Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Aufwendungen für ein eigenes Kraftfahrzeug, das ein Richter, auch wenn er ausschließlich mit Verkehrssachen befaßt ist, zum Erwerb von Fahrerfahrung anschafft und unterhält, sind keine Werbungskosten.

 

Normenkette

EStG § 9 Ziff. 4, § 9/5, § 12 Nr. 1; LStDV § 20/2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Steuerpflichtige (Stpfl.) als Richter Aufwendungen für ein Kraftfahrzeug und Kosten für Schreibmittel als Werbungskosten absetzen kann.

Der Stpfl. ist als Landgerichtsrat Mitglied einer Großen Strafkammer in L.; er befaßte sich 1953 ausschließlich mit Verkehrsstrafsachen erster und zweiter Instanz. Er wohnte aus kriegsbedingten Gründen in A. und war kinderlos verheiratet. Für die Fahrten zwischen Wohnung und Gericht benutzte er 1953 einen eigenen Volkswagen. Die Notwendigkeit der als Werbungskosten geltend gemachten Kraftfahrzeugkosten in Höhe von 2.317,94 DM begründete er damit, daß er für die Fahrten zwischen Wohnung und Gericht einen Kraftwagen fahren müsse, um als Verkehrsrichter die erforderliche Fahrpraxis zu erwerben. Das Finanzamt erkannte nur die Kosten, die für die Fahrten zwischen Wohnung und Gericht bei Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel entstanden wären (898,80 DM) als Werbungskosten an.

