Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Abgrenzung privater von betrieblichen Bewirtungskosten

 

Leitsatz (NV)

1. Aufwendungen einer KG im Zusammenhang mit einer als Jubiläumsveranstaltung bezeichneten Feier zum 65. Geburtstag ihres Gesellschafters sind auch dann nicht durch den Betrieb der Gesellschaft sondern privat veranlaßt, wenn sich unter den Gästen Geschäftsfreunde und leitende Angestellte des Unternehmens befinden.

2. Zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Durchführung anderer Veranstaltungen, bei denen Arbeitnehmer einer Gesellschaft und Geschäftsfreunde bewirtet werden.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG, die Werbung betreibt. Alleingesellschafter der Komplementär-GmbH und alleiniger Kommanditist war bis 1977 der Kaufmann M.

Im Streitjahr 1973 wurde auf dem Grundstück des M in B ein Gartenfest mit einem Zelt und einigen Buden veranstaltet. Unter den etwa 150 Gästen befanden sich Geschäftsfreunde der Klägerin wie Kunden, Rechtsanwälte und Vertreter, sowie einige Angestellte der Klägerin und deren Ehegatten. Am Tag des 65. Geburtstags des M wurde in der Stadthalle B für etwa 280 Gäste, darunter Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, Geschäftsfreunde, Vertreter und Angestellte der Klägerin ein Empfang gegeben. Ebenfalls in der Stadthalle wurden einige Tage später etwa 90 Personen bewirtet und durch einen Conferencier sowie musikalische Einlagen unterhalten; Gäste dieser Veranstaltung waren vornehmlich für die Klägerin tätige selbständige Handelsvertreter mit Ehegatten und wiederum einige Angestellte der Klägerin. Die Klägerin behandelte die Aufwendungen für diese drei Veranstaltungen als Betriebsausgaben.

Im Anschluß an eine Außenprüfung versagte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) den Betriebsausgabenabzug für diese Aufwendungen, weil es sich nach seiner Auffassung um nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung handele.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) hat durch Vernehmung dreier Gäste als Zeugen Beweis darüber erhoben, welchen Inhalt und Verlauf die Veranstaltungen hatten. In seinem Urteil führte das FG im wesentlichen aus:

Die Aufwendungen seien gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Kosten der Lebensführung nicht abzugsfähig. Das ,,Gartenfest" im Jahre 1973 sei als Veranstaltung vornehmlich im gesellschaftlichen Bereich und nicht als geschäftliche Werbeveranstaltung anzusehen. Dies gelte auch für den Empfang zum 65. Geburtstag des M. Ob das weitere Fest in der Stadthalle auch als Geburtstagsfeier anzusehen sei, könne dahingestellt bleiben; es habe sich jedenfalls um eine festliche und gesellige Zusammenkunft und damit ebenfalls um eine Veranstaltung im gesellschaftlichen Bereich gehandelt. Fachliche und geschäftliche Unterhaltungen seien auf solchen Festen üblich und widersprächen nicht ihrem privaten Charakter. Unerheblich sei auch, daß - nach dem Vortrag der Klägerin und der Aussage des Zeugen A - am Nachmittag vor dem Fest geschäftliche Angelegenheiten in den Geschäftsräumen der Klägerin erörtert worden seien.

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 4 Abs. 4 EStG. Das FG habe den vorgetragenen Sachverhalt unzutreffend gewürdigt. Das ,,Gartenfest" im Jahre 1973 sei eindeutig eine Werbeveranstaltung gewesen, die zu einer Umsatz- und Ertragsteigerung geführt habe. Das FG sei dagegen vom gesellschaftlichen Repräsentationszweck dieser Veranstaltung ausgegangen, ohne dies schlüssig zu begründen. Auch die Zeugenvernehmung habe ergeben, daß es sich bei dieser Veranstaltung um eines der üblichen ,,Betriebsfeste" gehandelt habe, bei dem neben den Betriebsangehörigen und Mitarbeitern im weiteren Sinne (Vertreter) auch Gäste anwesend waren, die für ihre, der Klägerin, Geschäftsbeziehungen wichtig gewesen seien. Auch das unter dem Motto ,,Jubiläumsveranstaltung" durchgeführte Fest am 65. Geburtstag des M sei als Werbeveranstaltung angelegt worden. Schließlich habe das FG die betriebliche Veranlassung der einige Tage später angesetzten Vertretertagung zu Unrecht nur im Hinblick auf die großzügige Art der Bewirtung verneint.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.

