Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung Handelsrecht Gesellschaftsrecht Verfahrensrecht/Abgabenordnung Insolvenzrecht Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Schwebt bei Konkurseröffnung über die Körperschaftsteuer eines früheren Veranlagungszeitraums ein Rechtsmittel, so ist das Rechtsmittelverfahren, soweit es sich sachlich nur um die Erstattung geleisteter Körperschaftsteuervorauszahlungen zur Konkursmasse handelt, gegen den Konkursverwalter fortzusetzen; das Urteil entscheidet endgültig über den Erstattungsanspruch an die Konkursmasse.

In einem solchen Fall ist der Wert des Streitgegenstandes unter Anwendung der sich aus § 146 Abs. 5 der Konkursordnung ergebenden Grundsätze unabhängig von der Höhe des Steueranspruchs nach der Höhe der Vorauszahlungen zu bemessen, deren Erstattung zur Masse verlangt wird.

 

Normenkette

AO § 320 Abs. 4; FGO § 140/3; KO §§ 1, 10, 146 Abs. 5; InsO 35; InsO 36; InsO 80; InsO 179; InsO 180; InsO 181; InsO 183; InsO 185

 

Tatbestand

Die GmbH wies in ihren Bilanzen vom 31. Dezember 1949 und 1950 Verluste aus. Das Finanzamt erkannte diese Verluste nicht an, schätzte im streitigen Körperschaftsteuerbescheid vom 3. April 1952 das Erfolgseinkommen 1950 unter Zugrundelegung eines Hundertsatzes vom Umsatz auf 18.620 DM und stellte den Bescheid dem Geschäftsführer der GmbH zu, obwohl dem Finanzamt die Konkurseröffnung am 18. März 1952 zu dieser Zeit bekannt war. Gegen diesen Bescheid legte die GmbH durch ihren Bevollmächtigten Einspruch ein und wies unter anderem darauf hin, daß die Zustellung an den Konkursverwalter hätte erfolgen müssen. Die Beteiligten waren sich von Anfang an darüber im klaren, daß keine zur Befriedigung von Konkursgläubigern dienende Masse vorhanden war und daß das Rechtsmittelverfahren nur wegen der Erstattung der von der GmbH für 1950 geleisteten Körperschaftsteuer- Vorauszahlungen in Höhe von 10.435 DM durchgeführt wurde.

Während des Einspruchsverfahrens verhandelte das Finanzamt laufend auch mit dem Konkursverwalter, der schließlich dem bisherigen Vertreter der GmbH Vollmacht erteilte. Auf Grund dieser Vollmacht nahm der Vertreter das Einspruchsverfahren für den Konkursverwalter auf. In der gegen die GmbH zu Händen des Bevollmächtigten erlassenen Einspruchsentscheidung erhöhte das Finanzamt das Einkommen für 1950 auf 211.470 DM. In der Entscheidung über die von dem Bevollmächtigten eingelegte Berufung für 1950 folgte das Finanzgericht der Auffassung des Finanzamts nicht, nahm kein Erfolgseinkommen an, gelangte aber wegen einer verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe von 40.000 DM nach § 17 KStG 1950 zu einer Mindeststeuer von 19.900 DM.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist im Ergebnis nicht begründet.

Da sich die Beteiligten darüber einig sind, daß keine zur Befriedigung der Konkursgläubiger dienende Masse vorhanden ist, geht sachlich der Streit lediglich um die Frage, ob die von der GmbH für 1950 geleisteten Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen zu erstatten sind. Der Senat trägt keine Bedenken, davon auszugehen, daß der Erstattungsanspruch zu der bei der Konkurseröffnung am 18. März 1952 vorhandenen Konkursmasse der GmbH gehörte, wenn die Körperschaftsteuer 1950 weniger als die geleisteten Vorauszahlungen betrug (§ 1 der Konkursordnung - KO -). Denn die Höhe des Erstattungsanspruchs stand in diesem Fall mit Ablauf des Veranlagungszeitraums 1950 fest, wenn auch erst ein späteres Veranlagungsverfahren die Grundlage für die Feststellung und Fälligkeit des Anspruchs schuf. Bei dieser Sachlage war es erforderlich, daß das Finanzamt den über den Erstattungsanspruch entscheidenden Körperschaftsteuerbescheid 1950 dem Konkursverwalter zustellte, ohne daß hier zu der Frage Stellung genommen zu werden braucht, ob und unter welchen Voraussetzungen das Finanzamt das Steuerfestsetzungs- und Rechtsmittelverfahren gegen die GmbH als solche wegen eines berechtigten Interesses durchführen und fortsetzen durfte (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs IV A 46/26 vom 23. März 1927, Slg. Bd. 21 S. 9, und Urteil des Bundesfinanzhofs IV 135/51 U vom 12. September 1951, BStBl 1951 III S. 192, Slg. Bd. 55 S. 477). Denn das Interesse des Finanzamts bestand, da keine Masse zur Befriedigung von Konkursgläubigern vorhanden war, lediglich darin, die für 1950 geleisteten Vorauszahlungen zu behalten, während die GmbH und der Konkursverwalter die Erstattung der Vorauszahlungen zur Masse erstrebten.

