Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulagefähigkeit eines Kronleuchters

 

Leitsatz (NV)

Ein venezianischer Kronleuchter ist kein wesentlicher Gebäudebestandteil und damit ein bewegliches Wirtschaftsgut, für das, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, eine Investitionszulage nach § 19 BerlinFG zu gewähren ist.

 

Normenkette

BerlinFG a.F. § 19

 

Tatbestand

Der Kläger, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionskläger (Kläger) ist Arzt. Im Streitjahr (1984) erwarb er für seine Praxis einen venezianischen Kronleuchter für . . . DM und eine Schrankwand für . . . DM. Hierfür beantragte der Kläger eine Investitionszulage in Höhe von 10 v. H. der Anschaffungskosten gemäß § 19 des Berlinförderungsgesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (BerlinFG). Der Beklagte, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) lehnte die Gewährung einer Zulage ab.

Der Einspruch blieb erfolglos. Die Klage hatte teilweise Erfolg. Die Vorinstanz gewährte die Investitionszulage für den venezianischen Kronleuchter, versagte sie jedoch für die Schrankwand. Das Finanzgericht (FG) kam zu diesem Ergebnis, weil es zwar den Leuchter, nicht aber die Schrankwand als bewegliches Wirtschaftsgut ansah; letztere rechnete es zum Gebäude.

Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Bei dem venezianischen Kronleuchter handele es sich um einen wesentlichen Gebäudebestandteil.

Der Kläger hat sich bezüglich der Revision des FA nicht geäußert. Mit seiner Anschlußrevision beantragt er, die Vorentscheidung aufzuheben und die Investitionszulage außer für den Kronleuchter auch für die Schrankwand zu gewähren.

Mit Schreiben vom 12. Januar 1990, das ausweislich der Postzustellungsurkunde (PZU) am 17. Januar 1990 zugestellt wurde, teilte der Vorsitzende des erkennenden Senats dem Kläger mit, daß die Frist zur Begründung der (Anschluß-)Revision abgelaufen sei. Gleichzeitig wurde auf § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hingewiesen. Mit Schreiben vom 25. Januar 1990, eingegangen beim Bundesfinanzhof (BFH) am 29. Januar 1990, wurde daraufhin eine unterschriftslose Kopie einer Revisionsbegründung übersandt. Die beigefügte Kurzmitteilung mit dem Inhalt: ,,Revisionsbegründung wurde am 18. 12. 89 an den Bundesfinanzhof München gesendet. Anbei nochmals in Kopie sowie eine Vollmacht.", war mit ,,i. A. M." unterschrieben. Aufgrund des Schreibens vom 29. Januar 1990 und des Erinnerungsschreibens der Senatsgeschäftsstelle vom 8. März 1990 trug der Prozeßbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 30. März 1990 vor, bei Frau M. handele es sich um eine Mitarbeiterin, die keine Befugnis zur Einreichung der Revision habe und gehabt habe. Die Revisionsbegründung sei am 18. Dezember 1989 beim FG in den Nachtbriefkasten eingelegt worden. Auf Anfrage der Senatsgeschäftsstelle teilte das FG mit, daß weder eine Revisionsbegründungsschrift noch andere Schreiben zu den dort verbliebenen Akten gelangt seien.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Revision des FA ist unbegründet. Die Vorinstanz hat dem Kläger für die Anschaffung des venezianischen Kronleuchters zu Recht eine Investitionszulage gewährt.

Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 BerlinFG setzt die Gewährung einer Investitionszulage in Höhe von 10 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten neben anderen im Streitfall unstreitig gegebenen Erfordernissen voraus, daß ein bewegliches Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt worden ist.

1. Der Begriff des beweglichen Wirtschaftsguts wird im BerlinFG nicht definiert. Vielmehr wird der Begriff des beweglichen Wirtschaftsguts in Anlehnung an das Einkommensteuerrecht bestimmt. Das Einkommensteuerrecht wiederum grenzt die beweglichen von den unbeweglichen Wirtschaftsgütern unter Rückgriff auf die Regelungen des bürgerlichen Rechts über die wesentlichen Gebäudebestandteile und Scheinbestandteile in §§ 93 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - (BFH-Urteil vom 16. Juni 1977 III R 76/75, BFHE 122, 385, BStBl II 1977, 590) in erster Linie anhand des Bewertungsrechts ab (BFH-Urteil vom 21. Januar 1988 IV R 116/86, BFHE 152, 458, BStBl II 1988, 628 m. w. N.). Danach bleiben in oder an einem Gebäude angebrachte Sachen bewegliche Wirtschaftsgüter, wenn sie zivilrechtlich nicht wesentliche Gebäudebestandteile geworden sind.

