Leitsatz (amtlich)

1. Ein Verein, der nach seiner Satzung und seiner tatsächlichen Geschäftsführung den Golfsport fördert, dient gemeinnützigen Zwecken.

2. Eine Beschränkung der Mitgliederzahl, die wegen der begrenzten Nutzungsmöglichkeit eines Golfplatzes und zur Sicherung eines ordnungsmäßigen Spielbetriebs notwendig ist, kann nicht als eine bewußte Begrenzung auf einen geschlossenen Personenkreis oder auf eine dauernd nur kleine Zahl von Mitgliedern gewertet werden.

2. Zuwendungen an einen im Aufbau befindlichen Golfclub, die als Eintritts- und Aufbauspenden bezeichnet, als solche behandelt und von fast allen Mitgliedern freiwillig in fast gleicher Höhe geleistet werden, können steuerlich nicht als Eintrittsgelder behandelt werden. Spenden dieser Art in Höhe von 3 500 DM für Alleinstehende und von 5 000 DM für Ehepaare lassen den Golfclub bei den in der Bundesrepublik Deutschland gegebenen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen nicht zu einem Verein mit geschlossener Mitgliederzahl i. S. des § 17 Abs. 4 StAnpG werden und schließen deshalb eine "Förderung der Allgemeinheit" nicht aus.

 

Normenkette

KStG § 4 Abs. 1 Nr. 6; StAnpG § 17; GemV § 1f

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein eingetragener Verein, verfolgt nach § 3 Abs. 2 Satz 1 seiner Satzung "ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke ... durch Pflege der Leibesübungen". "Er erstellt und unterhält die zur Ausübung des Golfspiels erforderlichen Anlagen und fördert den Golfsport in jeder Hinsicht." Die Mitglieder (§ 4 Abs. 1 der Satzung) haben innerhalb bestimmter Fristen Eintrittsgeld und Jahresbeitrag in der vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Beirat festgesetzten Höhe zu entrichten (§ 10 der Satzung). Das Eintrittsgeld soll, soweit aus sozialen Gründen erforderlich, nur in angemessener Höhe festgesetzt, bei den laufenden Jahresbeiträgen sollen die persönlichen sozialen Verhältnisse beachtet werden (§ 10 Abs. 2 der Satzung). Die Mitgliedschaft wird durch Beschluß des Vorstandes über das schriftlich zu stellende Aufnahmegesuch erworben; ein Anspruch auf Aufnahme besteht "nur insoweit nicht, als die spielmäßige Kapazität des Golfplatzes die Aufnahme weiterer Mitglieder nicht zuläßt" (§ 5 der Satzung). Die Mitglieder und auswärtige Spieler, die Mitglied eines anerkannten Golfclubs sind, haben das Recht, jederzeit die Clubeinrichtungen bestimmungsgemäß zu nutzen (§§ 7 Abs. 2, 9 der Satzung).

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) hatte dem Kläger zunächst jederzeit widerruflich unter anderem bescheinigt, daß er nach der eingereichten Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken diene und zu den in § 4 Abs. 1 Nr. 6 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) bezeichneten Körperschaften und Personenvereinigungen gehöre. Diese Bescheinigung hatte "längstens bis 31. Mai 1970" gegolten.

Der Kläger war für 1969 von der Körperschaftsteuer freigestellt.

1973 hatte bei dem Kläger eine Betriebsprüfung stattgefunden. Entsprechend seinen Feststellungen aufgrund verschiedener Vorstandsbeschlüsse (Protokolle über Vorstandssitzungen), sonstiger Unterlagen, Spendenzusagen künftiger Mitglieder und des tatsächlichen Ablaufs hatte der Prüfer die "Eintritts-" bzw. "Aufbauspenden" steuerrechtlich als Eintrittsgelder gewertet. Diese Spenden waren von den Mitgliedern zunächst mit 2 500 DM (Ehemann), 1 500 DM (mitspielende Ehefrau) bzw. zwischen 1 500 DM und 2 500 DM (für Alleinstehende oder einzelspielende Ehefrauen), später in Höhe von 3 500 DM (Einzelperson) und 5 000 DM (Ehepaare) von dem Kläger erwartet und in der Regel zu dessen Gunsten auch über die zuständige Kreisverwaltung geleistet worden, wobei nach oben keine Grenzen gesetzt waren. Der Prüfer war der Auffassung, die Steuerbefreiung nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 KStG sei mangels Gemeinnützigkeit zu versagen.