Aus den Akten ergibt sich, daß der Konkursverwalter dem die GmbH betreffenden Einspruchsverfahren beitreten wollte. Der bisherige Bevollmächtigte der GmbH nahm als Bevollmächtigter des Konkursverwalters das schwebende Einspruchsverfahren ausdrücklich auf. Gegen dieses Verfahren könnten, da die zu den Konkursforderungen gehörenden Steueransprüche nach Eröffnung des Konkursverfahrens grundsätzlich nach den Vorschriften der KO zu verfolgen sind (Gutachten des Reichsfinanzhofs Gr.S. 1/26 vom 25. Oktober 1926, Slg. Bd. 19 S. 355), insofern Bedenken erhoben werden, als das Finanzamt den durch Vorauszahlungen noch nicht gedeckten Teil der Körperschaftsteuerforderung nicht zur Tabelle angemeldet hatte und deshalb kein Widerspruch des Konkursverwalters im Prüfungstermin vorlag. Trotzdem wird man in übereinstimmung mit dem Urteil des Reichsfinanzhofs VI A 85/28 vom 14. März 1928, Steuer und Wirtschaft 1928, Sp. 373, Nr. 214, dem Konkursverwalter in entsprechender Anwendung des § 10 KO auch vor Durchführung des Prüfungsverfahrens das Recht gewähren müssen, einem schwebenden Steuerverfahren mit dem Ziele beizutreten, die Erstattung der überzahlten Steuer zur Masse zu erreichen. Soweit in diesem Rechtsstreit eine durch Vorauszahlungen gedeckte und deshalb zur Konkurstabelle nicht anmeldungsfähige Steuerforderung (vgl. auch Becker, Steuer und Wirtschaft 1928, Sp. 879) rechtskräftig festgestellt wird, ist das Finanzamt am Konkursverfahren nicht beteiligt. Ob die Beteiligung des Konkursverwalters am Verfahren, mit der er nur eine Erstattung der geleisteten Vorauszahlungen zur Masse erstrebt, nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens seinen Widerspruch im Prüfungstermin für den Teil der Steuerforderung ausschließt, der nicht durch Vorauszahlungen gedeckt ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Die Aufnahme oder der Beitritt des Konkursverwalters zum Verfahren war mindestens hinsichtlich seines Erstattungsanspruchs zur Masse wirksam. Das Urteil ist deshalb insoweit für ihn bindend.

Finanzamt und Finanzgericht setzten den Streitwert für das Einspruchs- und Berufungsverfahren auf 105.735 DM fest, weil das Finanzamt von einem der Erfolgsbesteuerung unterliegenden Gewinn von 211.470 DM ausging und danach eine Körperschaftsteuer von 105.735 DM festsetzte. Diesen Streitwert hält der Senat, der nach Aufhebung der Vorentscheidung nach eigenem freiem Ermessen über den Wert des Streitgegenstands für das gesamte Rechtsmittelverfahren zu entscheiden hat (§ 320 Abs. 4 AO), für zu hoch. Die KO enthält in § 148 einen bei der Ausübung des freien Ermessens zu berücksichtigenden Gesichtspunkt. Danach soll der Streitwert eines Rechtsstreits über eine Konkursforderung von dem Prozeßgericht mit Rücksicht auf das Verhältnis der Teilungs- zur Schuldenmasse festgesetzt werden. Das gilt, wie sich aus den diese Rechtsstreite regelnden Vorschriften des § 146 KO ergibt, auch dann, wenn für die Feststellung der Forderung ein Verwaltungsgericht zuständig ist (§ 146 Abs. 5 KO). Da im vorliegenden Fall der Rechtsstreit sachlich nur um die Erstattung der Vorauszahlungen geführt wird, erscheint es gerechtfertigt, den Streitwert nicht höher als die geleisteten Vorauszahlungen festzusetzen. Geht man von diesem Streitwert aus, so müssen dem Konkursverwalter die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden, weil er im endgültigen Ergebnis, nämlich hinsichtlich der von ihm erstrebten Erstattung der Vorauszahlungen, unterliegt (§ 307 Abs. 1 AO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 410091

BStBl III 1961, 375

BFHE 1962, 300

BFHE 73, 300

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