Das FG hat zwar die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Geburtstagsfeier des M zu Recht nicht zum Abzug als Betriebsausgaben der Klägerin zugelassen. Seine tatsächlichen Feststellungen zur Abzugsfähigkeit der durch die anderen Veranstaltungen veranlaßten Aufwendungen reichen indessen für eine abschließende Entscheidung über die Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen nach § 4 Abs. 4 EStG nicht aus; insofern bedarf es noch einer weiteren Sachverhaltsaufklärung durch das FG.

1. Die im Zusammenhang mit dem Empfang zum 65. Geburtstag ihres Gesellschafters aufgewendeten Beträge sind nicht durch den Betrieb der Klägerin veranlaßt; das FG hat sie daher zutreffend nicht nach § 4 Abs. 4 EStG als Betriebsausgaben oder Sonderbetriebsausgaben des Gesellschafters gewinnmindernd berücksichtigt.

a) Nach § 4 Abs. 4 EStG sind nur solche Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehbar, die objektiv ausschließlich oder doch weitaus überwiegend durch den Betrieb veranlaßt sind (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213, m. w. N.). Aufwendungen für die Lebensführung kommen als Betriebsausgaben selbst dann nicht in Betracht, wenn sie den Beruf oder die Tätigkeit des Steuerpflichtigen fördern (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG).

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Senat Aufwendungen eines Gewerbetreibenden zur Bewirtung von Geschäftsfreunden aus Anlaß eines Geburtstages nicht als Betriebsausgaben anerkannt, weil der unmittelbare Anlaß für diese Aufwendungen in der persönlichen Sphäre des Steuerpflichtigen liegt (BFH-Urteil vom 12. Dezember 1968 IV R 150/68, BFHE 94, 496, BStBl II 1969, 239). Dieser Beurteilung ist auch der I. Senat gefolgt und hat Aufwendungen einer Kapitalgesellschaft zugunsten ihres Gesellschafter-Geschäftsführers als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt, obgleich das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG im Körperschaftsteuerrecht keine Anwendung findet (BFH-Urteil vom 24. September 1980 I R 88/77, BFHE 131, 494, BStBl II 1981, 108). In dieser Entscheidung ist der BFH von der ausschließlich privaten Veranlassung derartiger Aufwendungen ausgegangen, weil der Geburtstag ein persönliches Ereignis im Leben eines Menschen ist, unabhängig davon, ob die Feier einen rein familiären Charakter hat oder - wie vielfach üblich - auch Geschäftsfreunde und leitende Angestellte des Unternehmens geladen sind (Urteil in BFHE 131, 494, BStBl II 1981, 108).

b) Demnach waren die Aufwendungen der Klägerin anläßlich des Empfangs zur Vollendung des 65. Lebensjahres, eines besonders herausragenden Geburtstags, nicht durch den Betrieb, sondern privat veranlaßt. Dem widerspricht es nicht, daß die Klägerin den Geburtstagsempfang als ,,Jubiläumsveranstaltung" bezeichnet hat und unter diesem Motto auch betriebliche Zwecke verfolgt haben mag. Denn auch der Begriff ,,Jubiläum" knüpft an das höchstpersönliche Ereignis des im Vordergrund der Veranstaltung stehenden Geburtstages des Gesellschafters an, demgegenüber der den Betrieb fördernde Teil der Aufwendungen nur von untergeordneter Bedeutung ist und sich im übrigen auch nicht nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise von den privaten Aufwendungen abgrenzen ließe (BFH-Beschluß vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17).

c) Das zur Umsatzsteuer ergangene Urteil des BFH vom 12. Dezember 1985 V R 25/78 (BFHE 145, 255, BStBl II 1986, 216) steht dem nicht entgegen. Der V. Senat hat zu § 15 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) entschieden, daß ein zum Vorsteuerabzug berechtigender Leistungsbezug für das Unternehmen gegeben sei, wenn die Leistungen für die geschäftliche Tätigkeit verwendet werden; bei Bewirtung von Geschäftsfreunden sei eine derartige Verwendung zu bejahen. Das Ereignis, welches Veranlassung zur Bewirtung gegeben hat, bezieht der V. Senat nicht in die Anwendung des § 15 Abs. 1 UStG ein und bemerkt dazu, daß es im Umsatzsteuerrecht eine dem § 12 Nr. 1 EStG entsprechende Vorschrift nicht gebe. Der V. Senat nimmt damit für die Bewirtung aus Anlaß eines herausragenden Geburtstages eine eigenständige Beurteilung vor, die er mit der Vorschrift des § 15 Abs. 1 UStG begründet. Ein Fall der Abweichung ist bei dieser Sachlage nicht gegeben.