Das FA hatte die Feststellungen des Prüfers übernommen und war diesem auch hinsichtlich deren rechtlicher Beurteilung gefolgt. Es hatte dementsprechend den Freistellungsbescheid für 1969 gemäß § 222 der Reichsabgabenordnung (AO) geändert (Steuerfestsetzung: 0 DM), für 1970 unter Ablehnung einer Steuerbefreiung erstmals die Körperschaftsteuer auf 0 DM und für 1971 die Körperschaftsteuer auf 1 568 DM festgesetzt.

Die Einsprüche des Klägers blieben erfolglos; seine zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen führten für 1971 zu einer Herabsetzung der Körperschaftsteuer auf 0 DM, wurden aber im übrigen abgewiesen.

Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) gehörte der Kläger in den Streitjahren nicht zu den nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 KStG von der Körperschaftsteuer befreiten Vereinigungen. Er habe nach seiner tatsächlichen Geschäftsführung nicht die Allgemeinheit, sondern nur einen abgegrenzten Personenkreis gefördert. Wegen der Höhe der mit der Aufnahme verbundenen Spenden seien die (künftigen) Mitglieder von vornherein nur aus einem beschränkten Personenkreis ausgewählt worden.

Die als Spenden bezeichneten Mindestsätze seien überwiegend tatsächlich gezahlt und nur in Ausnahmefällen unterschritten worden. Da die als Spenden bezeichneten Beträge mit der Aufnahme gekoppelt gewesen seien, seien diese Gelder wie Eintrittsgelder zu behandeln. Die Mindestsätze hätten wegen der hohen finanziellen Belastung weite, interessierte Bevölkerungskreise von der Möglichkeit, dem Kläger beizutreten, von vornherein ausgeschlossen. Dabei könne offenbleiben, ob in einzelnen Fällen wegen besonderer sozialer Verhältnisse Ausnahmen gemacht worden seien; diese hätten sich auf wenige Fälle beschränkt.

Mit seiner Revision rügt der Kläger (sinngemäß) eine Verletzung des § 4 Abs. 1 Nr. 6 KStG und des § 17 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG). Er meint, das angefochtene Urteil sei rechtsfehlerhaft.

Die Aufnahme als Vereinsmitglied sei nicht von dem Versprechen einer Spende abhängig gemacht worden. Es habe sicherlich ein moralischer Druck zu einer Spendenleistung bestanden; daraus könne aber nicht eine allgemeine Verpflichtung zu einer Spendenzahlung oder zur Ausfüllung der Spendenerklärung abgeleitet werden. Die gezahlten Aufbauspenden seien echte Spenden und keine Eintrittsgelder (zur Abgeltung von Vorkosten). - Die tatsächlichen Feststellungen des FG deckten die Folgerungen in dem Urteil nicht, die Spenden seien anläßlich der Aufnahme der Mitglieder gezahlt worden und Bedingung für den Beitritt zum Club gewesen. Da von 275 (gemeint ist: 257) Mitgliedern nur 118 eine Spende geleistet hätten, könne nicht von einzelnen Ausnahmefällen gesprochen werden. Dies zeige vielmehr, daß die Aufbauspenden keine Bedingung für die Aufnahme als Mitglied gewesen seien.

