Leitsatz (amtlich)

1. Für die Entkräftung des Beweises des ersten Anscheins, daß ein Gebäude in Abbruchabsicht erworben wurde, ist nicht der Beweis des Gegenteils, sondern nur der Gegenbeweis erforderlich und ausreichend.

2. Entkräftet der Steuerpflichtige den Beweis des ersten Anscheins, so trifft das FA (wieder) die objektive Beweislast, daß das Gebäude in Abbruchabsicht erworben wurde.

2. Erwerb in Abbruchabsicht setzt die Absicht voraus, das Gebäude in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb abzubrechen.

 

Normenkette

EStG §§ 6, 7 Abs. 1 S. 4, Abs. 4 S. 3; FGO §§ 96, 155; ZPO § 282

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die zusammenveranlagt werden. Der Kläger betrieb ein Kaufhaus in I in gemieteten Räumen. Der Mietvertrag war bis zum 30. August 1968 befristet.

Am 26. Oktober 1964 erwarb die Klägerin ein dem Kaufhaus gegenüberliegendes 2 447 qm großes Hotelgrundstück für 244 818,65 DM. Die Klägerin verpflichtete sich in dem Vertrag, der Verkäuferin in dem auf dem verkauften Grundbesitz neu zu erstellenden Gebäude auf Lebenszeit eine mindestens 80 qm große Wohnung zu schaffen. Für die Zeit, in der die Veräußerin ihre auf dem veräußerten Grundstück innegehabte Wohnung nicht nutzen konnte, mußte die Klägerin an sie monatlich 100 DM zahlen. Die Klägerin vermietete das Grundstück an ihren Ehemann ab 15. Mai 1965, nachdem der Hotelpächter das Grundstück geräumt hatte. Der Kläger nutzte das Gebäude zunächst als Lager- und Verkaufsräume. Anfang 1967 wurde das Gebäude abgerissen und vom Kläger mit einem Kaufhaus bebaut, das im September 1967 bezugsfertig wurde. Ab 1. Januar 1968 zahlte der Kläger an die Klägerin Miete in Höhe von 6 117,50 DM monatlich. Die Klägerin setzte von dem Kaufpreis 120 000 DM für das Gebäude an und machte für 1965 und 1966 Absetzungen für Abnutzung (AfA) in Höhe von 10 v. H. = 12 000 DM geltend. Im streitigen Veranlagungszeitraum 1967 schrieb sie den Restbetrag von 96 000 DM nach § 7 Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) gewährte die Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) nach § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG nicht, weil die Klägerin schon bei Erwerb des Grundstücks die Absicht gehabt habe, das Gebäude abzureißen. An dieser Meinung hielt das FA auch in seiner Einspruchsentscheidung fest.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage nach einer Beweisaufnahme, aufgrund deren es zur Verneinung eines Erwerbes in Abbruchabsicht gelangte, statt. Das Gebäude sei zwar nach verhältnismäßig kurzer Zeit nach dem Erwerb abgerissen worden. Das allein genüge aber nicht, um die AfaA nach § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG zu versagen. Es müsse hinzukommen, daß die Absicht zum alsbaldigen Abbruch schon bei dem Erwerb bestanden habe. Im vorliegenden Fall habe jedoch die Absicht bestanden, den erworbenen Baukörper noch für einen Zeitraum von zehn Jahren wirtschaftlich zu nutzen. Erst für den Zeitraum danach sei ein Neubau in Erwägung gezogen worden.

Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß der Kläger sich noch 1966/67 um die Verlängerung des Mietvertrages, der bis zum 30. August 1968 befristet war, bemüht habe und daß zu diesem Zeitraum auch noch die Absicht bestanden habe, die Geschäftsräume durch einen Erweiterungsbau zu vergrößern. Für das Stadtzentrum habe auch eine Veränderungssperre bestanden, aufgrund deren bis 1965 keine Baugenehmigungen und danach eine solche nur in Ausnahmefällen erteilt worden seien. Der Kläger habe nach den Zeugenaussagen auch erst Ende 1966/Anfang 1967 Vorgespräche mit der Stadt über den Kaufhausneubau geführt.

Im Kaufvertrag werde zwar die Formulierung "neuzuerstellendes Gebäude" verwendet, und es seien detaillierte Einzelregelungen für die Wohnung der Veräußerin getroffen worden. Die hieraus herzuleitende Vermutung für die Absicht eines alsbaldigen Neubaus habe sich indessen durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt. Die Veräußerin habe sich nur vorsorglich absichern wollen für den Fall, daß irgendwann einmal ein Umbau, Anbau oder Neubau vorgenommen werden sollte.

