendende § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG 1980 setzt voraus, daß ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens sonstige Leistungen der in § 3 Abs. 9 UStG 1980 bezeichneten Art für Zwecke ausführt, die außerhalb des Unternehmens liegen. Die letztgenannte Vorschrift faßt sonstige Leistungen durch Verwendung eines dem Unternehmen dienenden Gegenstands (sog. Gegenstandsverwendung) und die Entnahme von sonstigen Leistungen (sog. Dienstleistungsentnahme) jeweils für Zwecke außerhalb des Unternehmens zusammen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 18. Mai 1993 V R 134/89, BFHE 172, 159, BStBl II 1993, 885 unter II.1 m. w. N.).

Die beiden bezeichneten Vorschriften erfassen Wertabgaben des Unternehmens und setzen übereinstimmend voraus, daß ein für unternehmensfremde Zwecke verwendeter Gegenstand zuvor dem Unternehmen zugeordnet worden ist; Entsprechendes gilt für Dienstleistungsent nahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG 1980 (vgl. Senatsurteil vom 23. September 1993 V R 87/89, Umsatzsteuer- Rundschau 1994, 41).

2. a) Die Klägerin hat die Telefonapparate und sonstigen Fernsprecheinrichtungen, mit deren Hilfe sie Privatgespräche geführt hat, nicht ihrem Unternehmen zugeordnet.

Einen Telefonapparat, an dem die Deutsche Bundespost Verfügungsmacht hat, kann ein Unternehmer seinem Unternehmen nicht zuordnen. Dies hat der Senat in seinem Urteil vom 23. September 1993 V R 87/89, das die private Nutzung eines betrieblichen Telefons im Jahre 1986 betraf, im einzelnen dargelegt. Für die hier strei tigen Jahre (1978 bis 1981) gilt nichts anderes.

b) Mit den privaten Telefongesprächen hat die Klägerin in den Streitjahren 1980 und 1981 auch nicht durch eine Dienstlei stungsentnahme den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG 1980 verwirklicht.

Leistungsbezüge für private Telefongespräche können dem Unternehmen nicht zugeordnet werden. Dies hat der Senat in dem bezeichneten Urteil V R 87/89 -- unter Heranziehung der ebenfalls in den Streitjahren geltenden Fernsprechordnung -- für Leistungen der Deutschen Bundespost entschieden, die zum Teil betrieblichen und zum Teil privaten Gesprächen dienten. Diese Rechtsprechung gilt erst recht bei einem Telefon, das ausschließlich privat genutzt worden ist, wie dies in den angefochtenen Steuerbescheiden angenommen worden ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 419759

BFH/NV 1995, 351

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