Leitsatz (amtlich)

1. Das FA braucht den vollen Beweis dafür, daß ein gemäß § 17 Abs. 1 VwZG durch einfachen Brief zugestellter Bescheid innerhalb von drei Tagen zugegangen ist, nur dann zu führen, wenn der Steuerpflichtige den Zugang in substantiierter Weise bestreitet.

2. Ein in einem einfachen Brief enthaltener Bescheid ist dem Adressaten zugegangen, wenn er in einen für den Adressaten bestimmten Briefkasten eingeworfen wird. Wird die Briefsendung in ein Postfach des Adressaten eingelegt, so ist sie ihm zugegangen, wenn und sobald nach dem gewöhnlichen Verlauf und normaler Gestaltung der Verhältnisse mit einer Leerung des Postfachs zu rechnen ist.

2. Werden in einem Bescheid über eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung die am Gewinn beteiligten Personen nicht vollständig benannt, so steht dies der Wirksamkeit des Bescheids jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Unvollständigkeit als "offenbare Unrichtigkeit" im Sinne des § 92 Abs. 2 AO anzusehen ist.

 

Normenkette

VwZG § 17 Abs. 1-2; AO § 91 Abs. 1 S. 2, § 92 Abs. 2

 

Tatbestand

Der Rechtsstreit geht um die Zulässigkeit von Einsprüchen. Die - im Laufe des Revisionsverfahrens verstorbene - A, die in der Vorentscheidung noch als eine der Klägerinnen bezeichnet ist, war bis zu ihrem Tode im Jahre 1972 Alleininhaberin der Fa. X. Ihre Kinder und - als ihre Erben - Rechtsnachfolger B (Kläger zu 1.), C (Klägerin zu 2.), D (Klägerin zu 3.) und E (Kläger zu 4.) waren als atypische stille Gesellschafter an dem Unternehmen beteiligt.

Der von der Firma X im Streitjahr 1963 erzielte Gewinn wurde zunächst durch vorläufigen Bescheid vom 28. Januar 1965 wie folgt festgestellt:

Gesamtgewinn: 145 483 DM

hiervon entfallend auf:

A 93 510 DM,

C 9 836 DM,

B 22 465 DM,

D 9 836 DM,

E 9 836 DM,

Im Anschluß an eine im Jahre 1965 durchgeführte Betriebsprüfung erließ der Beklagte und Revisionskläger (FA) einen endgültigen berichtigten Gewinnfeststellungsbescheid für das Jahr 1963, in dem der Gewinn der Fa. X wie folgt festgestellt wurde:

Gesamtgewinn: 152 560 DM

hiervon entfallend auf:

A 127 522 DM,

C 3 584 DM,

D 3 400 DM,

B 16 054 DM,

Der Bescheid wurde am 18. August 1966 zur Post aufgegeben. Er war an "Fa. X, Bev. Frau A, S (Ortsbezeichnung), T-Straße 7" adressiert. Gegen diesen Bescheid legte die Prozeßbevollmächtigte der Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) mit Schreiben vom 19. September 1966, das am 22. September 1966 beim FA einging, Einspruch ein.

Außerdem erließ das FA einen "Ergänzungsbescheid" zu dem Gewinnfeststellungsbescheid für das Jahr 1963; mit diesem Bescheid wurde dem Kläger zu 4., E, von dem von der Fa. X erzielten Gewinn ein Gewinnanteil von 2 000 DM zugerechnet. Zur Begründung des Bescheids führte das FA aus:

"In dem berichtigten Gewinnfeststellungsbescheid 1963, der einen Gesamtgewinn von 152 560 DM ausweist, sind nur 150 560 DM Gewinne auf die übrigen vier Gesellschafter verteilt worden. Die Zuweisung des Gewinnanteils für Herrn E wird hiermit gemäß § 216 Abs. 2 AO nachgeholt."

Der "Ergänzungsbescheid" war an die "Fa. X" adressiert und wurde am 7. November 1966 zur Post gegeben. Hiergegen legte die Prozeßbevollmächtigte der Kläger mit Schreiben vom 10. November 1966, das am 11. November 1966 beim FA einging, Einspruch ein.