2. Im Streitfall ist der venezianische Kronleuchter bereits nach Zivilrecht nicht Gebäudebestandteil geworden.

a) Durch die Verbindung der Lampe mit dem Gebäude sind nicht die Voraussetzungen des § 93 BGB erfüllt worden. Der Beleuchtungskörper kann von dem Gebäude getrennt werden, ohne daß die Lampe oder das Gebäude zerstört oder in ihrem Wesen verändert würden.

b) Der venezianische Kronleuchter ist - wie das FG zutreffend ausgeführt hat - auch nicht zur Herstellung des Gebäudes eingefügt worden (§ 94 Abs. 2 BGB).

Es ist bereits fraglich, ob man bei einer einzelnen Lampe, die allein durch ihren Stromanschluß mit dem Gebäude verbunden ist, von einem Einfügen sprechen kann. Zivilrechtlich verlangt ein Einfügen zur Herstellung neben einem räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude eine Einpassung des einzufügenden Teils in das Gebäude (Staudinger / Dilcher, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 12. Aufl., § 94 Rdnr. 20; Soergel / Mühl, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 12. Aufl., § 94 Rdnr. 22 sowie Kregel in Reichsgerichtsräte-Kommentar - RGRK -, 12. Aufl., § 94 Rdnr. 16 m. w. N. zur Rechtsprechung).

Diese Frage kann jedoch dahinstehen, denn in jedem Fall ist der Kronleuchter nicht zur Herstellung eingefügt worden. Zur Herstellung sind alle Teile eingefügt, ohne die das Gebäude nach der Verkehrsanschauung noch nicht fertiggestellt ist (Bundesgerichtshof - BGH - Entscheidung vom 27. September 1978 V ZR 36/77, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1979, 712). Eine solche Fertigstellung setzt nicht voraus, daß das Gebäude für den beabsichtigten Zweck schon in jeder Hinsicht nutzbar ist. Maßgebend ist allein die Fertigstellung des bloßen Bauwerks. Zur Herstellung des Gebäudes eingefügt sind hiernach in erster Linie die Baumaterialien. Für Gegenstände, die der Ausstattung oder Einrichtung des Bauwerks dienen, gilt dies nur, wenn nach der Verkehrsanschauung erst deren Einfügung dem Gebäude eine besondere Eigenart, ein bestimmtes Gepräge gibt oder wenn sie dem Baukörper besonders eingepaßt sind und deswegen mit ihm eine Einheit bilden (so BGH-Urteil vom 25. Mai 1984 V ZR 149/83, NJW 1984, 2277 unter II. 1. a. aa).

Bei Beachtung dieser Rechtsgrundsätze kann der venezianische Kronleuchter nicht als zur Herstellung des Gebäudes eingefügt angesehen werden. Weder das Gebäude noch der Praxisraum sind durch den Beleuchtungskörper zu dem geworden, was sie darstellen sollen. Auch ist der Leuchter nicht in das Gebäude besonders eingepaßt. Daß durch die Lampe eine bessere Nutzung, insbesondere bei Dunkelheit, ermöglicht wird, reicht für die Annahme eines wesentlichen Bestandteils im Sinne des § 94 Abs. 2 BGB nicht aus; denn abzustellen ist grundsätzlich auf die Fertigstellung des bloßen Bauwerks und nicht auf eine allumfassende Nutzungsmöglichkeit.

