Leitsatz (amtlich)

Die Bewertungsfreiheit gemäß § 6 Abs. 2 EStG ist für Wirtschaftsgüter nicht zulässig, die aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen überführt werden.

 

Normenkette

EStG 1958 § 6 Abs. 2

 

Tatbestand

Bei der Einkommensteuerveranlagung 1958 ist u. a. die Bewertungsfreiheit gemäß § 6 Abs. 2 EStG 1958 für die vom Revisionskläger, einem seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelnden Anwalt, aus seinem Privatvermögen in das Betriebsvermögen überführte juristische Fachliteratur streitig.

In seiner Einkommensteuererklärung 1958 machte der Stpfl. die Bewertungsfreiheit für die mit 1 343 DM eingebrachte Fachliteratur geltend. Das FA erkannte nur die AfA von 10 v. H. auf den mit 500 DM geschätzten Wert der Fachliteratur an.

Das FG billigte die Auffassung des FA.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision des Stpfl. ist in diesem Punkte nicht begründet. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann die juristische Fachbibliothek eines Anwalts nicht als ein nur einheitlich zu bewertendes Wirtschaftsgut angesehen werden; vielmehr sind die einzelnen Bücher selbständig bewertbar und nutzungsfähig. Es ist daher die Frage entscheidungserheblich, ob die Bewertungsfreiheit nach § 6 Abs. 2 EStG auch für Wirtschaftsgüter gilt, die aus dem Privatvermögen des Stpfl. in sein anwaltschaftliches Betriebsvermögen überführt wurden. Das ist zu verneinen.

Nach § 6 Abs. 2 EStG können Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, die Anschaffungskosten von beweglichen, der Abnutzung unterliegenden und einer selbständigen Bewertung und Nutzung fähigen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgaben absetzen, wenn die Anschaffungskosten für das einzelne Wirtschaftsgut 600 DM nicht übersteigen. Bei der Auslegung des Begriffs der Anschaffung eines ins Betriebsvermögen gelangenden Wirtschaftsguts ist in der Regel davon auszugehen, daß die Überführung eines Wirtschaftsguts vom Privatvermögen ins Betriebsvermögen oder vom Betriebsvermögen ins Privatvermögen keinen Anschaffungsvorgang darstellt und daß als Anschaffung eines Wirtschaftsguts der erstmalige Vorgang des Erwerbs ins Privatvermögen oder ins Betriebsvermögen angesehen werden muß. Deshalb hat der BFH im Urteil VI 34/62 U vom 23. April 1965 (BFH 82, 637, BStBl III 1965, 477) in der Überführung eines Wirtschaftsguts vom Betriebsvermögen ins Privatvermögen keine Anschaffung im Sinne des § 23 EStG gesehen und im Urteil IV R 151/66 vom 29. Juli 1966 (BFH 87, 188, BStBl III 1967, 62) zum Ausdruck gebracht, daß diese Auffassung grundsätzlich auch für andere Fälle der bezeichneten Überführung zutreffend sei. Dieser Auffassung schließt sich der Senat auch für den Streitfall an. Hierfür spricht der Wortlaut des Gesetzes, der nur von Anschaffungs- oder Herstellungskosten spricht. Auch der Vereinfachungsgedanke, dem bei der Einlage von Wirtschaftsgütern Bedeutung zukommen kann, kann nicht zu einer dem Wortlaut widersprechenden Erweiterung der Vorschrift des § 6 Abs. 2 EStG führen. Auf die juristische Fachbibliothek ist daher die normale AfA (§ 7 EStG) auch insoweit anzuwenden, als sie aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen eingelegt worden ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 412889

BStBl II 1968, 149

BFHE 1968, 434

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