Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermittlung des Nutzungswerts von Ferienwohnungen

 

Leitsatz (NV)

Auch wenn ein Steuerpflichtiger die Vermittlung der Vermietung einer Ferienwohnung einem Dritten überträgt, rechnen Leerstandszeiten zur Selbstnutzung, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung jederzeit selbst nutzen kann, solange sie nicht vermietet ist.

 

Normenkette

EStG §§ 9, 21, 21a

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches FG

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eigentümer einer Eigentumswohnung (Ferienwohnung), die als Einfamilienhaus bewertet ist. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1986 machten sie für die Eigentumswohnung einen Werbungskostenüberschuß aus Vermietung und Verpachtung von ... DM geltend. Den Werbungskostenüberschuß ermittelten sie durch Gegenüberstellung von Mieteinnahmen für 107 Tage und für Eigennutzung (18 Tage) und der Werbungskosten. Die Vermietung der Ferienwohnung übernahm ein gewerblicher Vermittler, der sie Interessenten als Mietobjekt anbot und im Namen der Kläger die Mietverträge abschloß. In dem Vermietauftrag mit dem Vermittler ist u. a. vereinbart, daß der Vermittler die Hälfte der normalen Provision erhält, falls die Eigentümer selbst zahlende Gäste in die Wohnung einweisen; keine Provision ist zu zahlen, wenn sie der Eigentümer nutzt. Nach Auskunft des Vermittlers sollte die Eigennutzung "je nach Absprache" erfolgen. Die Kläger haben die Eigentumswohnung im Streitjahr an 16 oder 18 Tagen selbst genutzt; außerdem hielt sich ihr Sohn an acht Tagen in der Wohnung auf. Die Kläger hatten sich die Eigennutzung der Wohnung gegenüber dem Vermittler im Streitjahr für 69 Tage vorbehalten (sog. Sperrfrist); ob sie sich während der gesperrten Zeiten in der Wohnung aufgehalten haben, konnte der Vermittler nicht bestätigen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) errechnete die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Ferienwohnung in der Weise, daß er den Mieteinnahmen aus der Vermietung der Ferienwohnung die zeitanteiligen Werbungskosten gegenüberstellte und so zu einem Überschuß von ... DM kam. Im übrigen ging das FA davon aus, daß die Wohnung den Klägern zur Eigennutzung zur Verfügung gestanden habe, und berechnete die Einkünfte nach § 21 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) insoweit mit 0 DM.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage gegen die Einkommensteuerfestsetzung mit der Begründung ab (Entscheidungen der Finanzgerichte -- EFG -- 1993, 157), die Würdigung der Gesamtumstände ergebe, daß die Ferienwohnung den Klägern außerhalb der Vermietungszeiten zur jederzeitigen Nutzung zur Verfügung gestanden habe. Dem stehe nicht entgegen, daß die Kläger einen Vermittler eingeschaltet hätten, der die Wohnung für sie vermietete.

Dagegen wenden sich die Kläger mit der Revision, mit der sie Verletzung der §§ 21, 21 a EStG rügen. Die Ferienwohnung habe ihnen außerhalb der Sperrzeiten nicht zur Nutzung zur Verfügung gestanden.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Sie ist deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Das FG hat zu Recht entschieden, daß die Einkünfte für die Ferienwohnung für den Zeitraum, in dem diese nicht vermietet war, nach § 21 a EStG zu ermitteln sind.

Der Nutzungswert von Ferienhäusern und Ferieneigentumswohnungen, die der Steuerpflichtige zeitweise an Feriengäste vermietet und zeitweise selbst nutzt, ist für die Zeit der Selbstnutzung nach § 21 a EStG zu ermitteln, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift im übrigen vorliegen. Zur Selbstnutzung gehört auch der Zeitraum, in dem die Ferienwohnung weder vermietet noch selbst bewohnt wird, sie dem Steuerpflichtigen aber zur jederzeitigen Nutzung zur Verfügung steht. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn er sie selbst vermietet oder sich bei Vermietung über eine Feriendienstorganisation die Entscheidung, die Wohnung selbst zu nutzen, vorbehält (Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 25. Februar 1992 IX R 171/87, BFH/NV 1993, 603 m. w. N.). Unter diesen Voraussetzungen kommt eine Ermittlung der Einkünfte als Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG nur für den Zeitraum in Betracht, in dem die Ferienwohnung tatsächlich an Feriengäste vermietet ist.

Ob und für welchen Zeitraum die Ferienwohnung dem Steuerpflichtigen zur Selbstnutzung zur Verfügung steht, ist weitgehend eine Frage der tatsächlichen Würdigung des Sachverhalts, die dem FG vorbehalten ist (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juni 1991 IX R 7/85, BFHE 165, 67, BStBl II 1992, 24). Der BFH als Revisionsinstanz kann die Tatsachenwürdigung des FG nur daraufhin überprüfen, ob sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Im übrigen hat er sie seiner Entscheidung zugrunde zu legen, auch wenn sie nicht zwingend, sondern nur möglich ist (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 118 Anm. 39 f.).

Die Würdigung der Gesamtumstände durch die Vorinstanz hält im Streitfall den Revisionsangriffen stand. Sie verstößt weder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze, noch ist sie schlechthin unvertretbar. Das FG hat zu Recht entschieden, die Einschaltung eines Vermittlers spreche nicht von vornherein dagegen, daß dem Steuerpflichtigen die Ferienwohnung außerhalb der Vermietungszeiten zur Selbstnutzung zur Verfügung steht (vgl. das BFH-Urteil in BFH/NV 1993, 603; ebenso Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 14. Aufl., § 21 Rz. 13; wohl auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 4. Mai 1994, BStBl I 1994, 285). Entscheidend ist -- wie das FG zu Recht ausführt --, daß der Steuerpflichtige trotz Einschaltung des Vermittlers rechtlich und tatsächlich in der Lage bleibt, die Vermietungszeiträume und die Zeiträume der Selbstnutzung selbst zu bestimmen. Dazu waren die Kläger, wie das FG festgestellt hat, in der Lage. Denn sie blieben trotz Einschaltung des Vermittlers berechtigt, nach Belieben Eigennutzung anzumelden, Sperrzeiten auszusprechen und selbst Gäste einzuweisen. Zu welchem Zweck sich der Sohn der Kläger im Streitjahr in der Ferienwohnung aufhielt, ist ebensowenig entscheidungserheblich wie die Umstände, unter denen die Kläger die Wohnung selbst genutzt haben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420966

BFH/NV 1996, 205

BFHE 1997, 18

BB 1996, 993

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