Das vorstehende Ergebnis steht nicht - wie das FA meint - im Widerspruch zu den Urteilen des BFH vom 8. Oktober 1987 IV R 56/85 (BFHE 151, 81, BStBl II 1988, 440) und vom 5. März 1974 I R 160/72 (BFHE 111, 519, BStBl II 1974, 353). In beiden Entscheidungen ging es um Beleuchtungsanlagen und nicht um einen einzelnen Beleuchtungskörper. Im Gegensatz zu einem einzelnen Beleuchtungskörper, der lediglich an die Stromleitung angeschlossen wird, werden Beleuchtungsanlagen regelmäßig in den Baukörper besonders eingepaßt und bilden mit diesem eine Einheit, die es nahelegt, sie als wesentliche Bestandteile des Gebäudes zu qualifizieren (vgl. Palandt / Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 49. Aufl., § 93 Anm. 5 a). Auch nur in diesem Sinn kann Tz. 15 Abs. 1 Satz 1 des gemeinsamen Ländererlasses betr. Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes vom 31. März 1967 S 3190 - 1 - V 1 (BStBl II 1967, 127) verstanden werden, wenn es dort heißt: ,,Beleuchtungsanlagen gehören grundsätzlich zum Gebäude". Dagegen sind Beleuchtungskörper als Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens anzusehen (wegen der Differenzierung Beleuchtungskörper / Beleuchtungsanlage s. auch BFH-Urteil vom 17. Mai 1968 VI R 227/67, BFHE 92, 386, BStBl II 1968, 567, und ferner Staudinger / Dilcher, a. a. O., § 94 Rdnr. 26; Soergel / Mühl, a. a. O., § 94 Rdnr. 30; Palandt / Heinrichs, a. a. O., § 93 Anm. 5 a; Christoffel in Bewertung / Vermögensteuer / Erbschaftsteuer, Handausgabe 1989, § 68 BewG, Verwaltungsanweisung Rdnr. 8, S. 319, und auch Rössler / Troll, Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, Kommentar, 15. Aufl., § 68 Rdnr. 121).

II.

Die vom Kläger eigenständig und fristgerecht eingelegte Anschlußrevision ist unzulässig.

Gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO ist die bei dem FG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich eingelegte Revision spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Erfolgt die Begründung nicht innerhalb dieser Frist, ist die Revision als unzulässig zu verwerfen, es sei denn, wegen der Versäumung der Begründungsfrist kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

1. Die Begründungsfrist lief im Streitfall mit dem 20. Dezember 1989 ab. Daß bis zu diesem Zeitpunkt beim vorinstanzlichen Gericht oder beim BFH eine Revisionsbegründung eingegangen war, konnte nicht festgestellt werden. Angesichts dieser Tatsache reicht die bloße Versicherung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers, er habe die Revisionsbegründung am 18. Dezember 1989 in den Nachtbriefkasten des FG eingelegt, zum Nachweis des reichtzeitigen Eingangs nicht aus.

2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte nicht gewährt werden.

Der Kläger hat nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist (§ 56 Abs. 2 Satz 1 FGO), die spätestens mit Zustellung der gerichtlichen Verfügung vom 12. Januar 1990 am 17. Januar 1990 zu laufen begann, einen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt.

Dem erkennenden Senat war es auch verwehrt, gemäß § 56 Abs. 2 Satz 4 FGO eine Wiedereinsetzung ohne Antrag zu gewähren. Dies hätte vorausgesetzt, daß innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist die versäumte Rechtshandlung nachgeholt worden wäre. Dies ist nicht geschehen. Die von Frau M. eingereichte Kopie einer Revisionsbegründungsschrift stellt keine Nachholung der versäumten Rechtshandlung dar. Weder war dieser Schriftsatz unterschrieben noch war Frau M. selbst befugt, vor dem BFH als Vertreterin des Klägers aufzutreten.

Dem Kläger kann auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der zweiwöchigen Antragsfrist gewährt werden. Selbst wenn sein Prozeßbevollmächtigter, wie dieser vorträgt, während des Laufs der Antragsfrist wegen Jahresurlaubs abwesend war und Frau M. daher in einer ,,Notsituation" gehandelt hat, war der Prozeßbevollmächtigte verpflichtet, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses (Rückkehr aus dem Urlaub) den Wiedereinsetzungsantrag zu stellen und die Revisionsbegründung nachzuholen. Der Prozeßbevollmächtigte hat aber auf das Schreiben der Geschäftsstelle des erkennenden Senats vom 29. Januar 1990 über die Unzulänglichkeit der Unterschriftsleistung durch Frau M. erst nach nochmaliger Erinnerung mit Schreiben vom 30. März 1990 geantwortet.

 

Fundstellen

Haufe-Index 417452

BFH/NV 1991, 772

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