Das FG habe die Spenden zu Unrecht als Eintrittsgelder gewertet und damit zusammenhängende entscheidungserhebliche Umstände nicht geprüft. Im übrigen könne die praktische Handhabung in der Spendenfrage nicht mit der "tatsächlichen Geschäftsführung" des Klägers i. S. von § 4 Abs. 1 Nr. 6 KStG gleichgestellt werden. - Auch wenn man unterstelle, die Spenden seien als Eintrittsgelder zu bewerten, verstoße die Auffassung des FG, der Kläger fördere nicht die Allgemeinheit, gegen § 17 Abs. 1 und Abs. 4 StAnpG. Es müsse nicht die Allgemeinheit in ihrem umfassenden Sinne gefördert werden; es genüge vielmehr, wenn der betreffende Personenkreis einen Teil der Allgemeinheit darstelle, die Personen aus einem Kreis ausgewählt seien, der seinerseits als Allgemeinheit angesehen werden könne. Im übrigen habe das FG das gesetzlich vorgegebene Auslegungskriterium für den Begriff der Allgemeinheit nicht geprüft, ob der vom Kläger geförderte Personenkreis "dauernd nur klein" ist (§ 17 Abs. 1 und 4 StAnpG). Der Hinweis auf eine Beschränkung der Mitgliederzahl zugunsten eines ordnungsmäßigen Spielbetriebs genüge nicht. Da der Kläger ab 1. Januar 1974 wieder als gemeinnützig und damit als die Allgemeinheit fördernd anerkannt sei, könne die Zahl der in Betracht kommenden Personen 1971 nicht "dauernd nur klein" gewesen sein.

Schließlich sei die angefochtene Entscheidung in sich widersprüchlich. Wenn die von dem Kläger verfolgten Zwecke gemeinnützig seien, so müsse er diese Zwecke verwirklichen können, ohne die Gemeinnützigkeit dadurch wieder zu verlieren. Es habe für den Kläger mangels öffentlicher Zuschüsse nur die Möglichkeit bestanden, für die Herrichtung des Golfplatzes Spenden der künftigen Mitglieder zu erbitten.

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil und die Einspruchsentscheidungen vom 30. Mai 1975 aufzuheben und die Körperschaftsteuerbescheide 1969 bis 1971 in der Weise abzuändern, daß der Kläger von der Körperschaftsteuer freigestellt wird bzw. die Körperschaftsteuerbescheide 1969 bis 1971 ersatzlos aufzuheben bzw. das FA anzuweisen, die entsprechenden Entscheidungen zu treffen, hilfsweise, die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Der Kläger fördere nach seiner tatsächlichen Geschäftsführung nicht die Allgemeinheit, sondern nur einen eng begrenzten Personenkreis. Die von der Finanzverwaltung als unschädlich angesehenen Mitgliedsbeiträge und Eintrittsgelder (je 500 DM, ab 1. Januar 1971 je 650 DM) seien erheblich überschritten worden. Die Beträge seien nicht freiwillig gespendet worden; von ihrer Zahlung sei die Aufnahme als Mitglied abhängig gewesen. Eine so erhebliche finanzielle Belastung, die höher sei als bei anderen Sportarten, schließe eine Förderung der Allgemeinheit aus.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des FG, zur Aufhebung der angefochtenen Steuerbescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung und zur Freistellung des Klägers von der Körperschaftsteuer gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 6 KStG für die Jahre 1969 bis 1971 (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Der Kläger diente in den Streitjahren nach seiner Satzung und seiner tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken.

1. Etwaige Verfahrensrügen, die in dem Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 10. April 1978 enthalten sein könnten, greifen nicht durch. Sie sind erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist und nicht in der gehörigen Form (§ 120 Abs. 2 Satz 2 FGO) vorgebracht worden. Der Senat ist daher an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO).

2. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 KStG waren von der Körperschaftsteuer befreit Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienten. Die Voraussetzungen für diese Steuerbefreiungen ergaben sich im einzelnen aus den §§ 17 bis 19 StAnpG und aus der Verordnung zur Durchführung der §§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes (Gemeinnützigkeitsverordnung - GemV -) vom 24. Dezember 1953 (BGBl I 1953, 1592, BStBl I 1954, 6), zuletzt geändert durch Art. 5 des Steueränderungsgesetzes 1969 - StÄndG 1969 - vom 18. August 1969 (BGBl I 1969, 1211, BStBl I 1969, 477).

