Leitsatz (amtlich)

1. Zur Beherrschung einer aus natürlichen Personen bestehenden Betriebspersonengesellschaft (KG) im Rahmen einer Betriebsaufspaltung genügt die Verfügung über Kommanditanteile nicht, wenn den Kommanditisten nur das Widerspruchsrecht aus § 164 HGB zusteht und Maßnahmen gegen den Willen des persönlich haftenden Gesellschafters nicht durchgesetzt werden können.

2. Zur tatsächlichen Machtstellung der Prokuristen einer KG, deren Ehegatten Kommanditisten sind und deren Vater persönlich haftender Gesellschafter ist.

 

Normenkette

EStG 1975 § 15 Abs. 1 Nr. 1; GewStG § 2 Abs. 1; GewStDV § 1 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz

 

Tatbestand

Die klagende Grundstücksgemeinschaft (Klägerin und Revisionsklägerin - Klägerin -) besteht aus zwei Brüdern. Diese errichteten auf einem ihnen gehörenden Grundstück ein Geschäftsgebäude und vermieteten es im Januar 1970 an eine KG. Die zum 1. Januar 1970 gegründete Gesellschaft ist aus einem Einzelunternehmen des Vaters der Grundstückseigentümer hervorgegangen. Dieser brachte sein Unternehmen in die KG ein und wurde ihr persönlich haftender Gesellschafter. Kommanditistinnen wurden seine Schwiegertöchter, die Ehefrauen der Grundstückseigentümer. Sie sind im Unternehmen als Prokuristen tätig. Das Stimmrecht der Gesellschafter ist nicht von ihrer Kapitalbeteiligung abhängig. Im Gesellschaftsvertrag sind die Geschäfte festgelegt, die der Zustimmung der Kommanditistinnen bedürfen. Dazu gehören die Bestellung und Abberufung von Prokuristen, die Genehmigung der Bilanz sowie alle Beschaffungsgeschäfte im Werte über 30 000 DM, jedoch mit Ausnahme des Wareneinkaufs.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) ging nach einer Betriebsprüfung davon aus, daß zwischen der Grundstücksgemeinschaft und der KG eine Betriebsaufspaltung bestehe, weil die KG in dem vermieteten Gebäude ihren Geschäftsbetrieb unterhalte und die Grundstückseigentümer ihren Willen in der Gesellschaft durchsetzen könnten. Das FA nahm daher an, daß die Klägerin gewerbliche Einkünfte erziele und erließ deshalb für das Jahr 1975 einen Gewinnfeststellungsbescheid. Das Finanzgericht (FG) billigte die Auffassung des FA und wies die Klage ab.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Das FG hat zu Unrecht eine Betriebsaufspaltung angenommen.

1. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Verpachtung eines Grundstücks als gewerbliche Betätigung anzusehen, wenn sie im Rahmen einer Betriebsaufspaltung geschieht. Eine Betriebsaufspaltung ist anzunehmen, wenn die verpachteten Wirtschaftsgüter zu den wesentlichen Grundlagen einer Betriebsgesellschaft gehören und eine enge personelle Verflechtung zwischen dem Besitz- und dem Betriebsunternehmen besteht. Diese Verflechtung ist gegeben, wenn die hinter dem Besitz- und dem Betriebsunternehmen stehenden Personen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben; in diesem Fall übt auch das Besitzunternehmen eine gewerbliche Betätigung aus. Hierzu ist erforderlich, daß die Personen, die das Besitzunternehmen beherrschen, ihren Willen auch in der Betriebsgesellschaft durchsetzen können (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 8. November 1971 GrS 2/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63). Hieran fehlt es im Streitfall.

a) Die Grundstückseigentümer konnten die Betriebsgesellschaft nicht mit den Mitteln des Gesellschaftsrechts beherrschen. Sie waren an dieser Gesellschaft nicht beteiligt. Sie konnten die Herrschaft auch nicht gemeinsam mit Hilfe der Beteiligungen ihrer Ehefrauen erreichen.

