Leitsatz (amtlich)

In den Erhebungszeiträumen 1971 bis 1973 war bei einer Betriebsaufspaltung die Besitzgesellschaft (Verpachtungsbetrieb) nicht deshalb von der Gewerbesteuer befreit, weil die Betriebskapitalgesellschaft als Krankenanstalt die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 11 GewStDV erfüllt hat.

 

Normenkette

GewStG § 2; GewStDV § 11

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg

 

Tatbestand

Die miteinander verheirateten Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Fachärzte für innere Medizin. Aus einem von ihnen seit 1961 in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betriebenen Sanatorium entstand zum 1. Januar 1971 ohne Realisierung stiller Reserven eine GbR, an der die Kläger zu je 50 v. H. beteiligt sind und welche die bisherigen Betriebsgrundstücke und das sonstige Anlagevermögen behalten hat, sowie eine das Sanatorium betreibende GmbH, an der die Kläger ebenfalls zu je 50 v. H. beteiligt sind. Die GbR hat ihre Wirtschaftsgüter an die GmbH verpachtet. Die Kläger und am 1. Januar 1971 auch die GmbH haben für den Betrieb des Sanatoriums eine Konzession nach § 30 der Gewerbeordnung (GewO) erhalten.

Die von den Klägern für die Zeit vor dem 1. Januar 1971 und von der GmbH für die Jahre 1971 bis 1973 beantragte Gewerbesteuerbefreiung nach § 11 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV) in der für die Erhebungszeiträume 1971 bis 1973 noch geltenden Fassung hat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) nicht anerkannt. Da die Kläger trotz mehrfacher Aufforderung keine Gewerbesteuererklärungen für die den Streit betreffenden Erhebungszeiträume abgegeben hatten, hat das FA nach den eingereichten Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung einheitliche Gewerbesteuermeßbeträge festgesetzt.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren machten die Kläger mit ihrer Klage vor dem Finanzgericht (FG) geltend, die Befreiung der Betriebsgesellschaft von der Gewerbesteuer müsse bei der Betriebsaufspaltung auch auf die Besitzgesellschaft durchschlagen.

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Mit ihrer Revision rügen die Kläger sinngemäß Verletzung materiellen Rechts. Sie verfolgen ihr ursprüngliches Begehren weiter.

Sie beantragen, das Urteil des FG vom 12. September 1979 abzuändern und die Gewerbesteuermeßbescheide 1971 bis 1973 ersatzlos aufzuheben.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Die Kläger sind nicht von der Gewerbesteuer befreit.

Die von den Klägern betriebene GbR (§§ 705 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) ist gewerbesteuerpflichtig (§ 2 des Gewerbesteuergesetzes - GewStG -). Die Kläger sind Gesellschafter, die als Mitunternehmer eines Gewerbebetriebes anzusehen sind (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 GewStG).

Die GbR ist aus der früheren GbR hervorgegangen, die unmittelbar den Betrieb eines Sanatoriums unterhalten hatte. Es liegt eine echte Betriebsaufspaltung vor. Die GbR übt nicht nur eine (nichtgewerbliche) Verpachtungstätigkeit aus, denn sie ist mit der Betriebskapitalgesellschaft sachlich (durch Verpachtung der wesentlichen Betriebsgrundlagen) und personell (durch enge persönliche Verflechtung) verbunden. Ist - wie im Streitfall - Betriebsgesellschaft eine GmbH, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 GewStG Gewerbebetrieb kraft Rechtsform ist, so ist damit - wenn im übrigen die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen gegeben sind - auch der gewerbliche Charakter des Besitzunternehmens zu bejahen (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18. Juni 1980 I R 77/77, BFHE 131, 388, BStBl II 1981, 39).

Die GbR ist nicht deshalb selbst von der Gewerbesteuer befreit, weil die GmbH (möglicherweise) gemäß § 11 GewStDV in ihrer in den Erhebungszeiträumen geltenden Fassung ihrerseits von der Gewerbesteuer befreit war. Die GbR ist trotz ihrer sachlichen und personellen Verflechtung mit dem Betrieb des Sanatoriums durch die GmbH ein selbständiger, für sich gewerbesteuerlich zu qualifizierender Verpachtungsbetrieb (BFH-Beschluß vom 8. November 1971 GrS 2/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63). § 11 GewStDV befreit Krankenanstalten unter bestimmten Voraussetzungen von der Gewerbesteuer. Eine Krankenanstalt betreibt aber im Streitfall nur die GmbH. Die GbR wurde nicht dadurch, daß sie an den Betrieb einer Krankenanstalt wesentliche Betriebsgrundlagen verpachtet und hinter beiden Unternehmen dieselben Personen stehen, selbst zu einem Betrieb, der eine Krankenanstalt unterhält. Deshalb ist der Auffassung von Lenski/Steinberg/Stäuber (Kommentar zum Gewerbesteuergesetz, 5. Aufl., § 3 Anm. 1 am Ende), daß sich eine Befreiung nur auf das begünstigte Unternehmen erstreckt und nicht auch für andere Unternehmen gilt, die von dem begünstigten Unternehmen beherrscht werden oder mit ihm sonst eng verbunden sind, jedenfalls für den Fall der Betriebsaufspaltung zu folgen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 74856

BStBl II 1984, 115

BFHE 1984, 406

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