Das Finanzgericht gab der Berufung grundsätzlich statt. Es begründete seine Entscheidung wie folgt: Es sei zweifelhaft, ob die Kraftfahrzeugkosten entsprechend dem Antrag des Stpfl. als notwendige Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemäß § 9 Ziff. 4 des Einkommensteuergesetzes - EStG - (ß 20 Abs. 2 Ziff. 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung - LStDV -) anerkannt werden könnten, da dem Stpfl. für die Fahrten zwischen A. und K. ausreichend öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung stünden. Die Frage brauche aber nicht entschieden zu werden, weil auf jeden Fall die Kosten eines Kraftfahrzeugs in bestimmter Höhe bei einem Verkehrsrichter als Werbungskosten nach § 9 Satz 1 EStG (ß 20 Abs. 2 Sätze 1 und 2 LStDV) berücksichtigt werden müßten. Ein Verkehrsrichter müsse für die richtige Urteilsfindung aus eigener Fahrpraxis und aus eigenem Verkehrserleben urteilen können. Das habe der Landgerichtspräsident in K. auf Anfrage des Finanzgerichts bestätigt; er habe auch ausgeführt, die Zuziehung von Sachverständigen sei kein ausreichender Ersatz für die eigene Sachkunde eines Verkehrsrichters. Die Justizminister der Länder hätten auf einer Konferenz im Frühjahr 1954 beschlossen, bei der Auswahl der Verkehrsrichter in besonderem Masse auf Neigung, Eignung und Erfahrung als Fahrer eines Kraftfahrzeugs Rücksicht zu nehmen, sowie den Richtern die Beschaffung und den Betrieb eines Kraftfahrzeugs durch Zuschüsse, Dienstaufwandsentschädigungen und steuerliche Erleichterungen zu ermöglichen. In einem vom Finanzgericht erbetenen Gutachten habe die Industrie- und Handelskammer in K. nach Befragen von 20 Verkehrsfachleuten sich ebenfalls dahin geäußert, daß die Haltung eines Kraftfahrzeugs durch einen Verkehrsrichter ganz überwiegend im dienstlichen Interesse liege. Der Umstand, daß der Stpfl. Arbeitnehmer in öffentlichem Dienst sei, schließe nicht aus, die berufsbedingten Aufwendungen des Stpfl. als Werbungskosten anzuerkennen. Der Staat lasse namentlich gegenüber Richtern eine unverständliche Sparsamkeit walten und stelle ihnen nicht alles, was sie für die Ausübung des Dienstes benötigten, zur Verfügung. Die Verkehrsrichter müßten deshalb die Ausgaben für die notwendige Fahrpraxis aus eigener Tasche bestreiten. Diese Aufwendungen müßten als Werbungskosten anerkannt werden, da der Staat auch sonst die notwendigen Ausgaben den Richtern und anderen Beamten nicht ersetze, z. B. die Aufwendungen für Fachliteratur, Robe, Barett und oft auch für das Arbeitszimmer. Das Finanzamt berufe sich auf den Erlaß des Finanzministers Nordrhein-Westfalen S 2226 - 6327/V B - 2 vom 9. Juni 1954, der die Kraftfahrzeugkosten der Verkehrsrichter als Kosten der Lebensführung ansehe. Den Stpfl. hätten bei der Anschaffung zwar teilweise auch persönliche Gründe bestimmt. Er habe im Jahre 1953 rund 20.000 km gefahren, wovon etwa 3 bis 4.000 km auf Privatfahrten entfielen. Die Industrie- und Handelskammer habe in dem erwähnten Gutachten ausgeführt, daß nach der Verkehrsauffassung nicht alle Aufwendungen eines Verkehrsrichters für die Benutzung eines eigenen Kraftwagens durch den Dienst veranlaßt würden; Werbungskosten lägen nur insoweit vor, als die Benutzung notwendig sei, um durch die Teilnahme am Kraftverkehr ausreichende Erfahrung zu erwerben; dazu genüge eine Fahrstrecke von 300 km wöchentlich. Das Finanzgericht schließe sich dieser Auffassung an. Die Urteile des Reichsfinanzhofs IV 93/39 vom 29. Juni 1939 (Reichssteuerblatt - RStBl. - 1939 S. 1032) und IV 69/40 vom 9. Mai 1940 (RStBl 1940 S. 596) stünden der Auffassung des Finanzgerichts nicht entgegen. Sie behandelten Fälle, in denen die Richter nur zum Teil mit Verkehrssachen befaßt gewesen seien. Im Urteil IV 91/39 habe der Reichsfinanzhofs bewußt offen gelassen, ob Kraftfahrzeugkosten anerkannt werden könnten, wenn etwa in größeren Städten Richter oder Staatsanwälte längere Zeit ausschließlich als Verkehrsrichter oder Verkehrsstaatsanwälte bestellt seien. Im Streitfall sei der Stpfl. ausschließlich als Verkehrsrichter tätig gewesen. Es treffe auch heute nicht mehr zu, daß Richter und Staatsanwälte nur ausnahmsweise ein Kraftfahrzeug unterhielten. Die Behauptung des Finanzamts, der Stpfl. halte den Wagen vorwiegend aus Bequemlichkeit, sei nicht richtig. Süddeutsche Verkehrsrichter und Verkehrsstaatsanwälte bemühten sich z. B., mit Hilfe des Allgemeinen Deutschen Automobil-Clubs und eines Autohauses, die mehrmals im Monat sonntags Kraftwagen zur Verfügung stellten, die erforderliche eigene Fahrpraxis zu erwerben. Diese Verkehrsjuristen verbrächten die Sonntage sicher nicht aus Bequemlichkeit im Kraftwagen, sondern um sich im Beruf fortzubilden. Das Finanzgericht erkannte die Kraftfahrzeugkosten in Höhe von 2.184 DM als Werbungskosten an. Unter Zugrundelegung einer wöchentlichen Fahrstrecke von 300 km (jährlich 52 x 300 = 15.600 km) schätzte es die laufenden Betriebskosten auf 1.006,20 DM. Die anteiligen festen Kosten ermittelte es mit 1.177,80 DM. Das Finanzgericht führte noch aus, daß die Fahrstrecke zwischen Wohnung und Gericht für den Stpfl. auch nahezu jährlich etwa 15.600 km ergebe.

Der Stpfl. verlangte ferner, für die Beschaffung von Schreibmitteln für die Erledigung der Berufsarbeit zu Hause einen Betrag von 60 DM jährlich als Werbungskosten anzusetzen, weil die Justizverwaltung ihm für diese Zwecke Schreibmittel nicht zur Verfügung stelle. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab, weil der Staat erfahrungsgemäß seinen Beamten die notwendigen Schreibmittel bereitstelle. Das Finanzgericht erkannte dagegen den Betrag an, weil gerichtsbekannt sei, daß die Justizverwaltung ihren Richtern zur Urteilsanfertigung kein Konzeptpapier und auch kein Schreibgerät gebe; für die Urteile würde nur Papier zur Reinschrift ausgegeben.

Mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) wendet sich der Vorsteher des Finanzamts dagegen, daß das Finanzgericht die Kraftfahrzeugkosten als Werbungskosten anerkannt habe. Er macht ferner geltend, eine Nachfrage bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts in K. habe ergeben, daß auch bei der Justizverwaltung, wie bei allen Behörden, Schreibmittel mit Ausnahme von Schreibmaschinen jedem Bediensteten dienstlich zur Verfügung gestellt würden.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist begründet.

