Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer/Kfz-Steuer/sonstige Verkehrsteuern

 

Leitsatz (amtlich)

Der Anwendung des § 17 Abs. 2 Ziff. 1 GrEStG steht es nicht entgegen, daß der Rückerwerb oder der vorausgegangene Erwerbsvorgang der Steuer nicht unterliegt.

 

Normenkette

GrEStG § 17 Abs. 2 Nr. 1

 

Tatbestand

Der Beschwerdeführer (Bf.) hat auf seinem Grundstück einer GmbH ein Erbbaurecht bestellt. Die GmbH hat auf dem Grundstück ein Wohnhaus errichtet.

Durch Vertrag (I) vom 19. November 1951 (Nr. 466 des Registers des beurkundenden Notars) hoben der Bf. und die GmbH das Erbbaurecht auf. In einem weiteren Vertrag (II) von demselben Tage (Nr. 467 des Registers) verkaufte der Bf. das Grundstück zum Preise von 3,50 DM je qm an die GmbH. Das Erbbaurecht wurde am 31. März 1952 im Grundbuch gelöscht, die GmbH wurde am 3. April 1952 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen.

Das Finanzamt forderte Grunderwerbsteuer zu dem Vertrag I auf der Grundlage des gemeinen Werts des Gebäudes und zu dem Vertrag II unter Zugrundelegung des Kaufpreises und des gemeinen Werts des Gebäudes.

Der vorliegende Steuerstreit geht um die Grunderwerbsteuer zu dem Vertrag I. Das Finanzgericht hat die Steuerforderung des Finanzamts dem Grunde nach gebilligt, die Steuer aber unter Zugrundelegung des Einheitswerts des Gebäudes herabgesetzt.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde (Rb.) hat Erfolg.

I. Dem Finanzgericht ist allerdings darin beizupflichten, daß der übergang des Eigentums an dem Gebäude von der GmbH auf den Bf. an sich nach § 1 Abs. 1 Ziff. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) der Grunderwerbsteuer unterliegt. Die GmbH als Erbbauberechtigte ist nach § 12 der Verordnung über das Erbbaurecht vom 15. Januar 1919 (Reichsgesetzblatt S. 72) Eigentümerin des von ihr errichteten Gebäudes, eines Gebäudes auf fremden Boden, geworden. Das Eigentum an dem Gebäude ist mit der Löschung des Erbbaurechts im Grundbuch (ß 1 Bem. 1 und § 16 Bem. 1 zu der Verordnung vom 15. Januar 1919 im Reichsgerichtsräte-Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch Bd. III S. 383 und S. 401) kraft Gesetzes auf den Bf. übergegangen. Dadurch ist die Steuer aus § 1 Abs. 1 Ziff. 3 GrEStG begründet (vgl. das Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs II 70/43 vom 8. September 1947, Steuerrechtskartei § 2 GrEStG Rechtsspruch 2). Der Einwand des Bf., die Aufhebung des Erbbaurechts sei in einem Zuge mit der übertragung des Grundstücks nebst Gebäude auf die GmbH erfolgt, so daß er nur einen Augenblick Eigentümer des Gebäudes geworden sei, während der Grundstückseigentümer in dem Falle des Urteils vom 8. September 1947 das Gebäude habe erhalten und behalten wollen, steht der Entstehung der Steuerschuld nicht entgegen. Der übergang des Eigentums an dem Gebäude von der GmbH auf den Bf. und die übertragung des Grundstücks nebst Gebäude durch den Bf. auf die GmbH sind zwei Rechtsvorgänge, die steuerlich getrennt zu beurteilen sind.

II. Wie aber aus dem von dem Bf. erhobenen Einwand hervorgeht, legt der Bf. dem Umstand besondere Bedeutung bei, daß das Gebäude von der GmbH auf ihn und kurz darauf wieder von ihm auf die GmbH übergegangen ist, daß also die GmbH das Eigentum an dem Gebäude zurückerworben hat. Unter diesem Gesichtspunkt konnte in dem Vorbringen des Bf. wenigstens hilfsweise ein Antrag auf Abstandnahme von der Steuer gemäß § 17 Abs. 2 Ziff. 1 GrEStG erblickt werden. Jedenfalls hätte es dem Finanzgericht obgelegen, durch Befragung des Bf. diesen Umstand aufzuklären. Da das Finanzgericht dies unterlassen hat, unterlag sein Urteil der Aufhebung.

III. Bei der dem Senat zustehenden freien Beurteilung ist die Sache spruchreif. Es bedarf keiner Befragung des Bf. mehr. Der Bf. hat rechtzeitig (vgl. § 153 der Reichsabgabenordnung) den Antrag gemäß § 17 Abs. 2 Ziff. 1 GrEStG noch ausdrücklich beim Bundesfinanzhof gestellt. Der Antrag ist, da der Senat an Stelle des Finanzgerichts zu entscheiden hat, noch zu berücksichtigen. Er ist auch begründet.

Der Bf. hat das Eigentum an dem Gebäude auf die GmbH, von der er es erworben hatte, zurückübertragen. Die Rückübertragung des Gebäudes ist innerhalb von drei Tagen, also innerhalb der vorgeschriebenen Zweijahresfrist seit der Entstehung der Steuerschuld für den Erwerb des Gebäudes erfolgt. Daß der Bf. die Verpflichtung zur Rückübertragung (nämlich in dem Vertrag II) schon vor dem Erwerb selbst übernommen hat, macht nichts aus; erforderlich ist nur, daß zwischen der Entstehung der Steuerschuld für den Erwerb und der Eintragung des Rückerwerbers in das Grundbuch nicht mehr als zwei Jahre liegen. Ohne Bedeutung ist auch, daß der Vertrag II nach richtiger Auffassung nur die Steuer von der Gegenleistung erfordert, im Ergebnis also die Rückübertragung des Gebäudes eine Steuer nicht erfordert. Der Fall liegt ebenso wie der umgekehrte Fall, daß die Nichterhebung der Steuer für einen Rückerwerb nicht dadurch ausgeschlossen wird, daß der vorausgegangene Erwerb ausnahmsweise nicht der Steuer unterliegt.

Hiernach waren die Vorentscheidungen aufzuheben und war zu erkennen, daß die Steuer aus dem Grunderwerbsteuerbescheid nicht zu erheben, bzw. zu erstatten ist. Auch die Einspruchsentscheidung war aufzuheben, weil der Bf. die Rückübertragung schon im Einspruchsverfahren geltend gemacht hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 407877

BStBl III 1954, 99

BFHE 1954, 491

BFHE 58, 491

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