Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Wenn eine Versicherungsgesellschaft ihren Arbeitnehmern die Reisekosten in einem Pauschbetrag ersetzt, der niedriger ist als die im Abschn. 21 Abs. 4 Ziff. 3 a LStR 1952 für Tagegelder ohne Einzelnachweis anerkannten Beträge, so spricht eine Vermutung dafür, daß die von der Versicherungsgesellschaft festgesetzten Sätze den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Diese Vermutung kann widerlegt werden. Der Arbeitnehmer, der höhere Reiseaufwendungen als Werbungskosten geltend macht, muß den Mehraufwand nachweisen oder wenigstens glaubhaft machen.

 

Normenkette

EStG § 19 Abs. 2 Nr. 2, § 3/16, §§ 9, 41; LStR Abschn. 21/4/3/d

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe des gemäß § 41 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf der Lohnsteuerkarte 1952 einzutragenden Jahresfreibetrages.

Der Steuerpflichtige (Stpfl.) ist Filialdirektor der X-Versicherungs-AG. Er bezieht ein monatliches Gehalt von 1.230 DM. Hierin ist ein Pauschalbetrag von 150 DM für Ersatz von Unkosten enthalten. Der Betrag von 1.230 DM wird dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterworfen. Für seine Reisetätigkeit erhält der Stpfl. einen Spesensatz in Höhe von 18 DM je Tag mit übernachtung, und von 12 DM je Tag ohne übernachtung. Der Stpfl. gibt an, daß er in den Bezirken A., B. und C. im Monat durchschnittlich 18 Tagen auf Reisen ist und daß er hiervon an 14 Tagen auswärts übernachtet. Der "Spesensatz", den die Arbeitgeberin dem Stpfl. gewährt, ist nicht der Lohnsteuer unterworfen worden. Der Stpfl. macht in seinem Antrag auf Berücksichtigung erhöhter Werbungskosten vom 21. Januar 1952 geltend, daß seine Aufwendungen betragen

für übernachtungen 14 Tage im Monat je 12 DM = 168 DM für Verpflegung 18 Tage im Monat je 19 DM = 342 DM insgesamt monatlich 510 DM. Er beantragt den Unterschied zwischen den von der Arbeitgeberin durchschnittlich im Monat gezahlten Reisekosten (300 DM) und dem sich nach seiner Berechnung ergebenden Aufwand (510 DM) = 210 DM von seinem Arbeitslohn als Werbungskosten abzuziehen. In seinem Einspruch vom 31. Januar 1952 wendet sich der Stpfl. insbesondere dagegen, daß bei ihm die durch die Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 1952 festgelegten Pauschbeträge für Reisekosten nicht berücksichtigt worden seien. Der Tagessatz, der von seiner Firma nicht der Lohnsteuer unterworfen werde, sei so gering, daß für leitende Angestellte ein monatlicher Zusatzbetrag gewährt werde. Die von der Finanzbehörde ihren eigenen Beamten gewährten Reisekosten und übernachtungssätze müßten auch ihm zugebilligt werden. Das Finanzamt hat den Antrag des Stpfl. abgelehnt. Das Finanzgericht erkennt erhöhte Werbungskosten im Betrag von 1.356 DM jährlich an. Es führt aus: " Die hier anzuwendenden LStR 1952 unterscheiden im Abschn. 21, ob Reisekosten vom Arbeitgeber ersetzt werden (Abs. 6-9) oder nicht (Abs. 3-5). Im vorliegenden Falle werden Reisekosten ersetzt. Der bezahlte Betrag ist aber so wesentlich niedriger als die Sätze, die nach Abs. 4 Ziff. 3a ohne Nachweis anerkannt werden können, daß der Auffassung des Finanzamts, die Aufwendungen des Stpfl. erreichten diese Sätze nicht und die Pauschbeträge könnten daher nicht zugebilligt werden, nicht gefolgt werden kann. Daß der Arbeitgeber niedrigere Beträge ersetzt, hat der Stpfl. mit dem Hinweis auf sein hohes festes Gehalt und die Dienstaufwandsentschädigung hinreichend begründet. Die Zubilligung der Pauschsätze ist nach Ziff. 3c nur ausgeschlossen, wenn höhere Beträge geltend gemacht werden oder wenn die Anwendung der Pauschbeträge offensichtlich zu einer unzutreffenden Besteuerung führen würde, z. B., wenn bei umfangreicher Reisetätigkeit infolge der Anwendung der Pauschbeträge ein unverhältnismäßig geringer Arbeitslohn verbleiben würde. Davon kann im vorliegendem Falle keine Rede sein. Das Finanzgericht billigt daher dem Stpfl. den Pauschbetrag von 19 DM, d. h. von weiteren 7 DM für Reisetage ohne übernachtung zu."

Mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) beantragt der Vorsteher des Finanzamts u. a. Wiederherstellung der vom Finanzamt hinsichtlich der Reisekosten getroffenen Entscheidung.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.

Nach § 19 Abs. 2 Ziff. 2 EStG gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht die Beträge, die den in privatem Dienst angestellten Personen für Reisekosten und Fahrtauslagen gezahlt werden, soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen nicht übersteigen. Wenn ein Arbeitnehmer geltend macht, daß die ihm vom Arbeitgeber in Pauschbeträgen ersetzten Reisekosten und Fahrtauslagen geringer sind als die tatsächlich aus Anlaß der Geschäftsreisen erwachsenden Aufwendungen, so ist zu prüfen, ob der überschießende Betrag Werbungskosten darstellt. Eine solche Prüfung setzt voraus, daß der als Werbungskosten geltend gemachte Betrag im einzelnen dargetan oder wenigstens glaubhaft gemacht wird.