2. Soweit jedoch das FG die Aufwendungen für das Gartenfest im Jahre 1973 und für die weitere Veranstaltung 1977 in der Stadthalle B nicht zum Abzug als Betriebsausgaben zugelassen hat, wird die Vorentscheidung nicht von den tatsächlichen Feststellungen getragen.

a) Nach den Feststellungen des FG befanden sich auf dem im Jahre 1973 veranstalteten Gartenfest Geschäftsfreunde der Klägerin, wie Kunden, Rechtsanwälte und Vertreter, während als Gäste des Empfangs in der Stadthalle 1977 vornehmlich die für die Klägerin tätigen selbständigen Handelsvertreter geladen waren. Bei beiden Veranstaltungen waren auch die Ehegatten der Geschäftsfreunde und einige Angestellte anwesend.

Zwar sind die geltend gemachten Aufwendungen nicht schon deshalb als Betriebsausgaben abziehbar, weil sie von der Klägerin erbracht worden sind, denn die Vorschrift des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG findet auch insoweit Anwendung, als eine Personengesellschaft derartige Kosten zugunsten ihrer einkommensteuerpflichtigen Gesellschafter übernimmt (vgl. BFH-Urteil vom 28. April 1983 IV R 131/79, BFHE 138, 545, BStBl II 1983, 668). Der Umstand jedoch, daß es sich nach den Feststellungen des FG bei den Gästen beider Veranstaltungen um Geschäftsfreunde und Vertreter der Klägerin, aber auch um einige Angestellte gehandelt hat, ist zunächst als Beweisanzeichen für eine betriebliche Veranlassung der Aufwendungen zu werten. Weder die reichliche Bewirtung noch die musikalische Unterhaltung der Gäste widerspricht dieser Würdigung, da auch unzweifelhaft betrieblich veranlaßte Veranstaltungen in derartigem Rahmen stattfinden können. Das FG hat weder das Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung dreier Zeugen umfassend berücksichtigt noch weitere Feststellungen getroffen, die es rechtfertigen, mit der Vorentscheidung von einer rein privaten Veranlassung der Bewirtungskosten auszugehen oder zumindest eine betriebliche Veranlassung von nur untergeordneter Bedeutung anzunehmen.

b) Unabhängig von der Beurteilung der für die Geschäftsfreunde der Klägerin aufgewendeten Bewirtungskosten konnte das FG die auf die Arbeitnehmer der Klägerin entfallenden Aufwendungen nicht ohne weiteres als privat veranlaßt vom Betriebsausgabenabzug ausschließen. Es widerspricht der Lebenserfahrung, daß ein Unternehmer, wie der Alleingesellschafter M, seine Arbeitnehmer ausschließlich oder doch überwiegend aus privatem Anlaß bewirtet. Für eine solche Annahme fehlt es an objektiven Anhaltspunkten wie etwa einer über das Arbeitsverhältnis hinausgehenden persönlichen Beziehung des Gesellschafters M zu den Angestellten der Klägerin. Auch insoweit ist der alleinige Hinweis auf die festliche und großzügige Bewirtung nicht geeignet, den Erfahrungsgrundsatz zu erschüttern, wonach Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer jedenfalls dann betrieblich veranlaßt sind, wenn der Unternehmer ohne erkennbaren privaten Anlaß Geschäftsfreunde und seine Angestellten zusammenführt, von denen angenommen werden muß, daß sie - wie auch die selbständigen Handelsvertreter - im Tagesgeschäft Kontakte haben oder daß solche herbeigeführt werden sollen. Dies gilt um so mehr, als die Klägerin vorgetragen hat, es habe sich um ,,übliche Betriebsfeste" gehandelt. Das wird in etwa durch die Aussage des vom FG vernommenen Zeugen A bestätigt, der in seiner Eigenschaft als selbständiger, für die Klägerin tätiger Handelsvertreter mit seiner Ehefrau, einer langjährigen Angestellten der Klägerin, zu der Veranstaltung eingeladen war.

