Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzug degressiver AfA im Veräußerungsjahr

 

Leitsatz (NV)

Veräußert ein Steuerpflichtiger eine vermietete Eigentumswohnung, so kann er degressive AfA nach § 7 Abs. 5 EStG im Veräußerungsjahr nur zeitanteilig vornehmen (Anschluß an BFH-Urteil vom 18. August 1977 VIII R 93/74, BFHE 123, 180, BStBl II 1977, 835).

 

Normenkette

EStG § 7 Abs. 5

 

Verfahrensgang

FG München

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war seit dem Jahre 1985 Eigentümer einer vermieteten Eigentumswohnung. Er nahm hierfür degressive Absetzungen für Abnutzung (AfA) nach § 7 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch. Am 3. März 1988 verkaufte er die Wohnung. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (1988) machte der Kläger degressive Gebäude-AfA in Höhe des Jahresbetrags von 8995 DM als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) ließ hingegen nur die auf den Zeitraum Januar bis März 1988 entfallende AfA von 2250 DM zum Abzug zu. Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage statt.

Mit der Revision rügt das FA Verletzung des § 7 Abs. 5 EStG.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Das FG hat rechtsfehlerhaft degressive AfA in Höhe des Jahresbetrags als Werbungskosten zum Abzug zugelassen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i.V.m. § 7 Abs. 5 EStG).

1. Nach § 7 Abs. 5 EStG können bei im Inland belegenen Gebäuden, die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind, abweichend von § 7 Abs. 4 EStG im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung und in den darauffolgenden Jahren AfA in degressiv gestaffelten Sätzen abgezogen werden. Grundsätzlich können AfA nur für den Zeitraum in Anspruch genommen werden, in dem ein Wirtschaftsgut zur Einkünfteerzielung genutzt wird (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. Dezember 1957 VI 234/56 U, BFHE 66, 182, BStBl III 1958, 72). Der VIII.Senat des BFH hat daher für den Fall der Veräußerung eines Gebäudes degressive AfA nicht in Höhe des Jahresbetrags, sondern nur zeitanteilig als zulässig angesehen (Urteil vom 18. August 1977 VIII R 93/74, BFHE 123, 180, BStBl II 1977, 835). Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung an. Eine Begünstigung des Veräußerers durch Gewährung der Jahres-AfA nach § 7 Abs. 5 EStG ist aus den im Urteil in BFHE 123, 180, BStBl II 1977, 835 genannten Gründen nicht gerechtfertigt. Die Rechtslage ist insoweit anders zu beurteilen als im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung, für das durch den Abzug der vollen degressiven AfA ein Bauanreiz geschaffen werden soll (BFH-Urteile vom 19. Februar 1974 VIII R 114/69, BFHE 112, 131, BStBl II 1974, 704, und in BFHE 123, 180, BStBl II 1977, 835).

Der Hinweis des FG auf die erhöhten Absetzungen nach § 7b EStG, die nach der BFH-Rechtsprechung im Veräußerungsjahr in voller Höhe abgezogen werden können (BFH in BFHE 66, 182, BStBl III 58, 72, und in BFHE 123, 180, BStBl II 1977, 835), führt wegen des unterschiedlichen Regelungsinhalts dieser Vorschrift zu keiner anderen Beurteilung.

2. Das FG ist von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen. Die Vorentscheidung ist deshalb aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die Klage ist abzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 65094

BFH/NV 1994, 780

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