Das Finanzgericht hat nicht entschieden, ob die Kraftfahrzeugkosten gemäß § 9 Ziff. 4 EStG (ß 20 Abs. 2 Ziff. 2 LStDV) als notwendige Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zugelassen werden können. Es will vielmehr bei einem Verkehrsrichter die Kosten eines eigenen Kraftfahrzeugs in bestimmtem Umfang allgemein gemäß § 9 Satz 1 EStG (ß 20 Abs. 2 Sätze 1 und 2 LStDV) als Werbungskosten anerkennen. Dieser Auffassung tritt der Senat nicht bei. Nach § 9 Satz 1 EStG sind Werbungskosten eines Arbeitnehmers die Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung des Arbeitslohns. Als ein Beispiel von Werbungskosten erwähnt das Gesetz besonders die Aufwendungen für Arbeitsmittel (ß 9 Ziff. 5 EStG; § 20 Abs. 2 Ziff. 3 LStDV). Zu den Werbungskosten rechnen auch die Kosten der Berufsfortbildung, soweit sie üblich und angemessen sind (Urteil des Reichsfinanzhofs IV A 20/36 vom 24. Juni 1937, RStBl. 1937 S. 1089). Nicht zu den Werbungskosten gehören die Kosten der Lebensführung. Diese dürfen nach § 12 EStG (ß 20 Abs. 2 Satz 3 LStDV) bei Ermittlung des Einkommens nicht abgesetzt werden; sie stellen ihrem Wesen nach nicht Aufwendungen zur Erzielung des Einkommens, sondern eine Verwendung des Einkommens dar. Viele Aufwendungen berühren den Beruf und die private Lebensführung gleichzeitig. Für solche Aufwendungen stellt § 12 Ziff. 1 Satz 2 EStG (ß 20 Abs. 2 Satz 2 LStDV) den Grundsatz auf, daß die Aufwendungen, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Stpfl. mit sich bringt, nicht zu den Werbungskosten rechnen, auch wenn sie zur Förderung des Berufs gemacht werden. Berühren Aufwendungen gleichzeitig den Beruf und die Lebensführung, dann können sie insoweit als Werbungskosten anerkannt werden, als sie sich leicht und einwandfrei als solche feststellen lassen. Ist die Trennung nicht oder nur unter Schwierigkeiten möglich, so kann ein Abzug nach der Rechtsprechung des Senats auch nicht teilweise zugelassen werden (Urteil des Bundesfinanzhofs IV 91/50 U vom 24. November 1950, Slg. Bd. 55 S. 59, Bundessteuerblatt - BStBl. - 1951 III S. 23). Grundsätzlich kann zwar ein Steuerpflichtiger selbst bestimmen, ob und welche Aufwendungen er im Interesse seines Berufs macht. Gehen sie aber über das übliche und Angemessene hinaus, so tritt der Gedanke der privaten Lebensführung wieder in den Vordergrund (vgl. Hartz-Over, Lohnsteuer, Stichwort "Werbungskosten" unter I 1). Das gilt insbesondere, soweit Kosten der Weiter- und Fortbildung im ausgeübten Beruf den üblichen und angemessenen Rahmen übersteigen (vgl. das erwähnte Urteil des Reichsfinanzhofs IV A 20/36 vom 24. Juni 1937).

