Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für einen privat angeschafften PC im Kindergeldrecht

 

Leitsatz (NV)

Ein Notebook und die dazu gehörenden Peripheriegeräte können ein einheitlich zu beurteilendes Arbeitsmittel i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG sein; die Kosten hierfür sind aufzuteilen und abzüglich des privaten Nutzungsanteils ausbildungsbedingter Mehrbedarf. Das Office-Programm kann, soweit es sich im Rahmen eines Trivialprogramms hält (R 31a Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStR), als geringwertiges Wirtschaftsgut i.S. von § 6 Abs. 2 EStG behandelt werden.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 2, § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 23.05.2002; Aktenzeichen 6 K 1410/00)

 

Tatbestand

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bezog für seine 1979 geborene Tochter B Kindergeld. B befand sich im Streitjahr 1999 in Berufsausbildung zur …kauffrau. Ihr Bruttoarbeitslohn betrug in diesem Jahr 20 774 DM. Als Werbungskosten hatte sie folgende Aufwendungen geltend gemacht:

Notebook (gebraucht)

  750,00 DM

Monitor/Tastatur (gebraucht)

  290,00 DM

Office Programm (neu)

  349,00 DM

Drucker (neu)

  799,00 DM

Fachliteratur

  932,00 DM

Fachliteratur

  215,30 DM

Französischkurs

   76,20 DM

Aktentasche

  189,00 DM

Fahrtkosten

4 860,88 DM

Verpflegungsmehraufwand

  950,00 DM

Abo-Zeitschrift

   96,00 DM

9 498,38 DM

Die Anschaffung eines PC sei vom Arbeitgeber ausdrücklich gewünscht und auch deshalb notwendig geworden, weil der Berufsschulunterricht eine Arbeit am PC erfordert habe und diese Arbeit in der Bank nur mit äußerst großem Zeitaufwand möglich gewesen wäre.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Beklagter) hob die Festsetzung des Kindergeldes für 1999 mit dem Hinweis auf, dass Werbungskosten nur in Höhe von 5 061 DM anerkannt werden könnten und deshalb der Jahresgrenzbetrag von 13 020 DM überschritten sei.

Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) erkannte die Kosten für den Französischlehrgang und die Französischbücher und ein bereits 1998 gekauftes Fachbuch nicht als Werbungskosten an. Die Aufwendungen für das Notebook und die Peripheriegeräte einschl. des Office-Programms berücksichtigte es nur in Höhe von 547 DM; das entspricht bei einer geschätzten Nutzungsdauer von zwei Jahren 50 v.H. des Gesamtbetrags der Anschaffungskosten.

Mit der Revision rügt der Kläger Verletzung materiellen Rechts (§§ 6 Abs. 2, 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG--). Notebook, Peripheriegeräte und Office-Programm seien jeweils einer selbständigen Nutzung fähig und deshalb in Höhe der Anschaffungskosten sofort als Werbungskosten abziehbar. Dies zugrunde gelegt blieben die Einkünfte der B unter dem Grenzbetrag.

Der Kläger beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und unter Aufhebung des Kindergeldbescheides vom 27. Januar 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. März 2000 den Beklagten zu verpflichten, Kindergeld für Januar bis Dezember 1999 zu gewähren und den nachzuzahlenden Betrag zu verzinsen.

Der Beklagte beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist nicht begründet. Sie war deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Der Kläger hat für die Zeit von Januar bis Dezember 1999 keinen Anspruch auf Kindergeld für seine Tochter B.

1. Nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der im Streitjahr gültigen Fassung wird ein über 18 Jahre altes Kind in Berufsausbildung nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 13 020 DM im Kalenderjahr hat (Jahresgrenzbetrag). Dieser Betrag ermäßigt sich nach § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG für jeden Kalendermonat um 1/12, in dem die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 nicht vorliegen (Kürzungsmonate).

Bei der Prüfung, ob der sich danach ergebende Jahresgrenzbetrag überschritten ist, ist im Streitfall von dem während des ganzen Jahres 1999 bezogenen Arbeitslohn aus dem Ausbildungsdienstverhältnis der B auszugehen.

