Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Wird ein Grundstück, das dem Betrieb einer Personengesellschaft dient, aber im Sondereigentum eines Gesellschafters steht, von diesem Gesellschafter an einen Mitgesellschafter zum Verkehrswert verkauft, so verwirklicht der Veräußerer in dem Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Veräußerungspreis einen Gewinn, auch wenn der Verkauf die Auseinandersetzung zwischen den künftigen Erben des Veräußerers erleichtern soll. Unerheblich ist dabei, ob die Beteiligten infolge der erbrechtlichen Rechtssituation nur den Weg des Kaufvertrags gehen konnten.

Ein Grundstück, das dem Betrieb einer Personengesellschaft dient, ist nicht schon deswegen ein Teilbetrieb im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG, weil es im Sondereigentum eines Gesellschafters steht.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Ziff. 4, § 15/2, § 16

 

Tatbestand

Die im Jahre 1956 verstorbene Witwe A hatte die Baustoffgroßhandlung, die sie von ihrem Ehemann auf Grund eines Erbvertrags geerbt hatte, zunächst allein betrieben. Im Jahre 1948 nahm sie ihre Stiefsöhne B und C in das Geschäft auf. Das Unternehmen wurde zunächst in der Rechtsform einer OHG und von Mitte 1955 ab in der Rechtsform einer KG geführt.

Zum Betriebsvermögen gehörte ein Grundstück mit Lager- und Kontorgebäude. Bei der Gründung der OHG übertrug Frau A das Grundstück nicht auf die Gesellschaft, sondern behielt es in ihrem Alleineigentum. Im Jahre 1955 verkaufte sie das Grundstück an ihren Stiefsohn B für X DM. Sie hatte ihrem Stiefsohn zunächst ein notarielles Kaufangebot gemacht; ein Architekt sollte den zutreffenden Kaufpreis ermitteln. Dieser sollte dann ab dem Tag der Annahme des Angebots mit 4,5 v. H. verzinst und nach einjähriger Kündigung in acht gleichen Jahresraten gezahlt werden; die Kündigung war ausgeschlossen, solange Frau A lebte. Nachdem der Architekt den Kaufpreis ermittelt hatte, nahm der Stiefsohn das Angebot an; er unterwarf sich wegen der Zahlung des Kaufpreises einschließlich der Zinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde und bewilligte gleichzeitig die Eintragung einer Sicherungshypothek. In den Büchern der Gesellschaft wurde der alte Buchwert fortgeführt; die Kaufpreisschuld wurde nicht passiviert. Lediglich innerhalb der Kapitalkonten der beiden Beteiligten wurde eine Umbuchung vorgenommen.

Nachdem dem Finanzamt (FA) die näheren Umstände der Grundstücksübertragung durch eine Betriebsprüfung bekannt geworden waren, berichtigte es die einheitliche Gewinnfeststellung 1955. Es sah in dem Unterschiedsbetrag zwischen dem übertragungspreis und dem Buchwert einen Entnahmegewinn der Frau A. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Im Streitfall, so führte es aus, habe zwar dem Anschein nach der Steuerpflichtige (Stpfl.) das Grundstück entgeltlich erworben. In Wirklichkeit habe Frau A mit dem Vertrag in die künftige Erbauseinandersetzung unter den fünf Schlußerben eingegriffen. Sie habe mit der übergabe an den einen Stiefsohn B über das Grundstück im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge verfügt. Bürgerlich-rechtlich stelle die übergabe eines Betriebs oder eines Grundstücks an ein Kind, das dann die anderen Kinder nach dem wahren Wert des übergehenden Gegenstandes abfinden solle, eine Schenkung unter Auflage dar (Urteil des BFH I 82/60 U vom 21. August 1962, BFH 76, 482, BStBl III 1963, 178). Dann aber könne der Unterschied zwischen dem Buchwert und dem im Rahmen der Erbauseinandersetzung zu zahlenden Preis kein Entnahmegewinn sein (BFH-Urteil VI 337/62 S vom 31. Januar 1964, BFH 79, 19, BStBl III 1964, 240).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA, das unrichtige Rechtsanwendung rügt, muß zur Aufhebung der Vorentscheidung führen.