Der Senat rechnet Kraftfahrzeugkosten, die Steuerpflichtige in ihrer Eigenschaft als Verkehrsrichter machen, zu den Kosten der Lebensführung. Es entspricht zwar der allgemeinen Erfahrung, die durch den vom Finanzgericht angeführten Beschluß der Justizminister, durch die Stellungnahme des Landgerichtspräsidenten und durch das Gutachten der Industrie- und Handelskammer K. bestätigt wird, daß es zweckmäßig ist, wenn ein Richter, der über Verkehrssachen zu urteilen hat, möglichst weitgehend die einschlägigen Fragen aus eigener Anschauung und Erfahrung beurteilen kann. Es kommt ohne Zweifel in jeder Hinsicht der Rechtsprechung zugute, wenn ein Richter möglichst welterfahren ist. Es ist auch ein Vorteil, wenn er auf dem Sondergebiet, über das er zu richten hat, besondere Fachkenntnisse hat; denn dann kann er in manchen Fällen auf die Einholung von Sachverständigengutachten verzichten, bei Einholung von Sachverständigengutachten aber jedenfalls selbständiger dazu Stellung nehmen. Aufwendungen eines Richters, die der Vermehrung der Lebenserfahrung und dem Erwerb von Fachwissen dienen, sind aber keineswegs ohne weiteres Kosten der Berufsfortbildung. Sonst könnten z. B. auch die Kosten für eine Tageszeitung, die Radiogebühren und ähnliche Aufwendungen als Werbungskosten abgesetzt werden. Soweit Kosten der erwähnten Art nach der Verkehrsauffassung auch die private Lebensführung angehen, sind sie nach § 12 Ziff. 1 Satz 2 EStG nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Bei Aufwendungen eines Richters für Fachbücher und Amtstracht wird die private Lebenshaltung nicht berührt; die berufliche Veranlassung der Ausgaben ist hier sicher festzustellen. Solche Aufwendungen können deshalb im Rahmen des üblichen als Werbungskosten anerkannt werden. Zu Unrecht erwähnt das Finanzgericht in diesem Zusammenhang aber auch das häusliche Arbeitszimmer eines Richters. In der erwähnten Entscheidung IV 91/50 U hat der Senat die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer grundsätzlich zu den Kosten der Lebensführung gerechnet und will nur unter ganz besonderen Umständen eine Ausnahme zulassen. Die Anschaffung und Unterhaltung eines Kraftfahrzeugs bei einem Richter, auch bei einem Verkehrsrichter, ist nun keineswegs eine eindeutig und ausschließlich den Beruf angehende Angelegenheit; es läßt sich auch nicht ein bestimmter Teil der Gesamtkosten aussondern. Ein Kraftwagen ist für den Richter kein Arbeitsmittel, d. h. ein Gegenstand, der unmittelbar zur Ausübung des Berufs erforderlich ist. Viele Richter, die über Verkehrssachen urteilen, fahren kein eigenes Kraftfahrzeug. Sie sind aber trotzdem in der Lage, die Streitsachen, gewöhnlich unter Zuhilfenahme von Sachverständigen, zu entscheiden. Wäre ein eigenes Kraftfahrzeug für einen Richter ein unentbehrliches Arbeitsmittel, so müßte die Justizverwaltung es den Richtern dienstlich zur Verfügung stellen; denn Richter, die kein Privatvermögen haben und auf ihr Gehalt angewiesen sind, können im allgemeinen aus wirtschaftlichen Gründen keinen Kraftwagen anschaffen und unterhalten, besonders dann nicht, wenn sie für Kinder oder, wie heute oft, für andere bedürftige Angehörige zu sorgen haben. Diese Richter könnten also ihren Beruf nicht ordnungsmäßig erfüllen, eine Annahme, die der Lebenserfahrung widerspricht. Das Finanzgericht führt selbst aus, daß der Stpfl. den Kraftwagen auch aus privaten Gründen angeschafft habe; es rechnet von den insgesamt abgefahrenen rund 20.000 km etw 3.000 bis 4.000 km auf Privatfahrten. Diese Schätzung des Finanzgerichts findet in dem Akteninhalt keine ausreichende Stütze. Inwieweit berufliche oder private Gründe einen Richter zur Anschaffung und Unterhaltung eines Kraftfahrzeugs veranlassen, läßt sich sicher und eindeutig weder allgemein noch im vorliegenden Fall feststellen, weil dabei letzten Endes die nicht nachprüfbare persönliche Einstellung des einzelnen Richters ausschlaggebend ist. Aus ähnlichen Erwägungen hat der Reichsfinanzhof in den erwähnten Urteilen IV 91/39 und IV 96/40 die Kraftfahrzeugkosten eines mit Verkehrssachen befaßten Richters und Staatsanwalts nicht als Werbungskosten anerkannt. Die in den beiden Entscheidungen entwickelten Grundsätze sind auch heute noch anwendbar.

Die Auffassung des Finanzgerichts, daß ein Richter für die richtige Urteilsfindung aus eigener Fahrpraxis und aus eigenem Verkehrserleben müsse urteilen können, steht mit der allgemeinen Lebenserfahrung und der Berufserfahrung der Richter in Widerspruch. Verkehrssachen sind nicht so wesentlich anders gelagert als die vielen anderen Sachen, bei denen ein Richter auf Sachverständigengutachten angewiesen ist. Ein wesentlicher Teil von Verkehrssachen, besonders außerhalb der Großstädte, wird auch von Richtern entschieden, die nicht ausschließlich Verkehrsrichter sind und kein eigenes Kraftfahrzeug fahren. Es wird niemand behaupten, daß diese Urteile deshalb schlecht seien. Ein wesentlicher Teil von Verkehrssachen, auch in Großstädten, hängt ferner mit Fahrrädern, Motorräder, Lastwagen, Straßenbahnen und Eisenbahnen zusammen; die Fahrbedingungen dieser Fahrzeuge weichen wesentlich von denen eines Personenkraftwagens ab. Es ist bisher nicht behauptet worden, daß ein Richter wöchentlich eine erhebliche Strecke oder gar mindestens 300 km mit solchen Fahrzeugen fahren oder sie vielleicht sogar auf eigene Kosten anschaffen und unterhalten müsse, um bei einschlägigen Sachen richtig urteilen zu können.