3. a) Das FG wird daher zu prüfen haben und erforderlichenfalls Feststellungen dazu treffen müssen, ob beide Veranstaltungen, nämlich das Gartenfest im Jahre 1973 und der Empfang 1977 bezüglich der Gäste, die nicht Arbeitnehmer der Klägerin waren, betrieblich veranlaßt waren. Entgegen der Vorentscheidung kommt dabei auch der Frage Bedeutung zu, ob ein Zusammenhang der Abendveranstaltung 1977 mit der Vertretertagung einerseits oder aber mit dem einige Tage zuvor veranstalteten Geburtstagsempfang bestanden hat.

b) Das FG wird im übrigen wegen der auf die Angestellten der Klägerin entfallenden Bewirtungskosten Feststellungen darüber zu treffen haben, ob der betriebliche Charakter eindeutig auszuschließen ist.

aa) Sollten sich bei erneuter Verhandlung keine Anhaltspunkte für eine rein nichtbetriebliche Teilnahme der Angestellten an der Veranstaltung im Jahre 1973 ergeben, so wird der für das Streitjahr maßgebliche § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG 1971 zu beachten sein. Nach dieser Vorschrift scheiden andere als die in § 4 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 EStG bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, bei der Gewinnermittlung insoweit aus, als sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Bewirtungskosten sind andere Aufwendungen im Sinne dieser Vorschrift; sie berühren sowohl die Lebensführung des Gesellschafters der Klägerin als die ihrer Arbeitnehmer, also anderer Personen i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG.

Das FG wird daher unter Berücksichtigung aller Umstände zu prüfen haben, ob bestimmte Aufwendungen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen auszuscheiden sind (§ 4 Abs. 5 Satz 2 Abs. 6 Satz 2 EStG) und im übrigen Feststellungen dazu treffen müssen, ob diejenigen Aufwendungen, die nicht unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG fallen, nach Maßgabe des § 4 Abs. 6 Satz 1 EStG einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet sind.

bb) Die im Streitjahr 1977 anläßlich der weiteren Veranstaltung für die Arbeitnehmer der Klägerin aufgewendeten Bewirtungskosten sind dagegen ohne Angemessenheitsprüfung abzugsfähige Betriebsausgaben, soweit diese Veranstaltung nicht ebenfalls als Geburtstagsfest des Gesellschafters der Klägerin angesehen werden müßte und damit insgesamt privat veranlaßt wäre. Der enge zeitliche Zusammenhang dieser Veranstaltung mit dem Empfang zum 65. Geburtstag legt dies zwar nahe, zwingt jedoch nicht zu diesem Schluß. Das FG konnte die Entscheidung dieser Frage daher nicht dahingestellt sein lassen, diese ist deshalb auch insoweit wegen Fehlers in der Rechtsfindung aufzuheben. Kommt das FG bei einer erneuten Verhandlung zu der Auffassung, daß ein Zusammenhang der Veranstaltung mit dem Geburtstagsfest nicht bestanden hat, so wären die Bewirtungskosten, soweit sie auf die Arbeitnehmer der Klägerin entfallen, in voller Höhe als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, denn § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG 1977 schließt nur die Aufwendungen für die Bewirtung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, vom Abzug aus, soweit sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind oder soweit ihre Höhe und ihre betriebliche Veranlassung nicht nachgewiesen sind.

cc) Aber auch wenn das FG aufgrund seiner Feststellungen zu dem Ergebnis kommt, daß die Veranstaltungen nicht betrieblich veranlaßt waren, so steht das aus § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG abgeleitete Aufteilungs- und Abzugsverbot einer Berücksichtigung der für die Arbeitnehmer der Klägerin aufgewendeten Bewirtungskosten nicht entgegen. Das nach der Rechtsprechung des BFH für gemischte Aufwendungen grundsätzlich geltende Aufteilungs- und Abzugsverbot ist dann nicht anzuwenden, wenn und soweit sich der den Betrieb fördernde Teil der Aufwendungen nach objektiven Maßstäben mit Sicherheit zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzen läßt und im übrigen nicht von untergeordneter Bedeutung ist (Beschluß in BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17). Für Bewirtungskosten ist eine solche Ausnahme vom Aufteilungs- und Abzugsverbot zu bejahen, weil sich die Anzahl der Teilnehmer einer Veranstaltung als objektiver Aufteilungsmaßstab eignet.

 

Fundstellen

Haufe-Index 414562

BFH/NV 1986, 657

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