Mit Einspruchsentscheidungen vom 7. August 1967 wurden die beiden Einsprüche als unzulässig verworfen. Zur Begründung führte das FA aus, der Einspruch gegen den Gewinnfeststellungsbescheid vom 18. August 1966 sei unzulässig, weil er verspätet eingelegt worden sei. Der Einspruch gegen den Ergänzungsbescheid vom 31. Oktober 1966 sei unzulässig, weil E durch diesen Bescheid nicht beschwert sei; außerdem sei eine Änderung des auf ihn entfallenden Gewinnanteils wegen der Rechtskraft des Bescheids vom 18. August 1966 nicht mehr möglich.

Die Klagen führten zur Aufhebung der Einspruchsentscheidungen und zur Zurückverweisung der Sachen an das FA. Zur Begründung führte das FG aus, der Einspruch gegen den Bescheid vom 18. August 1966 sei zulässig gewesen; er sei insbesondere nicht verspätet eingelegt worden. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 VwZG gelte bei Zusendung eines Bescheids durch einfachen Brief die Bekanntgabe mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bewirkt. Diese Zugangsvermutung entfalle aber, wenn Tatsachen vorlägen, die den Zugang innerhalb von drei Tagen nach Aufgabe zur Post als fraglich erscheinen ließen. Solche Umstände hätten die Kläger im Streitfall geltend gemacht. Sie hätten dargelegt, eine Postzustellung habe am Sonntag, dem 21. August 1966, nicht stattgefunden und auch an dem vorausgegangenen Samstag, dem 20. August 1966, sei der Zugang des Bescheids aus betrieblichen Gründen sehr unwahrscheinlich gewesen. Da über den Zeitpunkt des Zugangs ein Nachweis vom FA nicht geführt worden sei, müsse davon ausgegangen werden, daß der Bescheid erst am Montag, dem 22. August 1966, zugegangen sei. Deshalb könne der am 22. September 1966 beim FA eingegangene Einspruch nicht als verspätet angesehen werden. - Auch der gegen den Ergänzungsbescheid vom 31. Oktober 1966 gerichtete Einspruch sei zulässig gewesen. Da der vorausgegangene Gewinnfeststellungsbescheid vom 18. August 1966 noch nicht rechtskräftig gewesen sei, habe er noch durch einen entsprechenden Bescheid ergänzt werden können. Der Kläger E sei durch den Ergänzungsbescheid beschwert gewesen. Ein Steuerpflichtiger könne auch durch die Zurechnung eines niedrigeren (als des begehrten) Gewinnanteils beschwert sein. - Unabhängig davon müßten die beiden Einsprüche aber noch aus einem anderen Grunde als zulässig angesehen werden: Die in einem Gewinnfeststellungsbescheid enthaltenen Feststellungen könnten nicht in Rechtskraft erwachsen, wenn in diesem Bescheid nicht der gesamte Gewinn der Gesellschaft aufgeteilt oder wenn ein Gesellschafter nicht erfaßt werde. Ebenso, wie in den Fällen einer unterbliebenen notwendigen Zuziehung (§ 241 Abs. 3 AO) oder Beiladung (§ 60 Abs. 3 FGO) die ergangenen Einspruchsentscheidungen bzw. Urteile gegen niemanden wirken könnten, könne auch ein Gewinnfeststellungsbescheid, bei dem nur ein Teil des Gesamtgewinns den Beteiligten zugerechnet worden sei, keine Wirkung entfalten. Das gelte auch für den Bescheid vom 18. August 1966. Dieser Bescheid sei wirkungslos. Das ergebe sich im übrigen auch daraus, daß er E nicht zugestellt worden sei. Eine gesonderte Zustellung an E sei erforderlich gewesen, weil er nach dem Inhalt des Bescheids am Gewinn nicht beteiligt gewesen sei und ein Gesellschaftsverhältnis mit ihm daher verneint worden sei. Die A habe in einem solchen Falle nicht als Zustellungsbevollmächtigte des E nach § 219 AO angesehen werden können. Wie im Falle eines ausgeschiedenen Gesellschafters hätte vielmehr an E eine gesonderte Zustellung erfolgen müssen. - Da die Einsprüche zu Unrecht als unzulässig verworfen worden seien und das FA deshalb auf die von den Klägern erhobenen materiell-rechtlichen Einwendungen nicht eingegangen sei, müsse die Sache zur weiteren Aufklärung des die materiell-rechtlichen Einwendungen betreffenden Sachverhalts an das FA zurückverwiesen werden (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung der §§ 215, 216, 219 und 231 AO, außerdem Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten und gegen Grundsätze der Beweiswürdigung. Das FA wendet sich insbesondere gegen die Auffassung des FG, daß der Einspruch gegen den Bescheid vom 18. August 1966 rechtzeitig eingelegt worden sei. Das FG habe hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem der Bescheid vom 18. August 1966 der Fa. X zugegangen ist, die Aussage der als Zeugin vernommenen Z außer acht gelassen oder falsch gewürdigt. Die in einer Vertrauensstellung bei der Fa. X tätige Zeugin habe ausgesagt, regelmäßig auch an Samstagen die Post aus dem Schließfach geholt zu haben. Trotz dieser Aussage habe das FG das Vorbringen der Kläger als richtig unterstellt und einen späteren Zugang als den nach § 17 Abs. 2 Satz 1 VwZG vermuteten angenommen. Im übrigen habe es sich hier um eine Zustellung im Ortsverkehr einer kleinen Stadt gehandelt. Der Bescheid vom 18. August 1966 sei vor Dienstschluß (16.00 Uhr) zur Hauptpost getragen worden und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits am darauffolgenden Tage (Freitag, dem 19. August 1966) von den Angestellten der Fa. X aus dem Schließfach geholt worden. - Das FA rügt ferner, daß das FG E als durch den Ergänzungsbescheid beschwert angesehen habe. - Das FA wendet sich schließlich gegen die Auffassung des FG, daß der Gewinnfeststellungsbescheid vom 18. August 1966 mangels Einbeziehung des Gewinnanteils von E nicht habe wirksam werden können. Der Gewinnanteil des E sei nicht bewußt, sondern versehentlich außer acht gelassen worden, wie sich aus den Umständen ergebe. Die Vorschriften der §§ 241 Abs. 3 AO und 60 Abs. 3 FGO könnten auf einen solchen Fall nicht analog angewendet werden.

Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klagen abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klagen.

I. Dem FG kann nicht darin gefolgt werden, daß der Einspruch gegen den Bescheid vom 18. August 1966 zulässig war und somit eine sachliche Prüfung des angefochtenen Bescheides geboten gewesen wäre.

1. Entgegen der Auffassung des FG ist der Einspruch gegen den Bescheid vom 18. August 1966 nicht rechtzeitig erhoben worden; auch konnte keine Nachsicht (§ 86 AO) wegen der Fristversäumung gewährt werden.

a) Ein Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids einzulegen (§ 236 AO). Die Bekanntgabe des Bescheids gilt bei Zusendung durch einfachen Brief (§ 17 Abs. 1 VwZG) mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, daß das Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

b) Die Behörde kann den ihr obliegenden Beweis nach den allgemeinen Grundsätzen über den Beweis des ersten Anscheins führen, indem sie die Tatsachen beweist, die für den typischen Geschehensablauf sprechen. Darunter sind die Tatsachen zu verstehen, aus denen aufgrund der Lebenserfahrung mit hoher Wahrscheinlichkeit gefolgert werden kann, daß der Adressat den Bescheid innerhalb von drei Tagen nach seiner Aufgabe zur Post erhalten hat. Hat das FA die Tatsachen bewiesen, aus denen sich der typische Geschehensablauf ergibt, so ist es Sache des Steuerpflichtigen, diese Tatsachen zu entkräften, indem er die Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs dartut (Urteil des BFH vom 28. November 1973 I R 66/71, BFHE 110, 502, BStBl II 1974, 70). Der Steuerpflichtige darf sich in einem solchen Fall allerdings nicht darauf beschränken, den Zugang innerhalb des Dreitagezeitraums zu bestreiten; sein Vorbringen muß vielmehr substantiiert sein. Nur auf ein solches substantiiertes Vorbringen muß die Behörde den vollen Beweis dafür erbringen, daß das Schriftstück innerhalb von drei Tagen zugegangen ist (BFH-Urteil I R 66/71).