Es trifft auch nicht zu, daß die streitigen Kraftfahrzeugkosten deshalb als Werbungskosten anerkannt werden müßten, weil die Justizverwaltung den Richtern die zur Ausführung des Dienstes erforderlichen Arbeitsmittel nicht bereitstelle. Wie ausgeführt, ist ein Kraftfahrzeug kein unentbehrliches Arbeitsmittel für einen Verkehrsrichter. Im übrigen kann es nicht Aufgabe der Finanzverwaltung sein, durch Anerkennung von Werbungskosten mittelbar auszusprechen, daß die Justizverwaltung den Verkehrsrichtern die zur Berufsausübung erforderlichen Arbeitsmittel nicht zur Verfügung stelle (Urteil des Bundesfinanzhofs IV 215/53 U vom 17. Dezember 1953, Slg. Bd. 58 S. 428, BStBl. 1954 III S. 76). Wenn auch eine starke Strömung die Ausstattung der Verkehrsrichter mit eigenen Kraftfahrzeugen befürwortet, so haben die maßgebenden Stellen der Justizverwaltung bisher daraus die entsprechenden Folgerungen nicht gezogen, offenbar, weil sie das nicht für so vordringlich halten, wie etwa die Fahrausbildung der Verkehrsrichter, für die die Justizverwaltung seit langem die Kosten übernimmt.

Das Finanzgericht legt besonderes Gewicht darauf, daß der Stpfl. ausschließlich als Verkehrsrichter tätig ist. Darauf kann es indes nicht ankommen. Denn die Auffassung des Finanzgerichts müßte zu dem Ergebnis führen, daß bei Richtern, die Verkehrssachen nur neben anderen Sachen bearbeiten, unrichtige Urteile in Kauf genommen werden müßten. Es ließe sich vielleicht sogar geltend machen, daß, wenn überhaupt, in erster Linie nebenamtliche Verkehrsrichter ein eigenes Kraftfahrzeug fahren müßten, weil die hauptamtlichen Verkehrsrichter durch die Häufung der Fälle und die tägliche Spezialpraxis ohnehin nach und nach ein so gründliches Fachwissen erwürben, daß die eigene Fahrpraxis nicht mehr erforderlich sei. Wenn sich das Finanzgericht für seine Auffassung auf das erwähnte Urteil des Reichsfinanzhofs IV 91/39 bezieht, so übersieht es, daß der Reichsfinanzhof im Urteil 69/40 das vorangegangene Urteil IV 91/39 ausdrücklich eingeschränkt hat und bei einem Richter, der zu 80 v. H. mit Verkehrssachen befaßt war, die berufliche Notwendigkeit eines eigenen Kraftfahrzeugs verneint hat.

Nach allem beruht also die Vorentscheidung auf unrichtiger Anwendung des § 9 Satz 1 EStG (ß 20 Abs. 2 Sätze 1 und 2 LStDV), so daß sie aufgehoben werden muß. Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Das Finanzgericht hat ausgeführt, daß der Stpfl. für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte jährlich etwa 15.600 km mit dem Kraftwagen zurücklege. Das Finanzgericht muß bei der erneuten Entscheidung prüfen, inwieweit die Aufwendungen des Stpfl. als notwendige Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anerkannt werden können. Es wird auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs IV 453/53 U vom 3. März 1955 (BStBl 1955 III S. 104) hingewiesen, in der der Senat über die bisherige Rechtsprechung hinaus unter bestimmten Voraussetzungen bei erheblicher Zeitersparnis die Aufwendungen für ein Kraftfahrzeug als notwendig im Sinne des § 9 Ziff. 4 EStG anerkannt hat. Das Finanzgericht wird dabei auch feststellen müssen, an wieviel Tagen in der Woche im Streitjahr der Stpfl. üblicherweise zum Gericht gefahren ist. Ferner wird es durch Rückfrage bei den zuständigen Justizbehörden noch zu klären haben, ob den Richtern für die häuslichen Arbeiten Schreibmittel dienstlich zur Verfügung gestellt werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 408146

BStBl III 1955, 131

BFHE 1955, 343

BFHE 60, 343

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