Leitsatz (amtlich)

1. Für die Betriebsorganisation, zu der auch das Bodennutzungssystem und in diesem Rahmen das Kulturartenverhältnis gehört, sind beim Vergleich der Ertragsbedingungen die in der Gegend als regelmäßig anzusehenden Verhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt maßgebend.

2. Ein Abschlag am Vergleichswert ist gemäß § 41 BewG nach der durch die Abweichung bedingten Minderung der Ertragsfähigkeit zu bemessen.

 

Orientierungssatz

1. Das tatsächliche Kulturartenverhältnis (Verhältnis innerhalb der einzelnen landwirtschaftlichen Nutzung von Ackerland und Grünland) ist nur dann maßgebend, wenn durch die natürlichen Verhältnisse ein anderes als das in der betreffenden Gegend regelmäßige Kulturartenverhältnis "bedingt" ist (§ 50 Abs. 2 BewG 1974), da sonst "individuelle, in der Person des Betriebsleiters liegende Ursachen die Bewertung beeinflussen würden".

2. Die Erweiterung des Einspruchsbegehrens und Klagebegehrens im Revisionsverfahren ist unzulässig (vgl. BFH-Urteil vom 21.4.1983 IV R 217/82).

 

Normenkette

BewG 1974 §§ 27, 38 Abs. 2 Nr. 2, § 41; FGO § 123; BewG 1974 § 50 Abs. 2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) verpflichtet ist, auf den 1.Januar 1974 eine Wertfortschreibung für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft durchzuführen und dabei einen Abschlag nach § 41 des Bewertungsgesetzes (BewG) zu gewähren.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat 1973 einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in B erworben. Unter Berücksichtigung aller Zukäufe betrug zum 1.Januar 1974 die Gesamtfläche dieses Betriebs 131,09,32 ha bei einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von 64,69 ha. Davon waren 18,59 ha Grünland und 46,10 ha Ackerland. Die Anbauflächen verteilten sich wie folgt: 9,6 ha *= 14,8 v.H. Hackfrucht (Zuckerrüben und Kartoffeln); 36 ha *= rd. 55 v.H. Getreide und 18,59 ha *= 29 v.H. Grünland.

Für die Gemeinde B ist hinsichtlich des gegendüblichen Bodennutzungssystems der Hauptbewertungsstützpunkt S (34 v.H. Hackfrucht --28 v.H. Zurechnung--) und der Landesbewertungsstützpunkt H (36 v.H. Hackfrucht --27 v.H. Zurechnung--) maßgebend. Am 1.Januar 1964 gab es in der Gemeinde B drei Betriebe mit Hackfruchtanteilen von 27,28 v.H. und 29 v.H.

Das FA hat den Einheitswert für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft des Voreigentümers zum 1.Januar 1964 auf 97 900 DM festgestellt. Wegen des gegendüblichen Bodennutzungssystems (Kartoffelbaubetriebe/Hackfruchtbaubetriebe --H/K--) nahm es --wie bei den anderen Betrieben der Gemeinde B-- eine Zurechnung von 22 v.H. vor.

Nach der Hofübergabe (1973), jedoch vor der Zurechnungsfortschreibung, wandte sich der Kläger gegen die Höhe des festgestellten Einheitswertes und beantragte, den Einheitswert durch Wertfortschreibung zu ermäßigen.

Zugleich mit der Zurechnungsfortschreibung auf den 1.Januar 1974 (Bescheid vom 19.November 1976) lehnte das FA eine Wertfortschreibung auf diesen Feststellungszeitpunkt ab, da die Wertfortschreibungsgrenzen des § 22 BewG nicht erreicht seien.

Der Einspruch, mit dem sich der Kläger gegen die Ablehnung der beantragten Wertfortschreibung wandte, hatte keinen Erfolg.

Mit der hiergegen gerichteten Klage begehrte der Kläger, das FA zu verpflichten, den Einheitswert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft auf den 1.Januar 1974 im Wege der Wertfortschreibung auf 69 400 DM herabzusetzen. Die Zurechnung von 22 v.H. wegen des Bodennutzungssystems sei unrichtig. Sein Betrieb gehöre nach den tatsächlichen Anbauverhältnissen in die Gruppe der Getreide (Hackfruchtbaubetriebe --GH-- der Tabelle L 16 der Richtlinien für die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens --BewRL--).

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Es sah weder die Voraussetzung des § 50 Abs.2 BewG als gegeben an noch gewährte es einen Abschlag gemäß § 41 Abs.1 BewG.

Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter und beantragt außerdem, ihm einen Abschlag wegen fehlender Tierhaltung zu gewähren.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg.