c) Ein Bescheid ist zugegangen, wenn er derartig in den Machtbereich des Adressaten gelangt, daß diesem die Kenntnisnahme normalerweise möglich ist und nach den Gepflogenheiten des Verkehrs auch erwartet werden kann (BFH-Urteil vom 5. Dezember 1974 V R 111/74, BFHE 114, 176, BStBl II 1975, 286; Urteil des RG vom 8. Februar 1902, RGZ 50, 191 [194]; Urteil des BGH vom 27. Januar 1965 VIII ZR 11/63, NJW 1965, 965 [966]; Beschluß des BVerwG vom 1. Juli 1971 VII CB 23/69, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Bd. 340, § 17 VwZG Nr. 2). Diese Voraussetzung ist regelmäßig erfüllt, wenn die Sendung entsprechend den postalischen Vorschriften zugestellt wird (BFH-Urteil V R 111/74). Ein Zugang ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der in einem gewöhnlichen Brief enthaltene Bescheid in einen für den Adressaten bestimmten Briefkasten eingeworfen wird (§ 50 Abs. 4 der Postordnung); der Zugang wird in einem solchen Fall jedenfalls nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Adressat von der Möglichkeit der Kenntnisnahme keinen Gebrauch macht. - Im Falle des Einlegens einer Postsendung in ein Postfach des Empfängers geht die Sendung dem Inhaber zu, wenn und sobald nach dem gewöhnlichen Verlauf und normaler Gestaltung der Verhältnisse mit einer Leerung des Postfachs zu rechnen ist (vgl. BVerwG-Urteil vom 11. Mai 1960 U C 320/58, NJW 1960, 1587; OLG Celle, Urteil vom 9. April 1974 11 U 153/73, NJW 1974, 1386; Forian/Weigert, Kommentar zur Postordnung 1974, Bd. II, § 53 Anm. 6 c [2]); auch hierbei ist es unerheblich, ob das Postfach geleert und der entnommene Brief überhaupt zur Kenntnis genommen wurde.

d) Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf den Streitfall ergibt sich folgendes: Der angefochtene Gewinnfeststellungsbescheid wurde am 18. August 1966 - einem Donnerstag - bei der Post aufgegeben. Da der Bescheid innerhalb des Ortes der Postaufgabe (S) auch zugestellt wurde, konnte bei normalem Geschehensablauf damit gerechnet werden, daß er bereits am nächsten Tag (Freitag, dem 19. August 1966), spätestens aber am übernächsten Tag (Samstag, dem 20. August 1966), in den an der Privatwohnung der damaligen Zustellungsbevollmächtigten der Kläger (A) befindlichen Briefkasten oder in den Briefkasten des Betriebs eingeworfen oder in das Postschließfach der A eingelegt wurde. In jedem dieser denkbaren Zustellungsfälle ist der Bescheid der A "zugegangen" in dem oben erörterten Sinn. Dies gilt selbst dann, wenn der Bescheid am Samstag, dem 20. August 1966, in den Briefkasten des Betriebs eingeworfen sein sollte; der von den Klägern behauptete Umstand, daß am Samstag im Betrieb nicht gearbeitet und deshalb auch der Briefkasten möglicherweise nicht geleert worden sei, steht dem Zugang nicht entgegen. Denn jedenfalls könnten sich die Kläger nicht darauf berufen, daß die in den Briefkasten des Betriebes eingeworfenen Postsendungen am Samstag nicht zur Kenntnis genommen werden. Unter diesen Umständen kann schließlich auch die Tatsache, daß der dritte Tag nach Aufgabe des Bescheids zur Post ein Sonntag war, an dem ein Zugang unter gewöhnlichen Umständen nicht erwartet werden kann, keine Bedeutung haben; der Dreitagezeitraum des § 17 Abs. 1 VwZG wird jedenfalls nicht deshalb verlängert, weil sein letzter Tag ein Sonntag ist (BFH-Urteil vom 21. Januar 1971 IV 93/65, BFHE 101, 204, BStBl II 1971, 286).