2. Der Arbeitslohn von 20 774 DM ist um Werbungskosten in Höhe von 7 513 DM zu kürzen.

Bei dieser Beurteilung geht der Senat davon aus, dass unstreitig Werbungskosten in Höhe von 7 027,88 DM angefallen sind und nur noch zu prüfen ist, ob und in welcher Höhe das Notebook, die Peripheriegeräte und das Office-Programm als Werbungskosten abzuziehen sind.

a) Das FG hat zutreffend die Aufwendungen für das Notebook dem Grunde nach als Werbungskosten anerkannt. Hinsichtlich der Begründung nimmt der Senat auf das inzwischen ergangene Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Februar 2004 VI R 135/01 (amtlich veröffentlicht, BFH/NV 2004, 872) Bezug. Der private Nutzungsanteil kann entsprechend den Ausführungen in diesem Urteil und der Schätzung des FG im Streitfall mit 50 v.H. der Aufwendungen angesetzt werden. Anhaltspunkte für einen höheren privaten Nutzungsanteil sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Aufwendungen für das Office-Programm und die Peripheriegeräte sind entsprechend zu beurteilen. Danach ergeben sich die nachfolgenden weiteren Werbungskosten.

b) Bei Anschaffungskosten von (750 DM + 290 DM =) 1 040 DM für das Notebook, den Monitor und die Tastatur betragen die Werbungskosten (520 DM Absetzung für Abnutzung --AfA-- x 50 v.H. =) 260 DM. Dabei geht der Senat mit dem FG von einer Restnutzungsdauer von zwei Jahren aus. Notebook, Monitor und Tastatur sind als einheitliches, selbständig nutzbares Wirtschaftsgut zu behandeln.

c) Der Drucker ist kein selbständig nutzbares Wirtschaftsgut. Der erkennende Senat schließt sich auch insoweit den Ausführungen des BFH im o.g. Urteil (BFH/NV 2004, 872) an.

Die Anschaffungskosten für den neuen, im November 1999 angeschafften Drucker betrugen 799 DM; sie sind entsprechend ihrer durchschnittlichen Nutzungsdauer auf vier Jahre zu verteilen. Bei dieser Beurteilung geht der Senat von der für das Streitjahr geltenden AfA-Tabelle aus (BStBl I 1997, 376 zu 6.13.3.3 --Drucker--; zur Vermutung der Richtigkeit der AfA-Tabellen vgl. u.a. BFH-Urteil vom 9. Dezember 1999 III R 74/97, BFHE 191, 125, BStBl II 2001, 311, unter II.1.c der Gründe, m.w.N.). Da der Drucker in der zweiten Hälfte des Jahres angeschafft wurde, war nur die Hälfte des auf 1999 entfallenden AfA-Betrages abzusetzen (R 44 Abs. 2 Satz 3 der Einkommensteuer-Richtlinien 1999 --EStR 1999--). Danach sind zusätzliche Werbungskosten in Höhe der Hälfte von (799 DM : 4 x 6/12 =) 50 DM zu berücksichtigen.

d) Das Office-Programm ist ebenfalls kein selbständiges Wirtschaftsgut (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 28. Juli 1994 III R 47/92, BFHE 175, 184, BStBl II 1994, 873; Schmidt/Weber-Grellet, Einkommensteuergesetz, 22. Aufl., § 5 Rz. 270, Stichwort "Software"); es zählt jedoch bei Anschaffungskosten von 349 DM zu den sog. Trivialprogrammen, die von der Finanzverwaltung als bewegliche Wirtschaftsgüter behandelt werden (R 31 a Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStR 1999). Davon geht für den Streitfall auch der erkennende Senat aus. Das Office-Programm war deshalb aus Vereinfachungsgründen nach § 6 Abs. 2 EStG mit der Hälfte der Anschaffungskosten anzusetzen (175 DM) und mit dem beruflichen Anteil von 50 v.H. zu berücksichtigen.

3. Berechnung des Vergleichsbetrags nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG

Ausbildungsvergütung

20 774 DM

abzügl. Werbungskosten

 7 513 DM

insgesamt:

13 261 DM

Damit überschreiten die Einkünfte der B den Jahresgrenzbetrag von 13 020 DM.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1220109

BFH/NV 2004, 1527

DStRE 2004, 1408

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