Danach waren gemeinnützig solche Zwecke, durch deren Erfüllung ausschließlich und unmittelbar die Allgemeinheit gefördert wurde (§ 17 Abs. 1 StAnpG). Anzunehmen war eine Förderung der Allgemeinheit dann, wenn die Tätigkeit dem allgemeinen Besten auf materiellem, geistigem oder sittlichen Gebiet nützte (§ 17 Abs. 2 StAnpG). In § 17 Abs. 3 StAnpG waren Beispielsfälle aufgezählt, in denen die Förderung der Allgemeinheit und damit grundsätzlich auch die Gemeinnützigkeit anzuerkennen war. Als gemeinnützige Zwecke waren u. a. (Nr. 1) genannt "die Förderung der ... Jugendpflege und Jugendfürsorge sowie der körperlichen Ertüchtigung des Volkes durch Leibesübungen (Turnen, Spiel, Sport)".

3. Der Kläger hat - entgegen der Auffassung des FG - in den Streitjahren nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung nicht einen abgegrenzten Personenkreis, sondern die Allgemeinheit gefördert. Das folgt aus dem richtigen Verständnis des unbestimmten Gesetzesbegriffes "Förderung der Allgemeinheit" (§ 17 Abs. 2 StAnpG), durch den der unbestimmte Wertbegriff gemeinnützige Zwecke in § 17 Abs. 1 StAnpG im wesentlichen umschrieben und definiert wird. ... - Begründung hierzu ist gleichlautend mit Abschn. I Nr. 4 a) des vorstehenden Urteils I R 39/78 - (s. S. 482 [484]).

4. Entsprechend dieser Rechtsauffassung kann dem Kläger die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nicht abgesprochen werden: Seine satzungsmäßige und tatsächliche Tätigkeit, nämlich die Pflege des Golfsports, hat die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Spiel und Sport gefördert und nutzte damit dem allgemeinen Besten; der Kläger hat nicht nur einen abgeschlossenen Personenkreis gefördert.

a) Die Ausübung des Golfsports dient - wovon die Beteiligten zutreffend ausgehen - der körperlichen Ertüchtigung durch Leibesübungen (Sport und Spiel). Insoweit ist schon nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung (vgl. oben 2.) die Förderung dieser Sportart durch die eigene Tätigkeit des Klägers als Förderung der Allgemeinheit i. S. des § 17 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 StAnpG anzuerkennen.

b) Aus der Satzung des Klägers läßt sich nichts dafür entnehmen, daß die Mitglieder auf eine bestimmte Zahl beschränkt waren und damit die Mitgliedschaft nur einem abgeschlossenen Personenkreis eingeräumt worden wäre. Der Kläger nahm Personen über 18 Jahre als aktive oder fördernde Mitglieder, Personen unter 18 Jahre als Jugendliche auf. Ein Anspruch auf Aufnahme bestand satzungsgemäß nur insoweit nicht, als die spielmäßige Kapazität des Golfplatzes die Aufnahme weiterer Mitglieder ausschloß.

Daß ein schriftliches Aufnahmegesuch, das möglichst von mindestens zwei aktiven und/oder fördernden Mitgliedern befürwortet sein mußte, zu stellen war und der Vorstand darüber mit Zweidrittel-Mehrheit zu entscheiden hatte, kann nicht als eine Beschränkung bei der Mitgliederaufnahme gewertet werden. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen das satzungsmäßige Aufnahmeverfahren zum Ziel hatte, nur eine exklusive, der Zahl nach begrenzte Mitgliedschaft zu gewinnen. Die nach der Satzung erforderliche Zweidrittel-Mehrheit der Vorstandsmitglieder bei einer Entscheidung über die Aufnahme eines Mitglieds schloß eine willkürliche Behandlung eines Aufnahmegesuches aus. Der (vorübergehende) Aufnahmeausschluß bei Erreichen der spielmäßigen Kapazität des Golfplatzes wird im Hinblick auf die Notwendigkeit eines ordnungsmäßigen Spielbetriebs durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt. Die begrenzte Nutzungsmöglichkeit des Golfplatzes bildet eine in der Natur der Sache liegende Schranke bezüglich der Mitgliederzahl. Es handelt sich dabei nicht um eine bewußte und von vornherein gewollte Begrenzung der Mitglieder auf einen geschlossenen Personenkreis oder auf eine dauernd nur kleine Zahl.