Besondere Umstände, die den Zugang innerhalb von drei Tagen nach Aufgabe des Bescheides zur Post hätten in Frage stellen können (falsche Adressierung, Verzögerung im Postverkehr durch Feiertage, Streik oder dergl.), haben die Kläger nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht erkennbar.

e) Kann hiernach im Streitfall die Vermutung des § 17 Abs. 2 VwZG nicht als entkräftet angesehen werden, so hat die Einspruchsfrist (§ 236 Abs. 1 AO) mit dem Ablauf von drei Tagen nach Aufgabe des Bescheides zur Post, sonach am 21. August 1966, zu laufen begonnen; sie endete nach Ablauf eines Monats (§ 236 Abs. 1 AO) am 21. September 1966. Der am 22. September 1966 beim FA eingegangene Einspruch war somit verspätet. Da Gründe für eine Nachsichtgewährung (§ 86 Abs. 1 AO) nicht erkennbar sind, mußte der Einspruch wegen Fristversäumung als unzulässig verworfen werden (§ 239 AO).

2. Dem FG kann nicht darin beigepflichtet werden, daß der Einspruch unabhängig von der Fristversäumung zulässig gewesen sei. Eine solche Folge hätte allenfalls dann eintreten können, wenn der angefochtene Bescheid wirkungslos gewesen wäre und er deshalb nicht in formelle Rechtskraft hätte erwachsen können. Etwas derartiges war hier indessen nicht der Fall.

a) Mit dem FG ist zwar davon auszugehen, daß sich ein einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellungsbescheid gegen alle Personen richtet, die an den festgestellten Einkünften beteiligt sind (§ 219 Abs. 1 Satz 1 AO); daraus läßt sich ableiten, daß der Bescheid nur einheitlich und gleichzeitig gegenüber allen Beteiligten ergehen soll. Eine unvollständige Benennung der an den Einkünften Beteiligten kann jedoch nicht in jedem Fall die Unwirksamkeit des betreffenden Bescheides zur Folge haben.

Es mag dahinstehen, was zu gelten hat, wenn das FA in dem Bescheid bewußt nur einen Teil des festgestellten Gesamtgewinns auf die Beteiligten aufgeteilt (zugerechnet) hat, weil nur einige der am Gewinn Beteiligten bekannt, andere dagegen unbekannt sind (Beispiel: unbekannte Erben eines Gesellschafters). Selbst wenn Bescheide in derartigen Fällen mangels einer einheitlichen und gleichzeitigen Feststellung gegenüber allen Beteiligten unwirksam wären, so könnte eine derartige Rechtsfolge jedenfalls dann nicht eintreten, wenn sich aus dem Bescheid ergibt, daß die fehlende Gewinnzurechnung für einen bestimmten Beteiligten lediglich eine "offenbare Unrichtigkeit" (§ 92 Abs. 2 AO) darstellt. Denn hier ist die Aufteilung des Gewinns auf alle, die nach den zutreffenden Vorstellungen des FA gewinnbeteiligt sind, lediglich infolge eines mechanischen Versehens und in einer jederzeit richtigzustellenden Weise unterlassen worden. Eine solche Unterlassung kann nicht die Unwirksamkeit des betreffenden Bescheides zur Folge haben.

Offenbare Unrichtigkeiten i. S. des § 92 Abs. 2 AO liegen u. a. vor, wenn bei der Übernahme der in einem Betriebsprüfungsbericht enthaltenen Angaben in den Bescheid Übertragungsfehler unterlaufen (BFH-Urteil vom 10. Februar 1967 VI R 5/66, BFHE 88, 155, BStBl III 1967, 348), die für alle Beteiligten "durchschaubar, erkennbar, eindeutig oder augenfällig" sind (BFH-Urteil vom 7. Juni 1972 I R 115/70, BFHE 106, 14, BStBl II 1972, 743). Hierzu gehört auch der Fall, daß die am Gewinn einer Mitunternehmerschaft beteiligten Personen im Gewinnfeststellungsbescheid nicht vollzählig genannt sind, obwohl sie in dem - ansonsten vollständig in den Bescheid übernommenen - Inhalt des Betriebsprüfungsberichts enthalten sind.