Auch der beurkundende Notar habe sich nicht mehr an Äußerungen der Klägerin erinnern können, die auf eine konkrete Neubauabsicht hingedeutet hätten. Nur aus subjektiven Vermutungen sei er dazu gelangt, daß die Kläger Neubauabsichten gehabt hätten. Auch aus einem Schreiben der Stadt L an die Planungsabteilung der Kreisverwaltung, in dem von einem "geplanten Bauvorhaben" gesprochen werde, könne nicht auf eine konkrete Bauabsicht geschlossen werden. Dieses Schreiben sei nach der Zeugenaussage nicht auf konkrete Baupläne des Klägers zurückzuführen.

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung des § 9 Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG. Das FG habe die Beweislast in unangemessener Weise dem FA auferlegt und damit gegen die Grundsätze des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. September 1959 VI 47/58 U (BFHE 69, 553, BStBl III 1959, 467) verstoßen. Außerdem lasse das Urteil des FG erkennen, daß die Deutung des Begriffs "Absicht" im Widerspruch zu dem BFH-Urteil vom 18. März 1965 IV 61/62 U (BFHE 82, 207, BStBl III 1965, 320) stehe.

Für die von vornherein bestehende Abbruchabsicht spreche die Tatsache, daß sich das erworbene Grundstück vorzüglich für einen Kaufhausneubau geeignet habe und die Lebenserfahrung, daß ein Kaufmann lieber sein Geschäft in eigenen Räumen betreibe, wie auch das eingeräumte Wohnrecht in dem Neubau.

Der Zeugenaussage des Verpächters komme keine Bedeutung zu, weil bei diesem nachweislich Erinnerungsmängel aufgetreten seien. Durch die bestehende Veränderungssperre werde die vorhandene Abbruchabsicht nicht widerlegt. Eine solche Sperre sei auf zwei Jahre befristet und könne äußerstenfalls um zweimal ein Jahr verlängert werden. § 34 des Bundesbaugesetzes (BBauG) habe zudem die Möglichkeit geboten, noch während der Aufstellung des Bebauungsplanes eine Baugenehmigung zu erhalten.

Aus der Erklärung der 74jährigen Veräußerin, es sei bei Vertragsabschluß über einen Abbruch nicht gesprochen worden, könne nicht gefolgert werden, daß eine Abbruchabsicht nicht bestanden habe.

Im übrigen lägen die Feststellungen des FG neben der Sache, weil die Kläger beweisen müßten, daß eine Abbruchabsicht beim Kauf nicht bestanden habe.

Das FG lege auch den Begriff "Absicht" unzutreffend aus. Eine Abbruchabsicht liege entgegen der Ansicht des FG auch dann vor, wenn der Erwerber den Abbruch in den Kreis seiner Erwägungen miteinbezogen habe. Aber selbst wenn man unterstellen würde, daß eine Abbruchabsicht beim Erwerb nicht vorhanden gewesen sei, könnte der Gebäuderestwert hier nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG abgeschrieben werden. Wie sich aus dem BFH-Urteil vom 6. November 1968 I 64/65 (BFHE 93, 551, BStBl II 1969, 35) ergebe, müsse das Gebäude dem Steuerpflichtigen schon längere Zeit gedient haben.

Das FA beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Sie machen vor allem geltend, daß sich in der Beweisaufnahme die Vertreter des FA den Zeugenaussagen angeschlossen hätten, obwohl hinreichend Gelegenheit gewesen sei, die Einzeldarstellung der Zeugen zu vertiefen. Das FG habe die Zeugenaussagen auch zutreffend gewertet. Es könne keine Rede davon sein, die Kläger hätten ihre Behauptung nicht hinreichend bewiesen. Das FA überspitze damit die Beweislast der Kläger in nicht vertretbarem Maße.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Der Große Senat des BFH hat in seinem Beschluß vom 12. Juni 1979 GrS 1/77 (BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620) die AfaA nach § 7 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. Abs. 4 Satz 3 EStG für ein objektiv technisch und wirtschaftlich noch nicht verbrauchtes Gebäude, das der Erwerber nach dem Erwerb abreißen läßt, davon abhängig gemacht, daß das Gebäude ohne Abbruchabsicht erworben wurde. Nach dieser Entscheidung spricht der Beweis des ersten Anscheins für einen Erwerb in Abbruchabsicht, wenn mit dem Abbruch des Gebäudes innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb begonnen wird. Da im hier zu entscheidenden Fall mit dem Abbruch des Gebäudes etwa zweieinhalb Jahre nach dem Erwerb begonnen wurde, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß die Klägerin das Gebäude in Abbruchabsicht erworben hat.

