Entscheidungsstichwort (Thema)

GmbH-Geschäftsführer als Mitunternehmer einer OHG?

 

Leitsatz (NV)

Bei Streit darüber, ob Vergütungen an den Geschäftsführer einer GmbH, die an einer OHG beteiligt ist und deren Geschäfte führt, bei der Gewinnfeststellung der OHG dem Geschäftsführer gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG als Sondervergütungen zuzurechnen sind, ist der Geschäftsführer notwendig beizuladen. Denn eine solche Zurechnung wäre - wenn überhaupt - nur möglich, wenn der Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter und damit auch Mitunternehmer der OHG gewesen wäre.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; FGO §§ 48, 60

 

Verfahrensgang

FG Nürnberg

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine OHG. Ihre Gesellschafter sind eine GmbH und eine KG. Die Geschäftsführung der OHG obliegt allein der GmbH. Geschäftsführer der GmbH waren in den Streitjahren 1973 und 1974 A und anschließend B. Beide waren gleichzeitig Gesellschafter der KG. Sie erhielten für ihre Geschäftsführertätigkeit bei der GmbH Vergütungen, die in den Streitjahren 1973 und 1974 zum Teil, in den Streitjahren 1975 bis 1978 voll von der Klägerin als Betriebsausgaben behandelt wurden.

Nach einer Betriebsprüfung sah der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) diese Vergütungen wegen der mittelbaren Beteiligung von A und B an der OHG als Tätigkeitsvergütungen i. S. von § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an und erhöhte den Gewinn der Klägerin entsprechend.

Die Einsprüche hatten im wesentlichen keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit der Begründung ab, auch bei einer mittelbaren Beteiligung des Geschäftsführers einer GmbH an der GmbH & Co. OHG (über eine zwischengeschaltete KG) handele es sich um Tätigkeitsvergütungen i. S. von § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG.

Mit der Revision wird die Verletzung materiellen und formellen Rechts gerügt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Das FG hat - die Richtigkeit seiner Rechtsansicht unterstellt - die Gesellschafter A und B beizuladen.

Im Streitfall geht es darum, ob die Vergütungen, die A und B für ihre Tätigkeit als Geschäftsführer der GmbH erhalten haben, ihnen gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG als Sondervergütungen im Rahmen des Betriebs der Klägerin zuzurechnen sind. Eine solche Zurechnung wäre - wenn überhaupt - nur möglich, wenn A und B während der Zeit, in der sie als Geschäftsführer der GmbH tätig waren, gleichzeitig Gesellschafter und damit auch Mitunternehmer der Klägerin gewesen wären.

Das FG hat dies im Durchgriff durch die KG angenommen.

Nach dieser Rechtsansicht hätten sowohl A als auch B vom FG notwendigerweise beigeladen werden müssen (§ 60 Abs. 3 FGO). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Geht man von der Rechtsansicht des FG aus, so sind A und B derart an dem streitigen Rechtsverhältnis beteiligt, daß eine Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Sie sind auch klagebefugt. Ihre Klagebefugnis ist nicht nach § 48 FGO ausgeschlossen. Sie ist gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO gegeben, weil das FG sowohl A als auch B als Gesellschafter der Klägerin behandelt hat und der Rechtsstreit damit eine Frage betrifft, die beide Gesellschafter persönlich angeht.

Das FG wird die versäumte Beiladung nachholen müssen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423022

BFH/NV 1991, 364

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