Der Kläger hat darüber hinaus unwidersprochen vorgetragen, daß nach seiner Satzung und den tatsächlichen Gepflogenheiten auswärtige Spieler aus Deutschland und der übrigen Welt, die Mitglied eines anerkannten Golfclubs sind, das Recht haben, die Einrichtungen und den Platz des Klägers zum Golfspiel gegen Zahlung einer geringen Gebühr zu benutzen. Der erkennende Senat sieht darin eine Bestätigung dafür, daß die Tätigkeit des Klägers nicht nur einem abgeschlossenen Personenkreis zugute kommen soll.

c) Die Tätigkeit des Klägers zum allgemeinen Besten und zur Förderung der Allgemeinheit wird auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil von seinen Mitgliedern verhältnismäßig hohe Geldbeträge zum Aufbau der Vereinseinrichtungen erbracht worden sind; auch war deshalb die Mitgliedschaft nicht auf Angehörige wohlhabender Kreise in der Weise begrenzt, daß die Zahl der Mitglieder dauernd nur klein sein konnte. Den Zahlungen kann keine selektive Wirkung zugunsten einer wohlhabenden Bevölkerungsschicht beigemessen werden; sie können steuerrechtlich nicht als Eintrittsgelder angesehen werden. Das FG, das seiner Entscheidung eine gegenteilige Rechtsauffassung zugrunde gelegt hat, ist insoweit einem Rechtsirrtum erlegen.

Aus den vom FG auszugsweise wiedergegebenen Niederschriften und sonstigen Notizen über Vorstandssitzungen läßt sich nicht herleiten, daß der Kläger die als Eintritts- oder Aufbauspenden bezeichneten Beträge von neu aufzunehmenden Mitgliedern verlangt hat und die Aufnahme als Vereinsmitglied mit der Zahlung gekoppelt oder gar davon abhängig war. Daß bestimmte und allgemein festgelegte Beträge erhofft wurden, das Wort Eintrittsgeld zeitweise nicht benutzt werden sollte, die beabsichtigten Spenden regelmäßig in den Anmelde- und Aufnahmevordrucken angegeben und ihre Zahlung überwacht wurden, macht die hingegebenen Beträge nicht zu Eintrittsgeldern und schließt deren steuerrechtliche Qualifizierung als (echte) Spenden nicht aus. Der Kläger bringt unter Hinweis auf Troll (a. a. O., Spendenabzug 1.1.1., S. 471) zu Recht vor, daß die aufzunehmenden Mitglieder nicht zur Zahlung (im rechtlichen Sinne) verpflichtet waren oder die rechtliche Verpflichtung, aufgrund deren die Beiträge geleistet wurden, freiwillig eingegangen war. Freiwilligkeit wird durch Maßnahmen des (künftigen) Spendenempfängers, mit dem dieser die Spender zu (freiwilligen) Zahlungen zu veranlassen sucht, ebensowenig ausgeschlossen wie durch einen - in welcher Form auch immer ausgeübten - moralischen Druck. Das FG hat nicht tatsächlich festgestellt, daß der Vorstand des Klägers solche Bewerber um die Mitgliedschaft zurückgewiesen und deren Aufnahmeanträge abgelehnt hat, die nicht gewillt oder nicht in der Lage waren, die erwarteten Beträge zu zahlen. Vielmehr haben nach den Feststellungen des FG eine Reihe von männlichen Mitgliedern (insbesondere Jugendliche) und "Hausfrauen" - offenbar entsprechend den Satzungsbestimmungen in § 10 Abs. 2 - keine oder nur geringere Beträge entrichtet.