1. Die Erweiterung des Einspruchs- und Klagebegehrens im Revisionsverfahren (Abschlag wegen fehlender Tierhaltung auf den 1.Januar 1974) ist unzulässig (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21.April 1983 IV R 217/82, BFHE 138, 292, BStBl II 1983, 532). Außerdem kann dieser Sachvortrag im Revisionsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden (§ 118 Abs.2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

2. Zu Recht hat das FG ausgeführt, daß weder die Voraussetzungen des § 50 Abs.2 BewG gegeben sind noch ein Abschlag gemäß § 41 Abs.1 BewG zu gewähren ist. Der Betrieb des Klägers ist nach den gegendüblichen Verhältnissen des Hauptfeststellungszeitpunkts 1.Januar 1964 in die Gruppe der Kartoffelbaubetriebe bzw. Hackfruchtbaubetriebe (H/K) der Tabelle L 16 der BewRL einzuordnen. Im Angleich an die für die Gemeinde B maßgebenden Bewertungsstützpunkte ist nach den Darlegungen des FG zu Recht eine Zurechnung beim gegendüblichen Bodennutzungssystem von 22 v.H. vorzunehmen.

a) Der Einheitswert eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft mit landwirtschaftlicher Nutzung wird gemäß § 36 Abs.1 BewG auf der Grundlage des Ertragswerts ermittelt. Dabei ist von der Ertragsfähigkeit auszugehen. Darunter ist der bei ordnungsmäßiger und schuldenfreier Bewirtschaftung mit entlohnten fremden Arbeitskräften gemeinhin und nachhaltig erzielbare Reinertrag zu verstehen (§ 36 Abs.2 BewG). Der Ertragswert wird durch ein vergleichendes Verfahren ermittelt (§ 37 Abs.1 Satz 1 BewG). Die Unterschiede der Ertragsfähigkeit der gleichen Nutzung werden durch Vergleich der Ertragsbedingungen beurteilt (§ 38 Abs.1 BewG). Dabei sind gemäß § 38 Abs.2 Nr.1 BewG für die natürlichen Ertragsbedingungen und im Gesetz einzeln aufgeführte wirtschaftliche Ertragsbedingungen die tatsächlichen Verhältnisse zugrunde zu legen. Für die hier nicht genannten wirtschaftlichen Ertragsbedingungen, insbesondere die Betriebsorganisation und die Betriebsmittel, sind die in der Gegend als regelmäßig anzusehenden Verhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt maßgebend (§ 38 Abs.2 Nr.2 i.V.m. § 27 BewG). Zu diesen wirtschaftlichen Ertragsbedingungen gehört auch das Bodennutzungssystem und in diesem Rahmen das Kulturartenverhältnis. Hierunter wird im wesentlichen das Verhältnis innerhalb der einzelnen landwirtschaftlichen Nutzung von Ackerland und Grünland verstanden (BTDrucks IV/1488 S.45; Gürsching/Stenger, Kommentar zum Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, 8.Aufl., § 38 BewG Anm.25). Das tatsächliche Kulturartenverhältnis ist nur dann maßgebend, wenn durch die natürlichen Verhältnisse ein anderes als das in der betreffenden Gegend regelmäßige Kulturartenverhältnis "bedingt" ist (§ 50 Abs.2 BewG), da sonst "individuelle, in der Person des Betriebsleiters liegende Ursachen die Bewertung beeinflussen würden" (vgl. BTDrucks IV/1488, a.a.O.). Im Streitfall wurde dies weder behauptet noch vom FG festgestellt.

b) Ein Abschlag gemäß § 41 BewG kommt nicht in Betracht. Weichen die tatsächlichen Verhältnisse bei einer Nutzung oder einem Nutzungsteil von den bei der Bewertung unterstellten regelmäßigen Verhältnissen der Gegend um mehr als 20 v.H. ab, so ist unter den weiteren Voraussetzungen des § 41 BewG (Mindestgrenzen) ein Abschlag oder ein Zuschlag am Vergleichswert geboten. Dabei kommt nach Auffassung des erkennenden Senats dem § 41 Abs.2 BewG besondere Bedeutung zu. Danach ist ein Abschlag oder ein Zuschlag nach der durch die Abweichung bedingten Minderung oder Steigerung der Ertragsfähigkeit zu bemessen. Im Streitfall scheitert ein Abschlag bereits daran, daß die Mindestgrenzen des § 41 Abs.1 Nr.2 BewG selbst dann nicht erreicht oder überschritten werden, wenn der erkennende Senat mit dem FG von den für den Kläger günstigsten tatsächlichen Verhältnissen ausgeht.

Gegendübliche Verhältnisse

(Gegendübliche Zurechnung + 22 v.H.) = 122 v.H.

Tatsächliche Verhältnisse

(günstigster Fall 100 v.H. - 10 v.H.) = 90 v.H.

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Abweichung = 32 v.H.

Kürzung (§ 41 Abs.1 Nr.1 BewG)

(20 v.H. v. 122 v.H.) = 24 v.H.

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Grundlage für einen Abschlag = 8 v.H.

8 v.H. vom Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung, der gemäß Einspruchsentscheidung des FA 84 701 DM beträgt, = 6 776 DM.

Die berücksichtigungsfähige Abweichung beträgt damit weder mehr als den fünften Teil des Vergleichswerts noch wird der absolute Betrag von 10 000 DM überschritten (§ 41 Abs.1 Nr.2 BewG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 62132

BFH/NV 1989, 6

BStBl II 1989, 186

BFHE 155, 125

BFHE 1989, 125

BB 1989, 351-351 (L1-2)

DB 1989, 708-711 (LT)

HFR 1989, 293 (LT)

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