Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Die Kosten für eine mit Schrauben an einem Zementsockel festgeschraubte Waschmaschine gehören bei einem Einfamilienhaus nicht zu den Herstellungskosten des Hauses, die nach § 7 b Abs. 1 EStG erhöht abgeschrieben werden können.

 

Normenkette

EStG § 7b/1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Kosten für eine mit vier Schrauben an einem Sockel befestigte vollautomatische Waschmaschine, die die Bf. in ihrem Einfamilienhaus aufgestellt haben, zu den nach § 7 b EStG abschreibungsfähigen Herstellungskosten des Hauses gehören. Das Finanzamt hat dies bei der Einkommensteuerveranlagung für 1961 verneint. Der Einspruch und die Berufung dagegen hatten keinen Erfolg.

Das Finanzgericht führte aus: Der Gesetzgeber habe durch § 7 b EStG die Vermehrung von Wohnräumen, nicht aber die Hausratbeschaffung begünstigen wollen. Der Bundesfinanzhof habe bereits im Urteil VI 64/62 U vom 27. November 1962 (BStBl 1963 III S. 117, Slg. Bd. 76 S. 320) entschieden, daß auf rollen stehende Waschmaschinen zum Hausrat gehörten und ihre Anschaffungskosten deshalb nicht nach § 7 b EStG berücksichtigungsfähig seien. Für Sockelwaschmaschinen gelte dasselbe, da die Befestigung auf einem Sockel nicht der Fertigstellung des Wohngebäudes diene, sondern lediglich der Benutzungsfähigkeit der Waschmaschine. Waschmaschinen seien nicht mit Heizungsanlagen, Küchenherden und Einbauschränken zu vergleichen. Bei Mehrfamilienhäusern lägen die Verhältnisse anders, wenn der Hauseigentümer seinen Mietern eine Waschmaschine zur Verfügung stelle; denn dann benutze er sie nicht in seinem Haushalt und ihre Anschaffungskosten gehörten nicht zu den Kosten seiner privaten Lebensführung.

Die Bf. wiederholen mit der Rb. ihren Antrag auf Anerkennung der Anschaffungskosten für die Waschmaschine als Herstellungskosten ihres Einfamilienhauses im Sinne von § 7 b EStG. Nach ihrer Auffassung sind die Kosten von Waschmaschinen bei der Anwendung des § 7 b EStG bei Ein- und Mehrfamilienhäusern nicht verschieden zu behandeln. Eine fest verankerte Waschmaschine sei kein Hausrat, sondern eine übliche Anlage oder Einrichtung des Gebäudes im Sinne von § 7 b EStG.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. gegen das in den "Entscheidungen der Finanzgerichte" 1964 S. 278 veröffentlichte Urteil des Finanzgerichts ist nicht begründet.

Das Finanzgericht weist zutreffend darauf hin, daß der Senat in dem Urteil VI 240/61 S vom 27. November 1962 (BStBl 1963 III S. 115, Slg. Bd. 76 S. 313) entschieden hat, der Begriff Herstellungskosten im Sinne von § 7 b EStG sei nach dem sozial- und wirtschaftspolitischen Zweck dieser Vorschrift auszulegen. Demgemäß hat der Senat im Urteil VI 46/62 U (a. a. O.) die Kosten für die Anschaffung einer transportablen Waschmaschine nicht zu den nach § 7 b EStG begünstigten Herstellungskosten gerechnet, da sie Hausrat sei.

Im Streitfall ist die Waschmaschine allerdings nicht frei beweglich, sondern mit einigen Schrauben an einem Zementsockel festgeschraubt. Diese Befestigung, die ohne besondere Schwierigkeiten zu lösen ist, rechtfertigt jedoch keine andere Beurteilung. Die Waschmaschine ist im Streitfall ebenfalls ein Stück des Hausrats und nicht Bestandteil oder Zubehör des Hauses.

Zu der Frage, wie die Anschaffungskosten einer solchen Waschmaschine hinsichtlich der Abschreibung bei einem Mehrfamilienhaus zu behandeln sind, braucht der Senat hier nicht Stellung zu nehmen, da über diesen Sachverhalt im Streitfall nicht zu entscheiden ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 411501

BStBl III 1965, 192

BFHE 1965, 529

BFHE 81, 529

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