Leitsatz (amtlich)

1. Wird ein Grundstück, das ein Ehegatte auf seinen Namen, aber mit Mitteln des anderen Ehegatten erworben hat, auf diesen Ehegatten unter (ausdrücklicher oder stillschweigender) Aufgabe dessen schuldrechtlicher Ersatzansprüche und unter Übernahme der künftigen Rentenlast übertragen, so liegt eine grunderwerbsteuerfreie Schenkung nicht vor.

2. Wird aus Anlaß der Beendigung einer Zugewinngemeinschaft wegen Scheidung der Ehe ein Grundstück an Erfüllungs Statt hingegeben, so entsteht Grunderwerbsteuerpflicht.

3. Auf Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten aus Anlaß der Beendigung der Zugewinngemeinschaft wegen Scheidung der Ehe ist die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 5 GrEStG auch unter Beachtung des Gleichheitssatzes des Art. 3 GG nicht entsprechend anwendbar.

 

Normenkette

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nrn. 2, 5; GG Art. 3; BGB § 1363 ff., § 1372 ff.

 

Fundstellen

Haufe-Index 68982

BStBl II 1970, 440

BFHE 1970, 453

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