Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht, Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage des Streitwerts, wenn Erlaß, Stundung oder Aussetzung der Vollziehung von Steuern oder des Aufbringungsbetrags auf Grund des IHG streitig sind.

 

Normenkette

AO § 320 Abs. 4; FGO § 140/3; AO §§ 127, 131, 251, 242; IHG §§ 20-21

 

Tatbestand

Der Beschwerdeführer (Bf.) hatte beantragt, ihm die Investitionshilfe, die auf 5.700 DM festgesetzt war, gemäß § 21 des Gesetzes über die Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft (IHG) zu erlassen und ihm gemäß § 20 IHG den Betrag bis zur Entscheidung über den Erlaßantrag zu stunden. Das Finanzamt hatte die Anträge abgelehnt, die Oberfinanzdirektion die dagegen eingelegte Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Die Berufung des Bf. beim Finanzgericht hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht setzte den Streitwert auf 10 v. H. der Aufbringungsschuld = 570 DM fest. Die vom Bf. eingelegte Rechtsbeschwerde wurde mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, daß auch für das Berufungsverfahren der Wert des Streitgegenstandes auf 2.850 DM festgesetzt wurde. In den Gründen der Rechtsbeschwerdeentscheidung wird dazu ausgeführt:

 

Entscheidungsgründe

Das Finanzgericht hat ohne nähere Begründung den Streitwert mit 10 v. H. des Aufbringungsbetrags, dessen Erlaß der Bf. begehrte, angenommen. Für die Entscheidung, wie hoch der Wert des Streitgegenstandes festzustellen ist, gilt an sich freies Ermessen (§ 320 Abs. 4 der Reichsabgabenordnung - AO -). Bei der Ausübung des Ermessens müssen aber alle Umstände, die für die Bemessung des Streitwerts erheblich sind, in Betracht gezogen werden. Bemessungsmaßstab im Einzelfall ist grundsätzlich das finanzielle Interesse der Beteiligten an der Entscheidung. Ist darum die Höhe einer Steuer streitig, so entspricht der Streitwert in der Regel dem Betrag, um den der Streit geht. Er läßt sich im allgemeinen ohne Schwierigkeiten errechnen. Wenn im erweiterten Beschwerdeverfahren gemäß Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (vgl. das Gutachten des Bundesfinanzhofs Gr.S. D 1/51 S vom 17. April 1951, Slg. Bd. 55 S. 277, Bundessteuerblatt III S. 107) der Erlaß einer Steuer streitig ist, so ist der Streitwert im allgemeinen mit dem Betrag festzustellen, dessen Erlaß begehrt wird (vgl. Klempt-Meyer, Rechtsmittelverfahren, S. 68). Wird die Stundung einer Steuer (§ 127 AO) oder die Aussetzung der Vollziehung eines im Rechtsmittelverfahren streitigen Steuerbetrags (§ 251 Satz 2 AO) beantragt, so ist das finanzielle Interesse der Beteiligten im Einzelfall verschieden. Es ist von der Dauer der beantragten Stundung, der Höhe des üblichen Zinssatzes, der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers usw. abhängig. Es kann im Einzelfall kaum zuverlässig errechnet werden. Zum mindesten würde den Beteiligten dadurch eine unverhältnismäßig große Arbeit entstehen. Der Streitwert ist darum in solchen Fällen zu schätzen. Er kann, wenn nicht im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, mit 10 v. H. des Steuerbetrags angenommen werden, für den Stundung oder Aussetzung der Vollziehung beantragt wird. Sind im gleichen Verfahren Erlaß und Stundung eines Steuerbetrags streitig, so ist der Streitwert des Erlaßantrags als der umfassendere für die Bemessung des gesamten Streitwerts maßgebend. Ist nicht der Erlaß einer Steuer, sondern der Investitionshilfe streitig, so deckt sich das finanzielle Interesse des Aufbringungsschuldners nicht mit der Höhe des Aufbringungsbetrags. Denn die Entrichtung des Aufbringungsbetrags bedeutet nicht, wie die Zahlung einer Steuer, einen echten Vermögensverlust für den Aufbringungsschuldner. Die Investitionshilfe hat vielmehr darlehnsähnlichen Charakter, weil in Höhe des Aufbringungsbetrags dem Aufbringungsschuldner Wertpapiere zugeteilt werden, die er später verwerten kann. Bis zur Ausgabe dieser Wertpapiere wird der Aufbringungsbetrag verzinst (§§ 5 Abs. 2 und 3, 31 IHG). Unter diesen Umständen kann das Interesse des Aufbringungsschuldners am Erlaß der Investitionshilfe nur geschätzt werden. Der Senat sieht, wenn nicht besondere Umstände im Einzelfall vorliegen, einen Streitwert von 50 v. H. des Aufbringungsbetrags, dessen Erlaß streitig ist, als angemessen an. Ist die Stundung eines Aufbringungsbetrags im Streit, so kann, wie bei einer Steuer, der Streitwert mit 10 v. H. des Stundungsbetrags angenommen werden.

Nach den vorstehenden Grundsätzen war im vorliegenden Fall der Streitwert mit 50 v. H. des streitigen Erlaßbetrags (5.700 DM), also mit 2.850 DM festzusetzen. Ein besonderer Streitwert für die im gleichen Verfahren streitige Zwischenstundung brauchte nicht angesetzt zu werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 408087

BStBl III 1955, 56

BFHE 1955, 145

BFHE 60, 145

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