Wie das FG nicht verkennt, können auch Geschäfte zwischen Gesellschaftern einer KG zu einer Gewinnverwirklichung führen (vgl. z. B. BFH-Urteil IV 413/62 vom 29. Juli 1966, BFH 86, 686, Der Betrieb 1966 S. 1752). Das FG stützt sich auf das Urteil des Senats VI 337/62 S (a. a. O.), in dem es ebenfalls um die Frage ging, ob innerhalb einer Personengesellschaft in der übertragung eines Grundstücks vom Vater auf den Sohn zum Zweck einer vorweggenommenen Erbfolge eine Entnahme des Vaters liege. Der damalige Streitfall lag aber insofern wesentlich anders, als die übertragung des Grundstücksanteils vom Vater auf den Sohn ohne Entgelt geschah. Im Streitfall haben der Stiefsohn und seine Stiefmutter bewußt den Weg des Kaufvertrags gewählt, weil die Stiefmutter das Grundstück im Wege einer erbrechtlichen Regelung nicht übertragen konnte; denn die erbrechtliche Regelung war bereits durch den Erbvertrag der Stiefmutter mit ihrem Mann endgültig festgelegt. War aber aus diesem Grunde der Weg des Kaufvertrages unvermeidlich, so kann der Vertrag auch steuerlich nicht als vorweggenommene Erbregelung betrachtet werden. Mag auch der Zweck des Kaufvertrages darin bestanden haben, die spätere Auseinandersetzung zwischen den Erben hinsichtlich dieses Grundstücks vorwegzunehmen, so ist doch für die Besteuerung der tatsächlich eingeschlagene Weg der Beurteilung zugrunde zu legen und nicht den Weg, den die Beteiligten gar nicht einschlagen konnten und wollten. Es lag auch kein teilweise unentgeltliches Geschäft vor; denn der auf Grund der Schätzung des Architekten vereinbarte Kaufpreis entsprach dem Verkehrswert des Grundstücks.

Hat mithin die Stiefmutter das Grundstück an den Stiefsohn zu normalem Preis verkauft, so hat sie einen Gewinn in Höhe des Unterschiedes zwischen dem Verkaufspreis und dem Buchwert verwirklicht. Daß das Grundstück nicht im Gesamthandsvermögen der Gesellschafter, sondern im Sondereigentum der Stiefmutter stand, schließt die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen nicht aus (Urteil des Senats VI 26/65 vom 1. April 1966, BFH 86, 131, BStBl III 1966, 365).

Auch der Einwand, daß in der Grundstücksübertragung mindestens eine Teibetriebsveräußerung der Stiefmutter im Sinne des § 16 EStG liege, greift nicht durch. Wenngleich das Grundstück im Alleineigentum der Stiefmutter stand, so hatte diese als Gesellschafterin der OHG bzw. KG doch nur einen Gewerbebetrieb in Form ihrer Beteiligung als Mitunternehmerin; zu diesem Betriebsvermögen gehörte das Grundstück. Mögen auch die überlassung des Grundstücks und die übrige Tätigkeit der Stiefmutter innerhalb des Betriebs der Gesellschaft deutlich unterscheidbar gewesen sein, so war doch ihre Mitunternehmerschaft die Grundlage für die Gesamttätigkeit. Von einem gesondert geführten Teilbetrieb im Sinne von § 16 Abs. 1 EStG kann keine Rede sein.

Das angefochtene Urteil war danach aufzuheben. Die Sache ist spruchreif, weil hinsichtlich der Höhe des Veräußerungsgewinns keine Bedenken geltend gemacht sind. Die Klage gegen die Einspruchsentscheidung des FA war deshalb als unbegründet abzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 412549

BStBl III 1967, 419

BFHE 1967, 415

BFHE 88, 415

DB 1967, 1159

DStR 1967, 481

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