Handelt es sich bei der Betriebsgesellschaft um eine Kapitalgesellschaft, so ist für die Annahme einer Betriebsaufspaltung in der Regel erforderlich und ausreichend, daß die das Besitzunternehmen beherrschende Gruppe über die Mehrheit der Anteile und damit der Stimmrechte in der Kapitalgesellschaft verfügt (vgl. BFH-Urteile vom 2. August 1972 IV 87/65, BFHE 106, 325, BStBl II 1972, 796; vom 20. September 1973 IV R 41/69, BFHE 110, 368, BStBl II 1973, 869; vom 28. November 1979 I R 141/75, BFHE 129, 279, BStBl II 1980, 162). Im Streitfall handelte es sich bei der Betriebsgesellschaft demgegenüber um eine KG, von deren Festkapital von 700 000 DM im Streitjahr nach dem Klagevorbringen 100 000 DM auf jede Kommanditistin und 500 000 DM auf den persönlich haftenden Gesellschafter entfielen. Auch wenn nach dem Gesellschaftsvertrag das Stimmrecht der Gesellschafter nicht von ihrer Kapitalbeteiligung abhing, mithin Beschlüsse der Gesellschafter nur einstimmig getroffen werden konnten (§§ 119 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB), genügt dies nicht für eine Beherrschung der KG; die Kommanditistinnen konnten danach zwar ihnen unerwünschte Beschlüsse verhindern, nicht aber ihre eigenen Vorstellungen durchsetzen. Der Senat kann deswegen offenlassen, ob die Gesellschaftsbeteiligungen der Ehefrauen bei einer Würdigung des ihren Ehemännern auf die Betriebsgesellschaft zustehenden Einflusses überhaupt berücksichtigt werden können.

b) In besonderen Fällen kann der beherrschende Einfluß bei der Betriebsgesellschaft auch ohne gesellschaftsrechliche Beteiligung aufgrund einer tatsächlichen Machtstellung erreicht werden. Das ist jedoch nur ausnahmsweise anzunehmen. Der Senat hat eine solche Ausnahmegestaltung in einem Fall angenommen, in dem nicht fachkundige Ehefrauen einen bisher von ihren Ehemännern geführten Betrieb übernahmen, diese aber das Anlagevermögen zurückbehielten und dem Betrieb verpachteten und außerdem aufgrund von als Anstellungsverträgen bezeichneten Vereinbarungen auch weiterhin die Geschäfte des Unternehmens führten (BFH-Urteil vom 29. Juli 1976 IV R 145/72, BFHE 119, 462, BStBl II 1976, 750). Damit ist der Streitfall nicht vergleichbar.

Die Beteiligten und das FG sind davon ausgegangen, daß die Söhne des persönlich haftenden Gesellschafters Arbeitnehmer der KG geworden sind; als solche hätten sie dem Weisungsrecht der KG unterstanden, für dessen Ausübung der persönlich haftende Gesellschafter zuständig war. Der Inhalt der Dienstverträge änderte daran nichts. Danach sollte den Söhnen die Vertretung der KG im Umfang der Geschäftsführung des persönlich haftenden Gesellschafters obliegen. Hiermit wurden ihre Aufgaben umschrieben, die aus dem Arbeitsverhältnis erwachsenden Weisungsrechte aber nicht abbedungen. Die Bestimmung bedeutete außerdem eine im Innenverhältnis wirksame Einschränkung des in den §§ 49, 50 HGB festgelegten Inhalts der Prokura; die Prokuristen hatten danach die Beschränkungen zu beachten, denen der persönlich haftende Gesellschafter in seiner Geschäftsführung gegenüber den Kommanditisten unterlag.

Die Feststellungen des FG ergeben auch nicht, daß die Grundstückseigentümer die KG mit Hilfe ihrer Ehefrauen tatsächlich beherrschten. Zwar konnte der persönlich haftende Gesellschafter, wie das FG zutreffend bemerkt, die Abberufung der Grundstückseigentümer als Prokuristen nicht gegen den Willen ihrer Ehefrauen durchsetzen. Hierdurch wurde den Grundstückseigentümern aber nur die bestehende Rechtsstellung auf Dauer gesichert, die ihnen einen wesentlichen, nicht aber einen beherrschenden Einfluß auf die Gesellschaft ermöglichte. Dem steht vor allem entgegen, daß sich ihr Vater, der frühere Alleininhaber des Unternehmens, als persönlich haftender Gesellschafter selbst wesentliche Einflußmöglichkeiten auf das Unternehmen vorbehalten hatte und diese auch fachkundig ausüben konnte. Andere Umstände, die den Grundstückseigentümern die tatsächliche Macht über das Unternehmen der KG verliehen hätten, hat das FG nicht festgestellt.

2. Da FG und FA von einer abweichenden Beurteilung ausgegangen sind, mußten das angefochtene Urteil und die zugrunde liegende Gewinnfeststellung des FA aufgehoben werden. Sofern die Grundstückseigentümer nicht neben ihrem Vater und ihren Ehefrauen Mitunternehmer der KG und die Grundstücksanteile deshalb Sonderbetriebsvermögen waren (vgl. BFH-Urteil vom 27. Februar 1980 I R 196/77, BFHE 131, 462, BStBl II 1981, 210), werden für die Klägerin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung festzustellen sein.

 

Fundstellen

Haufe-Index 74285

BStBl II 1982, 476

BFHE 1982, 325

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