Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Der Senat hält an der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs fest, daß beim Tausch von Anlagegütern eine Gewinnverwirklichung insoweit eintritt, als der Tauschwert des Wirtschaftsgutes den Buchansatz übersteigt.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Ziff. 1

 

Tatbestand

Strittig ist die Frage, ob bei der Hingabe eines alten Kraftwagens gegen einen neuen Wagen eine Gewinnrealisierung insoweit eintritt, als der alte Wagen mit einem über den Buchansatz liegenden Betrag in Zahlung gegeben wird. Im Streitfall handelt es sich um 7 487 DM. Die Vorbehörden haben Gewinnrealisierung angenommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde (Rb.) des Steuerpflichtigen muß ohne Erfolg bleiben.

Der Reichsfinanzhof hat, von der Entscheidung VI A 2020/32 vom 26. September 1934, Steuer und Wirtschaft Nr. 729, abgesehen, stets die Auffassung vertreten, daß beim Tausch eine Gewinnrealisierung in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem gemeinen Wert und dem Buchwert gegeben sei. Bereits in der Entscheidung I A 61/25 vom 14. Juni 1925, Slg. Bd. 17 S. 105, wurde ausgesprochen, daß beim Tausch der Buchwert des im Tausch hingegebenen Gegenstandes nicht den Anschaffungspreis des erworbenen Gegenstandes darstellt. Die gleiche Auffassung vertritt die Entscheidung VI A 164/29 vom 13. Februar 1929, Reichssteuerblatt (RStBl.) S. 267, beim Tausch von Kraftwagen. Sie betont hierbei, daß es nicht auf den Anrechnungspreis, sondern auf den gemeinen Wert des hingegebenen Wagens ankomme. Ebenso Urteile VI A 1361/29 vom 2. April 1930 RStBl. S. 363, und wohl auch VI A 852/35 vom 12. Dezember 1935, Steuer und Wirtschaft 1936 Nr. 78. Siehe auch Entscheidung des Obersten Finanzgerichtshofs I 11/48 S vom 28. Juli 1948, Steuerrecht in Karteiform, Einkommensteuergesetz, Kontrollratgesetz Nr. 12 Art. 8, Rechtsspruch 2 letzter Absatz. Der Senat ist dieser Auffassung in der Entscheidung I 4/52 U vom 17. Mai 1952, Slg. Bd. 56 S. 536, Bundessteuerblatt (BStBl.) III S. 208, beigetreten und hat hierbei auf die gleichartige Würdigung von Schmalenbach, Dynamische Bilanz, 8. Aufl. S. 157, hingewiesen.

Auch bei erneuter Würdigung verbleibt der Senat bei diesen Grundsätzen. Wenn im Rechtssatz 2 der Entscheidung I 4/52 U für zum Umsatz bestimmte Güter die Vermutung ausgesprochen wird, daß der Kaufmann durch ihre Veräußerung die stillen Reserven realisieren wolle, und daß für Produktionsmittel diese Vermutung nicht gelte, so sollte hierdurch lediglich ausgesprochen werden, daß bei den Produktionsmitteln es in wesentlich größerem Umfange auf die Verhältnisse des einzelnen Falles ankommt. Im allgemeinen muß beim Ausscheiden von Produktionsmitteln, sofern keine Sonderverhältnisse gegeben sind, eine Gewinnrealisierung angenommen werden, wenn ein Erlös erzielt wird, der über dem Buchansatz liegt. Eine gegenteilige Auffassung würde dazu führen, daß infolge hoher Abschreibungen der alten Wirtschaftsgüter die neubeschafften Güter mit Beträgen in der Bilanz erscheinen würden, die ihrem Wert, insbesondere den tatsächlichen Anschaffungskosten, in keiner Weise entsprechen. Im allgemeinen müssen sich zu hohe Abschreibungen im Jahre der Veräußerung des Wirtschaftsgutes ausgleichen. Die Rb. wird deshalb als unbegründet zurückgewiesen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424126

BStBl III 1955, 320

BFHE 1956, 314

BFHE 61, 314

BB 1955, 951

DB 1955, 1055

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