Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 EStG, nach der der Wert des Grund und Bodens, der zum Anlagevermögen gehört, außer Ansatz bleibt, schließt die Zugehörigkeit des Grund und Bodens zum Betriebsvermögen nicht aus.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1, § 5

 

Tatbestand

Der Steuerpflichtige (Stpfl.), ein Hotelier, hatte im Jahre 1949 mit seinem Verpächter gerichtliche Auseinandersetzung wegen der Kündigung seines Pachtvertrages. Um im Falle einer Räumung des gepachteten Hotels sein Geschäft weiterbetreiben zu können, hat er nach seiner Einlassung ein unbebautes Grundstück gekauft und die unverzügliche Errichtung eines Neubaues geplant. Nachdem er im Frühjahr 1950 die Verlängerung des Pachtvertrages um zwei Jahre erreicht hatte, hat er die Durchführung des Neubaues noch nicht begonnen.

Das Finanzamt hat das Grundstück als zum Betriebsvermögen gehörig nicht anerkannt und den Kaufpreis als Entnahme behandelt.

Die Sprungberufung hatte insoweit Erfolg. Das Finanzgericht hat ausgeführt, daß der Beschwerdegegner (Bg.) Vollkaufmann sei. Da er jedoch nicht im Handelsregister eingetragen sei, könne sein Gewinn nicht nach § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt werden. Die Gewinnermittlung habe vielmehr nach § 4 EStG zu erfolgen. Wenn nach dieser Vorschrift der Wert des Grund und Bodens, der zum Anlagevermögen gehöre, außer Ansatz zu bleiben habe, so schließe dies nicht aus, betrieblich genutzte Grundstücke zum Betriebsvermögen zu rechnen. Zur Stützung seiner Auffassung hat das Finanzgericht auf das Urteil des Reichsfinanzhofs VI A 851/32 vom 26. Juli 1933 (Reichssteuerblatt - RStBl. - 1933 S. 1144) verwiesen.

Im Rechtsbeschwerdeverfahren vertritt der Vorsteher des Finanzamts die Auffassung, daß der Grund und Boden, der nach § 4 Abs. 1 EStG außer Ansatz zu bleiben habe, stets Privatvermögen darstelle. Die vom Finanzgericht zur Stützung seiner Auffassung angeführte Entscheidung des Reichsfinanzhofs vom 26. Juli 1933 betreffe landwirtschaftliches Betriebsvermögen und könne daher auf den Streitfall nicht angewendet werden. Im übrigen sei zwar das Grundstück für spätere betriebliche Zwecke erworben worden, werde jedoch für betriebliche Zwecke nicht genutzt.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde (Rb.) ist unbegründet.

Für die Anwendung des § 5 EStG ist entscheidend, daß die Firma des Stpfl. im Handelsregister eingetragen ist (vgl. Blümich-Falk, EStG, 6. Aufl. Anm. 1 zu § 5, sowie Hartmann-Böttcher-Höfer "Einkommensteuer" Bl. VII B Abschn. I, 1). Da dies bei dem Bg. nicht der Fall ist, muß sein Gewinn nach den Vorschriften des § 4 EStG errechnet werden. Der Auffassung des Finanzgerichts, daß das Grundstück zum Betriebsvermögen gehöre, wird beigetreten. Der Umstand, daß der Grund und Boden gemäß § 4 Abs. 1 EStG beim Bestandsvergleich nicht zu berücksichtigen ist, schließt die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen nicht aus (vgl. Blümich-Falk a. a. O. Anm. 13b und 15a zu § 4). Die Entscheidung des Reichsfinanzhofs läßt nicht erkennen, daß die von ihr vertretene Rechtsauffassung nur für das landwirtschaftliche Vermögen gilt. Ob der Grund und Boden zur Zeit betrieblich genutzt wird, ist für die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen dann unerheblich, wenn er für die Zwecke des Betriebs erworben ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 407549

BStBl III 1953, 50

BFHE 1954, 126

BFHE 57, 126

BB 1952, 105

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