Der Hinweis des FA auf die Erlasse des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen (vom 22. Mai 1968 S 1291-1-VB IV und vom 16. Februar 1972 S 1291-1-VB IV), nach denen eine Förderung der Allgemeinheit nur anzuerkennen war, wenn die vom Verein erhobenen Mitgliederbeiträge und sonstigen Mitgliederumlagen zusammen im Durchschnitt je Mitglied 500 DM (ab 1. Januar 1971: 650 DM) im Kalenderjahr und das daneben erhobene Eintrittsgeld im Einzelfall 500 DM (ab 1. Januar 1971: 650 DM) nicht übersteigen, rechtfertigt entsprechend der objektiven Wertung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "Förderung der Allgemeinheit" keine andere Beurteilung. Die Beträge sind nach dem Willen der Zahlenden als Spenden für den Aufbau des Golfplatzes entrichtet und von deren Empfängern - dem Oberkreisdirektor Kreis G. - Sportamt - (als öffentlicher Dienststelle oder Körperschaft des öffentlichen Rechts i. S. des § 48 Abs. 3 Nr. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung) und dem Kläger - auch als solche behandelt worden. Darüber hinaus erscheint es in sich widersprüchlich, wenn die Finanzverwaltung freiwillige Zuwendungen an einen Golfclub aus besonderem Anlaß (z. B. für die Erstellung eines zusätzlichen Golffeldes) als echte Spenden anerkennt, dagegen freiwillige Zahlungen in der Aufbauphase eines solchen Clubs, in der die Aufwendungen für die erforderlichen Anlagen und Einrichtungen verständlicherweise besonders groß sind, nicht als Spenden gelten lassen will.

Schließlich kann im Streitfall die absolute Höhe der erwarteten (Spenden-)Beträge nicht für so hoch erachtet werden, daß deshalb der Mitgliederkreis des Klägers nur ein abgeschlossener sein könnte. Die Beträge schlossen bei den in der Bundesrepublik Deutschland gegebenen allgemein günstigen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen für interessierte Personen einen Beitritt nicht von vornherein aus. Die Beiträge waren - falls nicht die in der Satzung vorgesehenen Erleichterungen in Betracht kamen - durchaus auch von solchen Personen aufzubringen, die bei einer entsprechenden Opferbereitschaft und unter Umständen gewissen Einschränkungen ihr Ziel, Golf spielen zu können, erreichen wollten. Bei dieser Würdigung kann nicht - worauf der Kläger zutreffend hinweist - außer acht gelassen werden, daß die Gelder zum Aufbau der Golfanlage verwendet wurden, die Mitglieder davon in der Regel einen längere Zeit währenden persönlichen Nutzen erwarten durften und die Aufnahme als Mitglied zugleich die Möglichkeit eröffnete, die Anlagen anderer Clubs in aller Welt gegen eine geringe Gebühr zum Golfspiel zu benutzen. Im Vergleich zu den gerichtsbekannt hohen Jahresaufwendungen weiter Bevölkerungskreise z. B. für Anschaffung und Unterhaltung von Kraftfahrzeugen, für Urlaubsreisen, für sonstige Hobbies (z. B. Phono- und Filmgeräte) und Vergnügungen sonstiger Art halten sich die Beträge in angemessenem Rahmen. Herrichtung und Unterhaltung von Golfplätzen erfordern nun einmal aus Gründen, die in der Eigenart des Golfspiels liegen, erhebliche Summen, ohne deren Einsatz die Ausübung dieses Sports nicht möglich wäre (vgl. dazu auch RFH-Urteil vom 28. Mai 1931 I A 148/31, RStBl 1931, 553 [554]). Die von den Mitgliedern aufgebrachten Mittel haben im übrigen die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendigen Beträge nicht überschritten.

5. Das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 6 KStG ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.

6. Der Senat entscheidet in der Sache selbst (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO). Da der Kläger in den Streitjahren nach seiner Satzung und seiner tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken diente, indem er die körperliche Ertüchtigung durch Leibesübungen (Spiel und Sport) förderte, war er gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 6 KStG von der Körperschaftsteuer freizustellen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 73142

BStBl II 1979, 488

BFHE 1979, 342

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