Auch im Streitfall hat des FA im einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsbescheid vom 18. August 1966 die vollzählige Benennung der am Gewinn beteiligten Personen lediglich wegen eines offensichtlichen Versehens unterlassen. Das FA hat zwar die Angaben im Betriebsprüfungsbericht über den Gesamtgewinn und die Person derer, auf die dieser Gewinn zu verteilen ist, in den Bescheid übernommen, dabei aber den auf E entfallenden Teil des Gesamtgewinns nicht mit aufgenommen.

b) Auch die Art und Weise, in der der Bescheid vom 18. August 1966 adressiert und zugestellt wurde, ist kein Grund, an seiner Wirksamkeit zu zweifeln. Der Bescheid war an die "Fa. X Bev. Frau A ..." gerichtet. Nach § 219 Abs. 1 AO wirkte diese Bekanntgabe "für und gegen alle Gesellschafter". die an den Einkünften aus dem Gewerbebetrieb beteiligt sind. Sie wirkte auch gegen E, obwohl dieser - als Folge einer für alle Beteiligten erkennbaren offenbaren Unrichtigkeit - nicht im Bescheid genannt wurde. Einer gesonderten Zustellung des Bescheides an ihn bedurfte es deshalb nicht.

II. Dem FG kann schließlich auch insoweit nicht gefolgt-werden, als es den Einspruch gegen den Bescheid vom 7. November 1966 für zulässig erachtet hat.

Dieser Bescheid enthält - unabhängig von seiner Bezeichnung als "Ergänzungsbescheid" - die Beseitigung einer "offenbaren Unrichtigkeit" i. S. des § 92 Abs. 2 AO. Die Anfechtung solcher Änderungsbescheide unterliegt gewissen verfahrensrechtlichen Beschränkungen. Nach § 232 Abs. 1 AO können Verfügungen, "die unanfechtbare Verfügungen der in § 229 bezeichneten Art ändern". nur insoweit angefochten werden, als die Änderung reicht. Der Steuerpflichtige soll bei der Anfechtung des Berichtigungsbescheides nicht mehr erreichen dürfen als die Beseitigung der durch den Berichtigungsbescheid für ihn eingetretenen Verschlechterung. Dies gilt auch bei Berichtigungen von Bescheiden über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung (Geist, Deutsches Steuerrecht 1967 S. 723, 764 [765]). Im Rahmen dieses Verfahrens können Feststellungen, die unverändert aus dem unanfechtbaren Bescheid in den Änderungsbescheid übernommen worden sind, überhaupt nicht mehr angegriffen werden; dagegen können geänderte Feststellungen nur insoweit angegriffen werden, als die Änderung reicht.

Geht man hiervon aus, so war der Einspruch gegen den Bescheid vom 31. Oktober 1966 nicht zulässig. Die in diesem Bescheid enthaltene Änderung gegenüber dem ursprünglich erlassenen, inzwischen unanfechtbar gewordenen Bescheid vom 18. August 1966 bestand lediglich darin, daß die versehentlich unterbliebene Zurechnung des auf E entfallenden Gewinnanteils in Höhe von 2 000 DM nunmehr nachgeholt wurde. Ziel eines nach § 232 Abs. 1 AO zulässigen Rechtsbehelfs gegen den Berichtigungsbescheid konnte somit nur sein, die Zurechnung von 2 000 DM rückgängig zu machen. Dagegen ist die von den Klägern erstrebte Zurechnung eines höheren Gewinnanteils als 2 000 DM nach § 232 Abs. 1 AO ausgeschlossen.

Da das FA die Einsprüche gegen die Bescheide vom 18. August 1966 und vom 31. Oktober 1966 hiernach im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen hat, mußten die Klagen hiergegen abgewiesen werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 71997

BStBl II 1976, 764

BFHE 1977, 201

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