Leitsatz (amtlich)

Einem freiberuflichen Fahrlehrer steht für die Einkünfte aus seiner Unterrichtstätigkeit an einer privaten Fahrlehrerschule die Tarifvergünstigung des § 34 Abs. 4 EStG nicht zu.

 

Normenkette

EStG § 34 Abs. 4

 

Tatbestand

Streitig ist bei der Einkommensteuerveranlagung 1961, ob der Revisionskläger (Steuerpflichtiger) die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 4 EStG für seine Einkünfte aus dem Unterricht an einer privaten Fahrlehrer-Fachschule erhält.

Der Steuerpflichtige war freiberuflich als Fahrlehrer tätig. Weitere Einkünfte erzielte er aus Vorträgen und Unterricht an einer privaten Fahrlehrer-Fachschule. Das FA lehnte seinen Antrag ab, die Einkünfte aus der Vortragstätigkeit als Nebeneinkünfte aus wissenschaftlicher Tätigkeit im Sinn des § 34 Abs. 4 EStG dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen.

Einspruch und Berufung blieben ohne Erfolg.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision des Steuerpflichtigen ist unbegründet.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Vortrags- und Unterrichtstätigkeit an der Fachschule wissenschaftlich im Sinne des § 34 Abs. 4 EStG ist. Denn es fehlt an der Abgrenzbarkeit der Nebeneinkünfte von den Einkünften aus der Berufstätigkeit als Fahrlehrer. Die Rechtsprechung, an der der Senat auch für den Streitfall festhält, geht davon aus, daß die Nebentätigkeit nur dann abgrenzbar ist, wenn sie sich von der hauptsächlich ausgeübten freien Berufstätigkeit in einer Weise abhebt, die sie eindeutig als nicht mehr zu ihr gehörend erkennen läßt (vgl. Urteile des BFH IV 150/62 U vom 22. Oktober 1964, BFH 81, 39, BStBl III 1965, 14, und IV 192/62 vom 14. Juli 1966, BFH 86, 679, BStBl III 1966, 623). In den Rahmen der Berufstätigkeit eines Fahrlehrers gehört auch der Unterricht über Straßenverkehrsrecht. Es erscheint dem Senat nicht gerechtfertigt, diese zu den typischen und wesentlichen Aufgaben eines freiberuflichen Fahrlehrers gehörende Tätigkeit danach aufzuspalten und steuerlich unterschiedlich zu behandeln, ob sie in der Fachschule eines Dritten oder vor den eigenen Fahrschülern ausgeübt wird. Denn hier blieb der Steuerpflichtige bei einem sein Fachgebiet betreffenden Unterricht auch dann im Rahmen des zu seinem eigentlichen Fachgebiet als Freiberufler gehörenden Tätigkeitsbereichs, wenn er Personen unterrichtete, die sich von seinen eigenen Fahrschülern nur dadurch unterschieden, daß sie von ihm keinen praktischen Unterricht im Fahren erhielten und als künftige Lehrer umfassender und gründlicher unterrichtet werden mußten. Die unterrichtende Tätigkeit hebt sich deshalb nicht von der eigentlichen freiberuflichen Haupttätigkeit ab. Sie fällt so sehr in ihren Rahmen, daß die auf sie entfallenden Einkünfte unabhängig davon, ob ihre rechnungsmäßige Abtrennung möglich wäre, zur Haupttätigkeit und nicht zu einer abtrennungsfähigen Nebentätigkeit gehören.

 

Fundstellen

Haufe-Index 69007

BStBl II 1970, 492

BFHE 1970, 546

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