Nach Abschn. 21 Abs. 4 Ziff. 3a LStR 1952 werden neben den nachgewiesenen Fahrtkosten und den tatsächlichen übernachtungskosten, die ausschließlich für geschäftliche Zwecke entstandenen Mehraufwendungen für Verpflegung aus Anlaß einer Dienstreise (Tagegelder) ohne Einzelnachweis bei Stpfl. mit einem Arbeitslohn von mehr als 12.000 DM im Jahre mit 19 DM je Reisetag anerkannt. Durch diese Anordnung wird dem Arbeitnehmer der in der Regel schwierige Einzelnachweis der Mehraufwendungen für die Verpflegung aus Anlaß der Geschäftsreise erspart. Diese Anordnung bedeutet aber nicht, daß bei einem Arbeitnehmer, dem von seinem Arbeitgeber als "Spesenersatz" ein geringerer Betrag gewährt wird, der Unterschied zwischen dem vom Arbeitgeber gezahlten Betrag und dem in der genannten Anordnung angeführten Pauschbetrag ohne weiteres als Werbungskosten abgezogen werden kann. Es muß davon ausgegangen werden, daß die Versicherungsgesellschaft ihren Arbeitnehmern den durch die Reisen entstandenen tatsächlichen Aufwand ersetzt. Wenn die von der Versicherungsgesellschaft festgesetzten Beträge für Tagegelder niedriger sind als die im Abschn. 21 Abs. 4 Ziff. 3a LStR vorgesehenen Beträge, so spricht eine Vermutung dafür, daß die von der Versicherungsgesellschaft festgestellten Sätze den besonderen Verhältnissen, wie sie bei den Versicherungsgesellschaften vorliegen, Rechnung tragen. Diese Vermutung kann widerlegt werden. Es muß aber dann nachgewiesen oder zum mindesten glaubhaft gemacht werden, daß dem Arbeitnehmer größere Aufwendungen entstehen. Der Standpunkt des Beschwerdeführers (Bf.), daß der Unterschiedsbetrag zwischen dem von der Versicherungsgesellschaft gewährten Spesenersatz und den in den LStR angeführten Pauschbeträgen nicht automatisch als Werbungskosten zu berücksichtigen ist, trifft zu. Das Finanzgericht führt aus, daß die Abzugsfähigkeit durch das hohe feste Gehalt des Stpfl. und den Dienstaufwandsentschädigungsbetrag von 150 DM monatlich hinreichend begründet sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wenn ein privater Arbeitgeber den an den Arbeitnehmer gezahlten Arbeitslohn in einen Teil, den er als Gehalt, und einen anderen Teil, den er als Dienstaufwandsentschädigung (Spesensatz) bezeichnet, aufteilt, so ist diese Aufteilung für die Erhebung der Lohnsteuer nicht maßgebend. Der als Dienstaufwand (Spesenersatz) bezeichnete Teil des Arbeitslohns ist nur dann abzugsfähig, wenn es sich tatsächlich um Werbungskosten handelt. Ob dies zutrifft, muß jeweils geprüft werden. Im vorliegenden Falle ist der als Dienstaufwand (Spesenersatz) bezeichnete Teil der monatlichen Bezüge vom Arbeitgeber und von den Vorbehörden als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt worden. Die Zerlegung der Monatsbezüge in ein festes Gehalt und eine Dienstaufwandsentschädigung ist kein Grund dafür, daß der Unterschiedsbetrag zwischen den vom Arbeitgeber gezahlten Reisespesen und dem in den LStR genannten Pauschbetrag für Tagegelder Werbungskosten darstellt.

Der Stpfl. erhält von seinem Arbeitgeber im vorliegenden Falle als Spesenersatz, wenn er auswärts übernachtet, 18 DM, wenn er nicht übernachtet, 12 DM täglich. Die Vorbehörden haben keine Feststellungen darüber getroffen, ob der Betrag von 18 DM nur die übernachtungskosten und die Mehraufwendungen für Verpflegung (Tagegelder) oder auch die Fahrtkosten mitumfaßt. Aus dem Urteil des Finanzgerichts ist auch nicht ersichtlich, wie der vom Finanzgericht anerkannte Betrag an erhöhten Werbungskosten von 1.356 DM ermittelt worden ist. Das Finanzgericht führt aus, daß es den Pauschbetrag von 19 DM, d. h. weitere 7 DM für Reisetage ohne übernachtung zugebilligt hat. Die Vorentscheidung muß wegen ungenügender Sachaufklärung und der dadurch bedingten Möglichkeit eines Rechtsirrtums aufgehoben werden. Die Sache geht an das Finanzgericht zur erneuten Prüfung zurück. Hierbei ist auch auf den Einwand des Finanzamts einzugehen, daß die vom Stpfl. angegebene Zahl der Reisetage nicht zutreffend sei.

 

Fundstellen

Haufe-Index 407741

BStBl III 1953, 296

BFHE 1954, 13

BFHE 58, 13

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