Der Beweis des ersten Anscheins kann jedoch durch den Gegenbeweis entkräftet werden (vgl. Beschluß des Großen Senats GrS 1/77 unter D III 2 am Ende). Dies setzt nicht voraus, daß der Steuerpflichtige das Gegenteil beweisen muß; es genügt vielmehr, daß er die ernstliche Möglichkeit darlegt, daß im konkreten Einzelfall keine Abbruchabsicht bestand (vgl. Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 12. Aufl. 1977, S. 618; Gräber, Finanzgerichtsordnung, § 96, Rdnr. 1 und die Literaturhinweise dort). Ob im vorliegenden Fall die Darlegungen der Kläger und das Ergebnis der vom FG vorgenommenen Beweisaufnahme es rechtfertigen, diesen Gegenbeweis als erbracht anzusehen, vermag der Senat nicht zu entscheiden. Denn dies ist eine Frage der Beweiswürdigung, die das Revisionsgericht zwar nachprüfen, aber nicht selbst vornehmen darf (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 15. November 1968 V ZR 49/65, Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs, § 286 (C) ZPO Nr. 58).

Die in der Vorentscheidung vom FG vorgenommene Beweiswürdigung ist nicht geeignet, unter diesem Gesichtspunkt eine Überprüfung zu ermöglichen. Denn das FG hat diese Beweisaufnahme unter einem anderen Blickwinkel und - da die Entscheidung des Großen Senats nocht nicht vorlag - unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten vorgenommen. Seine Würdigung muß es nunmehr darauf abstellen, ob hier von einem atypischen Geschehensablauf auszugehen ist. Entgegen der Ansicht des FA wird es in diesem Zusammenhang nicht darauf ankommen, ob die Klägerin bei Erwerb des Gebäudes die Absicht hatte, es nach einer Nutzung von etwa zehn Jahren abzubrechen. Denn in einem solchen Fall steht die Nutzung des Gebäudes und nicht der Abbruch im Vordergrund bei dessen Erwerb. Der Große Senat hat in seinem mehrfach erwähnten Beschluß unter D III 2 darauf hingewiesen, daß für einen Erwerb in Abbruchabsicht vor allem spreche, wenn der Abbruch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb geschehe. Hieraus ist zu folgern, daß eine bei Erwerb eines Gebäudes bestehende Abbruchabsicht unbeachtlich bleibt, wenn feststeht, daß eine langfristige Zwischennutzung vorgesehen ist.

Sollte das FG zu dem Ergebnis gelangen, daß von einem atypischen Geschehensablauf und von einer Widerlegung des Beweises des ersten Anscheins auszugehen ist, muß es nun nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheiden, ob die Klägerin das Grundstück in oder ohne Abbruchabsicht erworben hat. Wenn das FG dies nach der einen oder anderen Richtung nicht feststellen kann, ist für die einkommensteuerrechtliche Beurteilung ein Erwerb des Gebäudes ohne Abbruchabsicht anzunehmen. Denn mit der Entkräftung des Beweises des ersten Anscheins tritt die ursprüngliche Beweislastregel wieder in Kraft, wonach die Behörde die objektive Beweislast für alle den Steueranspruch begründenden Umstände trifft. Da hier das FA den durch den Abbruch verursachten Aufwand den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zurechnen will, trifft es hierfür auch die objektive Beweislast mit der Folge, daß eine Nichterweislichkeit der Abbruchabsicht zu seinen Lasten geht.

Von dieser Verteilung der objektiven Beweislast geht offensichtlich auch der Große Senat aus. Denn es wäre nicht verständlich, dem FA die Beweiserleichterung des Beweises des ersten Anscheins für einen Erwerb in Abbruchabsicht zu verschaffen, wenn den Steuerpflichtigen die Beweislast träfe, daß er das Gebäude nicht in Abbruchabsicht erworben hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 73365

BStBl II 1980, 69

BFHE 1980, 53

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